31 Mai 2013

Überblick über das Verbraucherschutzrecht

1. Einführung

Die Regelung zum Schutz des Verbrauchers sind zum Großteil auf EU-Richtlinien zurückzuführen. Die Vorgaben der Richtlinien müssen in allen Mitgliedsländern als Mindeststandard gewährleistet werden. Die nationalen Gesetzgeber haben nur die Befugnis, den Verbraucherschutz über die Richtlinien hinaus zu verstärken, weitere Informationen finden Sie hier.
In Deutschland erfolgte die Umsetzung der Vorgaben der Richtlinien bislang in Spezialgesetzen oder Nebengesetzen außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), etwa Fernabsatzgesetz,
Verbraucherkreditgesetz, Teilzeit- und Wohnrechtegesetz, AGB-Gesetz usw. Durch das am 01.01.2002 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts sind diese Gesetze
dann größtenteils in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert worden. Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat zu vielfachen Rechtsänderungen für Verbraucher geführt.

2. Verbraucherschutz und AGB

Verbraucherschützende Vorschriften setzen voraus, dass an dem Geschäft auf der einen Seite ein Verbraucher und auf der anderen Seite ein Unternehmer beteiligt ist. Im Sinne des Gesetzes ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Gesellschaften bürgerlichen Rechts werden ebenfalls erfasst, solange sie nur zu privaten Zwecken handeln.
Unternehmer ist, wer ein Rechtsgeschäft in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit mit Dritten abschließt. Dem Unternehmerbegriff unterfallen also auch
Landwirte und Freiberufler.
Sehr häufig werden Verträge geschlossen, bei denen im sogenannten „Kleingedruckten“ Regelungen enthalten sind, die sich für den Verbraucher nachteilig auswirken und insbesondere seine Rechte einschränken können.
Die Vorschrift über „Allgemeine Geschäftsbedingungen“, kurz AGB, gelten grundsätzlich für alle vorformulierten Vertragsbedingungen. Aus dem Anwendungsbereich ausgenommen sind allerdings Verträge auf den Gebieten des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts. auch auf Tarifverträge und Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen finden die Vorschriften keine Anwendung.
Aber nicht alles, was „kleingedruckt“ ist, fällt automatisch unter den rechtlichen Begriff der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“. Diese liegen viel mehr dann vor, wenn es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen handelt.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Verwender der AGB ein Unternehmer und sein Vertragspartner ein Verbraucher ist. Dann genügt auch, dass die vorformulierten Vertragsbedingungen nur zur einmaligen Anwendung bestimmt sind, soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.
Wie die vorformulierten Vertragsbedingungen äußerlich gestaltet sind, hat keinen Einfluss auf auf die Einordnung als AGB.
Ist ein Vertrag geschlossen worden, in den AGB einbezogen worden sind, wird der Vertragspartner des Verwenders der AGB geschützt. Bis zum 31. Dezember 2001 erfolgte dieser Schutz durch das „Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen“. Dieses Gesetz ist im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung inhaltlich im Wesentlichen unverändert in das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 305 bis 3 10 BGB) und das Unterlassungsklagegesetz integriert und deshalb als selbstständiges Gesetz zum 01. Januar 2002 aufgehoben worden. Es gilt in seiner letzten Fassung aber grundsätzlich für alle Verträge, die bis zum 31. Dezember 2001 abgeschlossen worden sind.
Die gesetzlichen Vorgaben über AGB schützen den Vertragspartner des Verwenders von AGB, indem AGB nur unter bestimmten Voraussetzungen Bestandteil eines Vertrags werden und indem AGB einer strengen Inhaltskontrolle unterworfen werden.

