Wichtige Regelungen im Überblick

Inhaltsverzeichnis

1. Einführung
2. Warum überhaupt Internationales Privatrecht?
3. Internationales Ehe- und Familienrecht
3.1 Eheschließung
3.2 Familienstatut
3.3 Güterrecht
3.4 Scheidung
3.5 Ehewohnung und Hausrat
3.6 Versorgungsausgleich bei Scheidung
3.7 Unterhaltsrecht
3.8 Kindschaftsrecht
4. Die anwendbare Rechtsordnung bei Erbrechtsfällen
5. Schuldverhältnisse mit internationalen Bezügen
5.1 Vertragliche Schuldverhältnisse
5.2 Außervertragliche Schuldverhältnisse
6. Rechte an Sachen
7. Internationale Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
7.1 Vermögensrechtliche Streitigkeiten einschließlich Unterhaltsverfahren
7.2 Ausgewählte familienrechtliche Streitigkeitenohne Unterhaltsverfahren
7.2.1 Internationale Zuständigkeit nach der Brüssel IIa-VO
7.2.2 Internationale Zuständigkeit nach der ZPO
7.2.3 Internationale Zuständigkeit für Entscheidungen über die elterliche Verwantwortung
7.2.4 Anerkennung und Vollstreckung
8. Abschließende Hinweise

1. Einführung

Die Mobilität unserer Gesellschaft führt zu immer mehr grenzüberschreitenden Kontakten, erfahren Sie mehr darüber hier. Wir verbringen unseren Urlaub im Ausland, wir bestellen Waren bei ausländischen Produzenten und überweisen den Kaufpreis ins Ausland. Fast sieben Millionen Mitbürger ausländischer Nationalität leben in Deutschland. Sie mieten Wohnungen, schließen Verträge des täglichen Lebens, betreiben in Deutschland ihre Geschäfte. Mehr als 50.000 Deutsche heiraten jedes Jahr einen ausländischen Partner. Die Handelsbeziehungen deutscher Firmen erstrecken sich über den gesamten Globus. In allen diesen Fällen gibt es zwei oft sehr unterschiedliche Privatrechtsordnungen, die für die rechtliche Beurteilung in Betracht kommen könnten. Nach den Regelungen des Internationalen Privatrechts (IPR) wird dann entschieden, ob deutsches oder ausländisches Rechtanzuwenden ist.
Die wichtigsten Vorschriften des deutschen IPR finden sich im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Dieses Gesetz trat mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch am 1. Januar 1900 in Kraft. Die Regelungen wurden allerdings im Laufe der Zeit erheblich geändert. Eine wichtige Neuregelung war zum Beispiel im Bereich des internationalen Familienrechts 1986 die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau. Seither findet auf eine Ehe, deren Partner verschiedenen Staaten angehören, grundsätzlich das Recht des Staates Anwendung, in dem sich die Ehepartner gewöhnlich aufhalten. Bis dahin hatte das Gesetz noch dem Heimatrecht des Mannes Vorrang gegeben. 1998 wurde mit dem Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts die rechtliche Gleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder verwirklicht.
Ein weiterer Schritt bei Fällen mit Auslandsbezug wurde mit dem am 1. Juni 1999 in Kraft getretenen Gesetz zum Internationalen Privatrecht für außervertragliche Schuldverhältnisse und für Sachen geschaffen. Dieses Gesetz ist eine verlässliche Grundlage für die rechtliche Beurteilung alltäglicher Probleme. So ist jetzt zum Beispiel festgelegt, dass bei einem Anspruch auf  Rückzahlung eines Geldbetrages, der ohne rechtliche Verpflichtung ins Ausland gezahlt wurde, das am Ort der Bereicherung geltende Recht anzuwenden ist und dass bei einem Autounfall im Ausland, bei dem beide Beteiligte Deutsche sind, deutsches Recht angewendet werden kann. In dem Gesetz ist auch geregelt, dass sich die Eigentums- oder Pfandrechte an Sachen, also zum Beispiel an einem Grundstück in Italien, grundsätzlich nach dem Recht des Staates bestimmen, in dem sich die Sache befindet; bei einem Schiff, Flugzeug oder Eisenbahnwagen ist jedoch auf den Herkunftsstaat abzustellen.
Die vorliegende Broschüre will mit einführenden Hinweisen und dem Abdruck der wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen eine erste Hilfe zum besseren Verständnis des IPR und seiner Problemstellungen sein. Den sachverständigen Rat im Einzelfallkann und will sie selbstverständlich nicht ersetzen.