3. AGB als Bestandteile des Vertrages

AGB werden nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn dies zwischen dem Verwender und seinem Vertragspartner vereinbart wurde. Erforderlich hierfür ist, dass
1. der Verwender die andere Vertragspartei auf die AGB hinweist,
2. der Verwender der anderen Vertragspartei die Möglichkeit einräumt, in zumutbarer Weise vonderen Inhalt Kenntnis zu nehmen und
3.die andere Vertragspartei mit der Geltung der AGB einverstanden ist.
Der Hinweis auf die AGB hat grundsätzlich ausdrücklich, sei es schriftlich etwa durch Aufdruck auf dem Bestellformular oder mündlich, zu erfolgen. Nur ausnahmsweise genügt auch ein deutlich sichtbarer Aushang der AGB, wenn ein ausdrücklicher Hinweis mitunverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre, wie z. B. bei der Benutzung eines Parkhauses, von Schließfächern oder Kfz- Waschanlagen sowie bei sonstigen Geschäften desMassenverkehrs (z. B. in Kaufhäusern).
Der Hinweis muss spätestens bei Vertragsabschluss gegeben werden. Es genügt daher, wenn bei einem Einkauf in Fachgeschäften, Warenhäusern oder Supermärkten, bei dem der Vertrag regelmäßig erst bei der Bezahlung an der Kasse zu Stande kommt, die AGB auf der dem Kunden übergebenen Rechnung oder Quittung abgedruckt sind. Anders ist es allerdings bei einem Kauf
bestellter Waren, z. B. im Versandhandel. Da hier der Vertrag bereits bei der Bestellung abgeschlossen wird, genügt ein Abdruck der AGB auf einem bei der Lieferung übergebenen Dokument (Rechnung, Lieferschein) nicht.
Der Verbraucher muss bei Vertragsabschluss die Möglichkeit haben, von dem Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme umfasst auch, dass die AGB übersichtlich gestaltet und für einen Durchschnittskunden mühelos lesbar und zudem verständlich sind. Zudem muss der Verwender bei einer erkennbaren körperlichen Behinderung (z. B. Blindheit) der anderen Vertragspartei angemessen die Kenntnisnahme ermöglichen (z. B. durch Vorlesen).
Der Verbraucher muss mit der Geltung der AGB einverstanden sein. Dieses Einverständnis kann er auch durch schlüssiges Verhalten, beispielsweise durch kommentarlose Kenntnisnahme,
erklären.
Wird eine der drei zuvor beschriebenen Voraussetzungen für eine Einbeziehung der AGB in den Vertrag nicht erfüllt, so werden diese nicht Vertragsbestandteil. Der Vertrag im Übrigen bleibt
aber wirksam. Für einen solchen Vertrag gelten dann die „normalen“ gesetzlichen Bestimmungen.

4. Ausnahmen

Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen, in denen die AGB auch dann Vertragsbestandteil werden, wenn entweder die Hinweispflicht oder die Pflicht zur Ermöglichung der Kenntnisnahme nicht nachgekommen wurde. Dies betrifft:
1. Die genehmigten Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahn.
2. Unter bestimmten Voraussetzungen die genehmigten Beförderungsbedingungen der Straßenbahn, Omnibusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr.
3. Die im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post veröffentlichten AGB.
Da in diesem Zusammenhang bislang bestehende Privileg für die genehmigten AGB der Versicherer, Bausparkassen und Kapitalanlagegesellschaften ist mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz aufgehoben worden. Auch diese AGB müssen also seit dem 01. Januar 2002 nach den allgemeinen Vorschriften in den Vertrag einbezogen werden.

5. Vorrang von Einzelvereinbarungen

Individuelle Vereinbarungen im Vertrag haben Vorrang vor AGB. Wird z. B. eine feste Lieferzeit vereinbart, so gilt diese selbst dann, wenn in den AGB festgelegt ist das Liefertermine unverbindlich sein sollen. Individualvereinbarungen können auch mündlich getroffen werden, eine lediglich mündliche Abrede lässt sich aber im Streitfall oftmals nicht beweisen.

6. Schutz vor Benachteiligungen

Vorformulierungen Bestimmungen, die Bestandteil eines Vertrages geworden sind, dürfen Verbraucher nicht unangemessen benachteiligen. Um dies zu verhindern, enthält das BGB einen
Katalog von absoluten Verbotsklauseln, die stets unwirksam sind, z.B.:
1. Preiserhöhungen, wenn die Ware oder Leistung innerhalb der ersten vier Monate nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden soll.
2. Ein dem Verbraucher zustehendes Zurückbehaltungsrecht wird ausgeschlossen oder eingeschränkt.
3. Erhöhte Schadensersatzpauschalen oder dem Verbraucher wird ein Nachweis eines geringeren Schadens nicht gestattet.
4. Verpflichtung des Verbrauchers, z.B. im Falle des Zahlungsverzugs eine Vertragsstrafe zu zahlen.
5. Ausschluß oder Begrenzung der Haftung für grob fahrlässige Pflichtverletzung des Verwenders.
6. Ausschluß oder Begrenzung der Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers bei neuen Waren.
7. Beweislaständerung zum Nachteil des Verbrauchers.
In einem weiteren Katalog im BGB werden Klauseln aufgeführt, die in der Regel unwirksam sind. Bei diesen ist jedoch eine Einzelfallprüfung möglich, die zu einem anderen Ergebnis führen
kann (Wertungsklauseln).
Fällt eine vorformulierte Vertragsbedingung nicht unter eines dieser Einzelverbote, kann ihr Inhalt dennoch anhand der Generalklausel des § 307 BGB überprüft werden. Danach sind alles Geschäftsbedingungen unwirksam, die den Verbraucher entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dabei kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
Ist eine Vertragsklausel unwirksam, dann bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Der Inhalt des Vertrages richtet sich dann nach den „normalen“ gesetzlichen Bestimmungen. Der gesamte Vertrag ist nur dann unwirksam, wenn das Festhalten an dem Vertrag mit dem geänderten Inhalt für eine der Vertragsparteien eine unzumutbare Härte darstellen würde.