2. Warum überhaupt Internationales Privatrecht?

Ausgangsbeispiel:
Ein Franzose, der vorher mit einer Deutschen verheiratet war, und eine ledige Belgierin wollen in Köln heiraten und dort auch zunächst bleiben. Wenn sie beide Deutsche wären,
wäre ohne große Überlegungen von deutschem Familienrecht ausgehen. Da sie aber durch ihre Staatsangehörigkeit Beziehungen zu zwei anderen Rechtsordnungen haben, muss man
wenigstensfragen, ob hier nicht von einer anderen Rechtslage als bei einer reinen Inlandsehe auszugehen ist. Das deutsche Familienrecht könnte derartige Fälle mit internationalen Bezügen besonders regeln und etwa sagen: Wer hier heiraten will, der muss die Voraussetzungen dafür nach deutschem Recht und nur diese erfüllen. Ob sein Heimatrecht andere Anforderungen stellt,
bräuchte das deutsche Recht nicht zu kümmern. Unter „Heimatrecht“ versteht man das Rechtdes Staates, dem der Betreffende angehört.
Aber das sagt das deutsche Familienrecht nicht: Denn das könnte für die Beteiligten und ihre Kinder in anderen Staaten erhebliche Nachteile mit sich bringen, wenn fremde Staaten eine hier geschlossene Ehe nicht als wirksam ansehen. Das kann etwa der Fall sein, wenn der heiratswillige Franzose in seinem Heimatstaat noch als verheiratet angesehen wird, weil die Scheidung seiner ersten Ehe durch ein deutsches Gericht dort ausnahmsweise aus besonderen Gründen nicht anerkannt wird. Das deutsche Familienrecht berücksichtigt deshalb fremdes Recht.
Das deutsche Recht tut dies, indem es für die Voraussetzungen der Eheschließung die beiden Heimatrechte der Verlobten heranzieht, im Beispiel also das französische und belgische Recht: Das Internationale Privatrecht, auch Kollisionsrecht genannt, bestimmt also, welche unter mehreren möglicherweise miteinander kollidierenden in Betracht kommenden Rechtsordnungen über eine bestimmte Rechtsfrage entscheidet.
Könnte man das nicht einfacher und ohne „Verweisung“ auf das fremde Recht tun? Könnte man nicht im einzelnen bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein Franzose hier eine Belgierin, ein Deutscher eine Amerikanerin heiraten kann?
Nein, denn selbst wenn man dafür in Kauf nehmen wollte, dass die Regelung sehr umfangreich würde, wäre sie trotzdem niemals vollständig – es gibt zu viele und zu viele unterschiedliche Rechtsordnungen auf der Erde. Man muss sich also notgedrungen mit einer abstrakten Bestimmung begnügen, die sagt, welche Rechtsordnung bei internationalen Elementen eines Falles jeweils anzuwenden ist. Und genauso verfahren grundsätzlich auch die anderen Staaten.
Nicht einfacher wird die Lage – leider – dadurch, dass die Internationalen Privatrechte sich von Staat zu Staat im Einzelnen wieder unterscheiden, weil diese die Schwerpunkte der Rechtsverhältnisse verschieden setzen. Man muss daher immer beachten, dass das deutsche Kollisionsrecht ohne weiteres nur in Deutschland wirkt und deutsche Gerichte bindet. Aus der Sicht des Auslandes kann auf ein und denselben Fall eine ganz andere Rechtsordnung als nach dem deutschen IPR anzuwenden sein. Das deutsche IPR bemüht sich jedoch darum, solche  Abweichungen möglichst zu vermeiden.
Zur zwischenstaatlichen Vereinheitlichung des IPR tragen darüber hinaus eine Reihe völkerrechtlicher Vereinbarungen bei. Diese gibt es nicht nur im zweiseitigen Verhältnis zu einzelnen ausländischen Staaten, sondern auch als mehrseitige Übereinkommen. Im Rahmen der Europäischen Union hat der am 1. Mai 1999 in Kraft getretene Vertrag von Amsterdam die Grundlage geschaffen, durch Verordnungen oder Richtlinien auf Gemeinschaftsebene auf eine Harmonisierung des IPR der Mitgliedstaaten hinzuwirken.
Das Regelungsgeflecht des IPR wäre unvollständig ohne angemessene Möglichkeiten für die Beteiligten, selbst das anzuwendende Recht zu bestimmen. Wahlmöglichkeiten gibt es in der Praxis für Schuldverträge mit internationalen Bezügen, aber auch für den ehelichen Güterstand und den Ehenamen sowie begrenzt für andere Teile des Eherechts und einen kleinen erbrechtlichen Bereich. Das deutsche IPR berücksichtigt auch so weit wie möglich das Kindeswohl, indem es häufig mehrere Rechtsordnungen für anwendbar erklärt, von denen nur diejenige anzuwenden ist, die für das Kind im Einzelfall am günstigsten ist.