7. Haustürgeschäfte

Nicht selten bereut es ein Verbraucher, einen bestimmten Vertrag abgeschlossen zu haben, weil er im Nachhinein feststellt, dass er das erworbene Produkt doch nicht gebrauchen kann, dass es
viel zu teuer ist oder dass es ihn finanziell zu stark belastet. in solchen Fällen ist ein Verbraucher grundsätzlich an seiner Vertragserklärung gebunden. Zur Prüfung bleibt allerdings keine Zeit
wenn ein Verbraucher außerhalb der Geschäftsräume eines Unternehmers, etwa an seiner Wohnungstür, am Arbeitsplatz, auf der Straße oder bei einer Kaffeefahrt, überraschend zu einem
Vertragsabschluss veranlasst wird. In solchen Fällen wurde der Verbraucher bis zum 31. Dezember 2001 durch das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften geschützt, das ihm ein befristetes Widerrufsrecht einräumte.
Dieses Gesetz ist im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung im Wesentlichen unverändert in das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 312 f., 355 bis 360 BGB) integriert und deshalb als selbstständiges Gesetz zum 01. Januar 2002 aufgehoben worden.
Nunmehr wird dem Verbraucher nach den Vorschriften des BGB ein befristetes Widerrufsrecht eingeräumt. Dieses besteht immer dann, wenn ein Verbraucher zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages veranlasst worden ist:
1. Im Bereich einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz.
2. Anlässlich einer Freizeitveranstaltung, insbesondere einer Kaffefahrt.
3. Im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrswege.
Ein Widerrufsrecht besteht aber nicht:
1. Bei Versicherungsverträgen (insofern kann bei längerfristigen Verträgen ein Widerrufsrecht nach dem Versicherungsvertragsgesetz bestehen).
2. Wenn der Verbraucher den Vertreter des Unternehmens zu sich bestellt hat.
3. Wenn die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht wird und das Entgelt 40,00 EUR nicht übersteigt.
4. Wenn der Vertrag von einem Notar beurkundet wurde.
Die Widerrufsfrist für Haustürgeschäfte beträgt zwei Wochen. Sie läuft erst, wenn dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht mitgeteilt worden ist.
Die Belehrung muss neben dem allgemeinen Hinweis auf das Widerrufsrecht auch darüber informieren, innerhalb welcher Frist, in welcher Form und gegenüber welcher Person der Widerruf erfolgen muss. Darüber hinaus muss die Belehrung auch auf bestimmte Konsequenzen der Ausübung des Widerrufsrechts (z.B. Wertersatz bei Verschlechterung der Sache) hinweisen.
Seit dem 01. August 2002 hat der Unternehmer die Möglichkeit, eine Widerrufsbelehrung, die vor oder bei Vertragsschluss nicht oder nur unvollständig erteilt wurde, nach Vertragsschluss
nachzuholen, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Wenn die Widerrrufsbelehrung nach Vertragsschluss erteilt wurde, beträgt die Widerrufsfrist aber statt zwei Wochen einen Monat. Dies gilt nicht nur bei Haustürgeschäften, sondern immer dann, wenn dem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht eingeräumt wird.
Die Widerrufsbelehrung muss in Textform zur Verfügung gestellt werden. Nach altem Recht (bis 31. 12.2001) musste sie schriftlich erfolgen. Im Unterschied zur Schriftform muss bei der Textform keine eigenhändige Unterschrift erfolgen, sondern es genügt die Kenntlichmachung des Erklärenden auch in anderer Form. Damit kann eine Widerrufsbelehrung nunmehr auch per
E-Mail, per Computerfax, mittels Telegramm, ggf. versehen mit einer elektronischen Signatur anden Verbraucher übersandt werden.
Liegt eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vor, muss der Verbraucher innerhalb von zwei Wochen ab Vertragsschluss oder ab Aushändigung der Widerrufsbelehrung den Widerruf
entweder in Textform oder durch Rücksendung der Sache erklären. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung. Eine Begründung muss der Widerruf
nicht enthalten.
Bei unterlassener oder unvollständiger Widerrufsbelehrung gibt es seit dem 01.01.2002 hier keine zeitliche Schranke für die Ausübung des Widerrufsrechts mehr. Wurde das Widerrufsrecht
fristgerecht ausgeübt, müssen bereits erbrachte Leistungen zurückgewährt werden und die gezogenen Nutzungen vergütet werden. Der Verbraucher ist dabei zur Rücksendung der gelieferten Ware verpflichtet, soweit die Sache durch Paket versandt werden kann. Die Kosten für die Rücksendung hat regelmäßig der Unternehmer zu tragen.
Ist die gelieferte Ware beschädigt oder nicht mehr vorhanden, beeinträchtigt dies das Widerrufsrecht nicht. Allerdings kann er Verbraucher zu Wertersatz verpflichtet sein.
Gerade bei neuen Sachen tritt durch die Ingebrauchnahme der Sache eine nicht unerhebliche Wertminderung ein. Diese hat der Verbraucher dem Unternehmer zu ersetzen, wenn er vom Unternehmer in Textform hierauf hingewiesen worden ist und ihm zugleich eine Möglichkeit angeboten wurde, diesen Wertersatz zu vermeiden. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die
Ingebrauchnahme der Sache allein zur Prüfung der Funktionstüchtigkeit erfolgte.
Bei bestimmten Haustürgeschäften kann dem Verbraucher an Stelle des Widerrufsrechts auch ein Rückgaberecht eingeräumt werden. Voraussetzung hierfür ist aber, dass zwischen dem
Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit dem Haustürgeschäft eine ständige geschäftliche Verbindung aufrechterhalten werden soll.
In einem solchen Fall kann das Widerrufsrecht durch ein Rückgaberecht ersetzt werden, wennzusätzlich:
1. Der Verkaufsprospekt/Katalog eine Belehrung über das Rückgaberecht enthält:
2. Der Verbraucher den Prospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte.
3. Dem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform (Telefax, E-Mail) eingeräumt worden ist.
Das Rückgaberecht kann nur innerhalb der Widerrufsfrist von zwei Wochen durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden. Die Frist beginnt mit dem Erhalt der Sache zu laufen.