3. Internationales Ehe- und Familienrecht

3.1 Eheschließung

Die Voraussetzungen für die Eheschließung richten sich für jeden Verlobten nach dem Recht des Staates, dem er angehört; bei einer Eheschließung in der BMJ – Internationales Privatrecht Seite 4 von 29 Bundesrepublik Deutschland sind die inländischen Formvorschriften zu wahren (Art. 13 Abs. 1, 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, EGBGB).
Wenn die Verlobten – der hier geschiedene Franzose Henri Dupont und die ledige Belgierin Jeannine Dex – in Köln heiraten wollen, so entscheiden ihre beiden Heimatrechte darüber, ob sie das können. Das belgische Recht bestimmt also unter anderem, ob die Verlobte das notwendige Heiratsalter erreicht hat, das französische Recht, ob die deutsche Ehescheidung von Herrn Dupont anerkannt wird und daher seine frühere Ehe der neuen Ehe mit Jeannine Dex entgegensteht oder nicht.
Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung ausländischem Recht unterliegt, soll eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis der zuständigen Behörde seines Heimatstaates darüber beigebracht hat, dass der Eheschließung kein Ehehindernis entgegensteht (Ehefähigkeitszeugnis, § 1309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Von diesem Erfordernis erteilt das zuständige Oberlandesgericht Befreiung, wenn die Heimatstaaten – wie im Ausgangsbeispiel – solche Zeugnisse nicht ausstellen und wenn im Einzelfall nach dem jeweils anwendbaren Recht kein Ehehindernis besteht.
Erkennt das Heimatrecht eines der Verlobten die hiesige Scheidung im Beispielsfall nicht an und würde es deshalb die Eheschließung verbieten, so erlaubt Art. 13 Abs. 2 EGBGB die Eheschließung ausnahmsweise trotzdem wegen des Grundrechts auf Eheschließung. Voraussetzung ist, dass ein Verlobter sich hier gewöhnlich aufhält und die Anerkennung der
Scheidung vergebens beantragt worden oder im betreffenden Heimatstaat aus allgemeinen Gründen nicht zu erwarten ist, etwa weil Ehen dort – wie z.B. auf den Philippinen –
grundsätzlich nicht geschieden werden können. Letztlich werden die Verlobten Dupont/Dex also doch hier heiraten können.
Die Ehepartner haben die Möglichkeit, aus Anlass der Eheschließung gegenüber dem Standesbeamten Erklärungen zu ihrem Ehenamen abzugeben: Sie können von den Befugnissen zur Namenswahl, die ihnen ihre beiden Heimatrechte einräumen, Gebrauch machen. Hat einer von ihnen in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so können sie für ihre Namensführung auch deutsches Recht wählen. Danach können die Ehepartner entweder den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen beibehalten oder einen Ehenamen bestimmen (§ 1355 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BGB). Im Beispiel haben sie also auch die Möglichkeit, sich Dex oder Dupont zu nennen, selbst wenn ihre Heimatrechte dies nicht erlauben. Sie müssen allerdings dabei abwägen, ob sie dann, wenn sie Erklärungen nach den deutschen Vorschriften abgeben, nicht vielleicht im zuletzt genannten Fall unverhältnismäßige Schwierigkeiten mit den eigenen Passbehörden eintauschen. Darauf wird sie der Standesbeamte hinweisen.
Ohne Rechtswahl richtet sich der Name nach dem Heimatrecht des Namensträgers. Sowohl nach belgischem wie französischem Recht ändert sich der Familienname nicht durch Heirat. Frau Dex heißt also auch in der Ehe weiterhin Dex, Herr Dupont Dupont. Nach einer französischen Regelung kann ein Ehepartner den Namen seines Partners immerhin daneben als „Gebrauchsnamen“ verwenden, ein Ehemann allerdings nie ohne Voranstellung seines eigentlichen Familiennamens. Herr Dupont könnte sich also Dupont-Dex nennen. In Personenstandsurkunden wird dieser Gebrauchsname nicht eingetragen.