8. Darlehens- und Finanzierungsverträge

8.1 Einführung
Vielfach wird ein erworbenes Produkt durch ein Darlehen (auch Kredit genannt) finanziert oder der Preis wird in Raten bezahlt. Damit entsteht die Gefahr, dass ein Verbraucher seine zukünftigen finanziellen Belastungen falsch einschätzt und seinen Zahlungsverplichtungen nicht nachkommen kann.
Bis zum 31. Dezember 2001 wurde ein Verbraucher gegenüber gewerblich tätigen Darlehensgebern durch das Verbraucherkreditgesetz geschützt. Dieses Gesetz wurde durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zum 01.01.2002 aufgehoben. Es gilt in seiner letzten Fassung grundsätzlich weiterhin für Verträge, die bis zum 31. Dezember 2001 abgeschlossen wurden.
 Die Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes wurden wie folgt in das BGB integriert:
  • Verbraucherdarlehensverträge in §§ 491 ff. BGB,
  • Finanzierungshilfen in §§ 499 ff. BGB,
  • Ratenlieferungsverträge in § 505 BGB,Darlehensvermittlungsverträge in § 655a BGB.
8.2 Verbraucherdarlehensvertrag:
Die folgenden Ausführungen über den Verbraucherdarlehensvertrag beziehen sich nicht auf Immobiliendarlehensverträge. Das sind solche, bei denen die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht (Grundschuld oder Hypothek) abhängig gemacht wird und zu Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehensverträge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind. Bei diesen Verträgen gelten zahlreiche Besonderheiten. Liegt der Vertragsschluss nach dem 01. August 2002, ist der Immobiliendarlehensvertrag, selbst wenn er kein Haustürgeschäft ist, innerhalb von zwei Wochen widerruflich.
Der Verbraucher kann sich überdies auch von der Immobilie trennen, wenn der Immobilienerwerb mit dem Darlehensvertrag eine wirtschaftliche Einheit bildet. Eine wirtschaftliche Einheit zwischen einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts (Kauf einer Eigentumswohnung) ist nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung des Darlehens hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt (§ 358 Abs. 3 BGB). Liegt ein verbundener Vertrag
vor, kann der Verbraucher die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag hat, etwa weil ein Mangel des Grundstücks (oder der Eigentumswohnung) vorliegt und er deshalb Nacherfüllung verlangen kann.
Die Vorschriften über den Verbraucherdarlehensvertrag sind grundsätzlich anwendbar, wenn ein Unternehmer als Darlehensgeber einem Verbraucher als Darlehensnehmer entgeltlich, das heißt gegen Darlehenszinsen, ein Darlehen gewährt. Hiervon sieht das Gesetz aber Ausnahmen vor. So gelten die Vorschriften unter anderem nicht, wenn das auszuzahlende Darlehen 200,00 EUR nicht übersteigt oder das Darlehen einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zu unter den marktüblichen Sätzen liegenden Zinsen gewährt wird. Ein Verbraucherdarlehensvertrag muss
schriftlich abgeschlossen werden, wobei es genügt, wenn der Antrag und die Annahme jeweils getrennt voneinander schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Unternehmens muss nicht handschriftlich unterzeichnet werden, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung (Computerausdruck) erstellt worden ist. Der Abschluss eines solchen Vertrages in elektronischer Form (per E-Mail) ist nicht erlaubt, d.h. der Verbraucher jedenfalls muss seine Erklärung handschriftlich unterzeichnen. Dem Verbraucher ist eine Abschrift des Vertrages zur Verfügung
zu stellen. Der Vertrag muss bestimmte Pflichtangaben enthalten. Dazu gehören insbesondere der Nettodarlehensbetrag, der Gesamtbetrag aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen,
die Art und Weise der Rückzahlung des Darlehens, Zinssatz und Kosten (z.B. Provisionen, Bearbeitungs- und Vermittlungsgebühren), der effektive Jahreszins sowie Kosten einer Restschuldversicherung.
Wird die Schriftform nicht eingehalten oder fehlen in dem Vertrag vorgenannte Angaben, so ist er nichtig.
Der Darlehensvertrag wird aber trotz dieser Mängel gültig, wenn der Verbraucher das Darlehenempfängt oder in Anspruch nimmt. Der Vertrag erhält dann den im Gesetz näher beschriebenen
Inhalt.
Wird in dem Vertrag der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, dann schuldet der Verbraucher auch nur den sich daraus ergebenden niedrigeren Zinssatz.
Das Gesetz räumt dem Verbraucher die Möglichkeit ein, die Vor- und Nachteile des abgeschlossenen Verbraucherkreditvertrages noch einmal zu überdenken. Will der Verbraucher an dem Vertrag nicht festhalten, kann er ihn innerhalb einer Frist von zwei Wochen widerrufen.
Die Frist beginnt erst dann, wenn dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (auch Telefax oder E-Mail) mitgeteilt und zudem eine Abschrift der
Vertragsurkunde ausgehändigt worden ist. Die Belehrung muss neben dem Hinweis auf das Widerrufsrecht auch den Widerrufsempfänger näher bezeichnen sowie Hinweise Fristbeginn und
Ausübung des Widerrufsrechts geben. Darüber hinaus muss in der Belehrung darauf hingewiesen werden, dass der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn der Verbraucher das Darlehen erhalten hat und dieses nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erklärung des Widerrufs oder Auszahlung des Darlehens zurückzahlt.
Will der Verbraucher seine Erklärung widerrufen, so muss dies bei ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht innerhalb der Frist von zwei Wochen in Textform gegenüber dem Unternehmer erfolgen. Bei unterlassener oder nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers zeitlich nicht befristet.
Wird ein Verbraucherdarlehensvertrag widerrufen, bei dem das Darlehen bereits ausgezahlt worden ist oder später noch ausgezahlt wird, muss der Verbraucher das Darlehen innerhalb von zwei Wochen nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Geldes zurückzahlen. Andernfalls gilt der Widerruf als nicht erfolgt.
Häufig werden Verbraucherdarlehensverträge mit einem anderen Vertrag verbunden. Widerruft der Verbraucher in einem solchen Fall den Darlehensvertrag, ist er auch an den Kaufvertrag
nicht mehr gebunden. Sollte dem Verbraucher aber das Recht zustehen, den mit dem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag, z.B. einen Kaufvertrag, selbst zu widerrufen, dann muss man auch den Kaufvertrag widerrufen. An den Darlehensvertrag ist man dann automatisch nicht mehr gebunden. Auf die soeben beschriebenen Rechtsfolgen bei Widerruf von verbundenen Verträgen muss die Widerrufsbelehrung hinweisen.
Der Verbraucher wird bei mit dem Darlehensvertrag verbundenen Verträgen außerdem dadurch geschützt, dass er die Darlehensraten verweigern kann, wenn die finanzierte Ware nicht  geliefert worden ist oder wenn sie einen Mangel aufweist. Kann der Verbraucher wegen eines Mangels nach der neuen Rechtslage zunächst nur Nacherfüllung verlangen, dann darf er die Zahlung der Darlehensraten erst dann verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist,also nicht zum Erfolg geführt hat.
Die Vorschriften über den Verbraucherdarlehensvertrag enthalten auch Schutzvorschriften für den Fall, dass ein Verbraucher mit der Rückzahlung von Darlehensraten in Verzug gerät. Danach darf der Unternehmer den Vertrag nur dann kündigen und die Darlehenssumme insgesamt fordern, wenn:
1. Der Verbraucher mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen oder einem bestimmten Prozentsatz des Nennbetrages des Darlehens in Verzug ist.
2. Der Unternehmer dem Verbraucher erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages gesetzt und diese Fristsetzung mit der Erklärung verbunden hat, dass er bei Nichtzahlung die gesamte Restschuld verlange.
8.3 Finanzierungshilfen, insbesondere Teilzahlungsgeschäfte
Häufig werden Kredite nicht in der Form gewährt, dass einem Verbraucher ein bestimmter Geldbetrag, also ein Darlehen, zur Verfügung gestellt wird. Vielmehr erfolgen Kreditierungen beispielsweise dadurch, dass eine Vergütung oder ein Preis in Raten bezahlt werden kann, dass ein Kaufpreis nachträglich gegen ein Entgelt gestundet wird oder dass ein Finanzierungsleasing beziehungsweise ein Mietkaufvertrag geschlossen wird. Derartige vom Darlehen abweichende Kreditverträge werden Finanzierungshilfen genannt.
Eine Finanzierungshilfe liegt aber nur dann vor, wenn
1. Der Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher abgeschlossen wird.
2. Entgeltlichkeit vereinbart ist (z.B. erhöhter Teilzahlungspreis gegenüber Barzahlungspreis).
3. Bei einem Zahlungsaufschub (Ratenzahlung oder Stundung) die Fälligkeit mehr als drei Monate hinausgeschoben wird.
Für Finanzierungshilfen gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen wie für den Verbraucherdarlehensvertrag.
8.4 Ratenlieferungsvertrag:
Auch bei Ratenlieferungsverträgen steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht von zwei Wochen zu. Die Frist beginnt, wenn dem Verbraucher eine von ihm gesondert zu unterschreibende oder mit einer elektronischen Signatur zu versehende Belehrung über das Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt und eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt worden ist. Will der Verbraucher den Vertrag widerrufen, so muss er innerhalb von zwei Wochen entweder die gelieferte Ware zurücksenden oder einen Widerruf in Textform gegenüber dem Unternehme r
erklären. Zur Fristwahrung genügt auch hier die rechtzeitige Absendung. Zu Beweiszwecken wird wiederum die Versendung mittels Einschreiben mit Rückschein empfohlen.
8.5 Darlehensvermittlungsvertrag:
Schaltet der Verbraucher zur Erlangung eines Verbraucherdarlehens einem gewerblichen Darlehensvermittler ein, so muss auch der Darlehensvermittlungsvertrag schriftlich abgeschlossen werden. In dem Vertrag muss die Vergütung des Darlehensvermittlers in einem Prozentsatz des Darlehens angegeben werden. Der Vertragsinhalt ist dem Verbraucher in Textform (auch Telefax, E-Mail) mitzuteilen. Ein Vertrag, der nicht schriftlich oder nicht mid dem vorgeschriebenen Inhalt abgeschlossen wird, ist nichtig.
Der Darlehensvermittler darf die vereinbarte Vergütung erst verlangen, wenn das vermittelte Darlehen an den Verbraucher ausgezahlt wurde und ein Widerruf nicht mehr möglich ist. Vor diesem Zeitpunkt sollte man nichts bezahlen, insbesondere nicht der Aufforderung eines Darlehensvermittlers nachkommen, bei Abschluss des Vermittlungsvertrages eine Anzahlung leisten.
Dient das zu vermittelnde Darlehen der Umschuldung eines bestehenden Darlehensvertrages und weißt der Darlehensvermittler dies, so hat er nur dann einen Vergütungsanspruch, wenn sich  bei dem neuen Darlehen der effektive Jahreszins gegenüber dem Altdarlehen nicht erhöht.
Weitere Nebenentgelte, wie z.B. Bearbeitung- oder Schreibgebühren, dar derDarlehensvermittler grundsätzlich nicht verlangen. Zulässig ist lediglich die Forderung nach Ersatz von entstandenen notwendigen und vom Darlehensvermittler im Einzelnen nachgewiesenen Auslagen.

9. Wohnungsvermittlungsgesetz:

Das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung soll Wohnungssuchende vor ungerechtfertigten Ansprüchen von Wohnungsmaklern schützen. Der Provisionsanspruch der Makler wird deshalb von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht und der Höhe nach begrenzt. Voraussetzung für einen Provisionsanspruch ist danach, dass die Vermittlungstätigkeit des Maklers erfolgreich war, also infolge seiner Vermittlung oder seines Nachweises ein Wohnungsmietvertrag geschlossen wurde. Allerdings besteht auch bei erfolgreicher Vermittlungstätigkeit kein Provisionsanspruch, wenn:
1. Ein bisheriges Mietverhältnis „lediglich“ fortgesetzt, verlängert oder erneuert wird.
2. Der Makler gleichzeitig Eigentümer, Verwalter oder Vermieter der Wohnung ist oder jedenfalls eine enge wirtschaftliche oder rechtliche Beziehung zwischen diesen Personen und dem Makler (z.B. Eheleute) besteht.
3. Wenn es sich um eine öffentlich geförderte oder sonstige preisgebundene Wohnung handelt, die erst nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist.
Die Höhe der Maklerprovision darf zwei Monatsmieten zuzüglich Mehrwertsteuer nicht übersteigen. Nebenkosten, über die gesondert abzurechnen ist, bleiben bei der Berechnung der Monatsmiete unberücksichtigt. Die Provision ist immer als ein Bruchteil oder ein Vielfaches der Monatsmiete anzugeben.
Der Makler ist grundsätzlich nicht berechtigt, daneben weitere Vergütungen für seineVermittlungstätigkeit, etwa für Auslagen oder Schreibgebühren, zu verlangen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Auslagen nachweislich eine Monatsmiete übersteigen.
Der Wohnungsvermittler darf keine Vorschüsse auf seine Provision fordern, vereinbaren oder annehmen.
Wurden an einen Wohnungsvermittler Zahlungen geleistet, die diesem nicht zustehen, so kann man diese zurückfordern. Der diesbezügliche Anspruch verjährt innerhalb von vier Jahren ab Zahlung.

10. Teilzeit

Wohnrechtevertrag: Im Touristikbereich werden zu Erholungs- oder Wohnzwecken zunehmend Nutzungsrechte an einer meist im Ausland belegenen Immobilie erworben (Time-Sharing).
Wird ein Vertrag über ein jährlich wiederkehrendes, zeitlich befristetes Nutzungsrecht geschlossen, liegt ein Teilzeit-Wohnrechtvertrag vor, wenn
1. der Vertrag zwischen einem gewerblichen oder freiberuflichen Anbieter und einer Privatperson abgeschlossen wurde.
2. die Gesamtlaufzeit mindestens drei Jahre beträgt.
3. ein Gesamtpreis vereinbart worden ist.
Bis zum 31. Dezember 2001 galt für Teilzeit-Wohnrechteverträge das Teilzeit-Wohnrechtegesetz. Im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung ist dieses Gesetz inhaltlich im wesentlichen unverändert in das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 355 bis 360 und §§ 481 bis 487 BGB) integriert worden. Für alle vor dem 31. Dezember 2001 abgeschlossenen Teilzeit-Wohnrechteverträge ist grundsätzlich das Teilzeit-Wohnrechtegesetz in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden, während alle danach abgeschlossenen Verträge nach neuem Recht zu beurteilen sind.
Der Anbieter von Teilzeitnutzungen ist verpflichtet, jedem Interessenten einen Prospekt in der Landessprache des Staates seines Wohnsitzes oder seiner Staatsangehörigkeit auszuhändigen.
Jedoch nur dann, wenn der Staat Mitglied der Europäischen Union ist.
Der Prospekt muss eine genaue Beschreibung des Wohngebäudes oder aller zur Auswahl stehende Wohngebäude sowie konkrete Angaben über Veräußerer und Eigentümer, Art des Nutzungsrechts, Versorgungs- und sonstige Zusatzeinrichtungen und Instandhaltungspflichten enthalten. Ferner müssen in ihm der Preis für die Benutzung, die Berechnungsgrundlagen und die geschätzte Höhe aller Zusatz- und Nebenkosten sowie die Voraussetzungen des Umtauschsund der Weiterveräußerung des Nutzungsrechts genannt sein. Schließlich muss der Prospekt nähere Hinweise zum Widerrufsrecht des Erwerbers enthalten.
Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag ist schriftlich abzuschließen. Ausgeschlossen ist ein Vertragsschluss in elektronischer Form. Sollen dem Erwerber Eigentumsrechte übertragen oder
Dienstbarkeiten an der Immobilie bestellt werden, bedarf der Vertrag der notariellen Beurkundung.
Der Vertrag muss im wesentlichen dieselben Angaben enthalten wie der Prospekt. Eine bloße Bezugnahme auf den Prospekt genügt aber nicht. Die Vertragsurkunde ist dem Verbraucher auszuhändigen.
Wie bei anderen Verbraucherverträgen auch, muss eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgen. Die Belehrung muss in Textform (auch Telefax oder E-Mail) zur
Verfügung gestellt werden und den Namen und die Anschrift des Widerrufsempängers, Hinweise zur Widerrufsfrsit sowie Angaben über die Kosten enthalten, die der Erwerber im Falle
des Widerrufs zu erstatten hat.
Ist der Teilzeit-Wohnrechtevertrag mit einem Verbraucherdarlehensvertrag verbunden, muss dieBelehrung besondere Hinweise enthalten.
Der Erwerber kann seine Erklärung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Abschluss des Vertrages widerrufen. Die Frist beginnt dann, wenn dem Erwerber die Belehrung und die
Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt worden sind. Wird dem Verbraucher vor Vertragsschluss ein Prospekt nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Sprache ausgehändigt, verlängert sich die Widerrufsfrist auf einen Monat.
Fehlt in dem Vertrag eine der gesetzlich vorgeschriebenen Angaben, beginnt die Widerrufsfrist erst dann, wenn dem Verbraucher die Angabe nachträglich schriftlich mitgeteilt wird.
Beginnt die Frist nicht zu laufen, weil beispeilsweise der Vertrag mangelhaft ist oder eine Widerrufsbelehrung fehlt, muss der Widerruf spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss erfolgen, andernfalls erlischt das Widerrufsrecht. Der Widerruf muss in Textform erfolgen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
 Im Falle eines Widerrufs müssen bereits gewährte Leistungen (Rechtseinräumungen) zurückgewährt werden. Gesetzlich ausgeschlossen ist jedoch die Vergütung für alle bis zum Widerruf geleisteten Dienste des Veräußerers sowie für die Überlassung der Nutzung von Wohngebäuden. Eventuell angefallene Notarkosten hat der Erwerber dem Veräußerer zu erstatten, wenn dies vorher vertraglich vereinbart worden ist. Bis zum Ablauf der Widerrufsfrist darf der Veräußerer Zahlungen des Verbrauchers weder fordern noch annehmen. Für Rechtsstreitigkeiten ist nur in seltenen Fällen das Gericht am Wohnort des Erwerbers zuständig, sondern meistens das Gericht am Ort des Wohngebäudes oder des Sitzes des Veräußerers, also in der Regel am Ferienort. Da die Rechtsverfolgung im Ausland die Durchsetzung der Rechte des Erwerbers regelmäßig erschwert, sollte bei Vertragsschluss ein Gericht am Wohnsitzes des Erwerbers im Streitfall für zuständig erklärt werden (Gerichtsstandsvereinbarung).

11. Fernunterrichtsschutzgesetz:

Dieses Gesetz schützt vor unseriösen Praktiken mancher Anbieter von Fernunterrichtskursen. Anders als andere Verbraucherschutzgesetze ist es durch die Schuldrechtsmodernisierung nicht
in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden.
Die Vorschriften des Gesetzes gelten für Fernunterrichtsverträge, die gegen Entgelt Kenntnisse oder Fähigkeiten vermitteln sollen und bei denen der Lernerfolg „aus der Ferne“ überwacht wird. Daher fällt der Direktunterricht, etwa in Privatschulen, ebenso wenig unter das Gesetz wie ein Lernangebot, bei dem der Lernende selbst den Erfolg kontrolliert. Fernlehrgänge, die nicht ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen, bedürfen einer staatlichen Zulassung. Wird ein Fernunterrichtsvertrag geschlossen, obwohl der Fernlehrgang nicht staatlich zugelassen ist, dann ist der Vertrag nichtig.
Die staatliche Zulassung bedeutet aber nicht, dass man bei erfolgreicher Beendigung des Fernunterrichts automatisch auch einen staatlichen Abschluss erlangt. Die Art des Abschlusses ergibt sich vielmehr aus der vertraglichen Vereinbarung.
Der sich aus dem Gesetz ergebende Verbraucherschutz beginnt bereits bei der Werbung für Fernlehrgänge und bei der Vertragsanbahnung. Insbesondere dürfen Vertreter des Veranstalters
Interessenten nur dann aufsuchen, wenn diese vorherumfassendes Informationsmaterial erhalten und danach schriftlich um eine Beratung gebeten haben.
Der Fernunterrichtsvertrag muss in schriftlicher Form abgeschlossen werden und bestimmte Angaben enthalten. So müssen Gegenstand, Ziel, Beginn und voraussichtliche Dauer des Lehrgangs sowie Art und Geltung des Abschlusses ebenso festgelegt sein wie die Vergütung, die der Teilnehmer zu leisten hat. Diese ist in Teilleistungen zu entrichten, und zwar jeweils für einen Zeitabschnitt von höchstens drei Monaten. Eine Vereinbarung höherer Teilleistungen oder von Vorauszahlungen ist unzulässig.
Außerdem muss im Vertrag drucktechnisch deutlich gestaltet über das Widerrufsrecht belehrt werden, wobei auch Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers zu nennen sind. Die Widerrufsbelehrung hat der Teilnehmer gesondert zu unterschreiben. Auch auf bestehende Kündigungsbedingungen ist hinzuweisen. Dem Teilnehmer ist eine Urkunde des Vertrages auszuhändigen. Wir der Vertrag nicht schriftlich geschlossen oder fehlen zwingend notwendige inhaltlicher Angaben, so ist der Vertrag nichtig.
Da der Verbraucher die Qualität des Fernunterrichts erst beurteilen kann, wenn er Lehrmaterial erhalten hat, gibt ihm das Gesetz das Recht, den Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach
Eingang der ersten Lieferung des Fernlehrmaterials zu widerrufen. Der Widerruf muss dabei in Textform (auch Telefax, Telegramm oder E-Mail, besser jedoch per Einschreiben mit Rückschein) oder durch Rücksendung der Sache erklärt werden. Eine Begründung muss dabei nicht angegeben werden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung, allerdings muss
der Widerruf auch beim Vertragspartner ein gehen.
Die zweiwöchige Widerrufsfrist beginnt aber nicht zu laufen, wenn die Belehrung über das Widerrufsrecht unterblieben ist. In diesem Falle kann der Vertrag bis zur beiderseitigen Erfüllung, spätestens jedoch bis zum Ablauf des ersten Halbjahres nach Eingang der ersten Lieferung des Lehrmaterials widerrufen werden.
Ist kein Widerruf erfolgt, müssen die bereits erbrachten Leistungen (geliefertes Lehrmaterial einerseits, gezahlte Vergütung andererseits) zurückgegeben. Ein Entgelt für die Überlassung des Lehrmaterials oder die Erteilung des Fernunterrichts bis zum Zeitpunkt des Widerrufs kann der Fernunterrichtsveranstalter nicht verlangen.
Stellt man erst nach Ablauf der Widerrufsfrist fest, dass der Kurs nicht den Vorstellungen entspricht, kann man den Vertrag ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen. Allerdings ist diese Kündigung erstmals zum Ablauf des ersten Halbjahres nach Vertragsschluss zulässig, wobei der Teilnehmer die Kündigung spätestens sechs Wochen vor Ablauf des Halbjahres erklären muss. Danach kann der Vertrag jederzeit gekündigt werden, allerdings immer mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Nur wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann ein Fernunterrichtsvertrag auch fristlos gekündigt werden.
Im Falle einer Kündigung muss der Teilnehmer die bisher erbrachte Leistung des Fernunterrichtsanbieters vergüten.

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