3.2 Familienstatut

Eine wichtige Bestimmung des Internationalen Privatrechts ist Art. 14 EGBGB. Diese Vorschrift regelt, welches Recht auf die allgemeinen Wirkungen der Ehe anzuwenden ist. Zu diesen gehören zum Beispiel die Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft, die Haushaltsführung, die Befugnis der Ehepartner zur Erwerbstätigkeit und die sogenannte Schlüsselgewalt, d. h. die Berechtigung jedes Ehepartners Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehepartner zu besorgen (§ 1357 BGB). Das allein würde der Regelung keine zentrale Rolle verschaffen. Diese ergibt sich vielmehr zusätzlich daraus, dass das Gesetz die hier vorgesehenen Rechtsanwendungsregeln auch für den Güterstand, die Scheidung und – mit Ausnahme der Rechtswahl – für die Adoption durch Ehegatten zugrundelegt. Für die Beurteilung der Abstammung eines (leiblichen) Kindes, dessen Mutterbei der Geburt verheiratet war, kann ebenfalls das nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB maßgebende Recht herangezogen werden. Die Bestimmung hat daher Bedeutung für die meisten Gebiete des Ehe- und Familienrechts. Aus der Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 1 EGBGB in all diesen Fällen ergibt sich die Bedeutung als „Familienstatut“.
Die Ehewirkungen richten sich in erster Linie nach dem Recht des Staates, dem beide Ehepartner angehören, dem gemeinsamen Heimatrecht. Ein deutsches Ehepaar mag auch für längere Zeit ins Ausland gehen, ein niederländisches schon seit Jahren in Deutschland leben -das deutsche Recht behandelt sie in Bezug auf die Ehe weiter nach ihrem Heimatrecht, die deutschen Ehepartner in Frankreich nach deutschem, die niederländischen in der Bundesrepublik Deutschland nach niederländischem Recht.
In gemischtnationalen Ehen gehört u.U. ein Ehepartner mehreren Staaten an oder erwirbt bei der Eheschließung oder später zu seiner bisherigen Staatsangehörigkeit diejenige des anderen Ehepartners hinzu. Dann kommt es bei der Frage, ob ein gemeinsames Heimatrecht vorliegt, darauf an, welche der beiden Staatsangehörigkeiten des einen Ehepartners die „wirksamere“, welches der Staat ist, mit dem dieser Ehepartner enger verbunden ist. Für eine solche Verbindung spricht vor allem ein längerer gewöhnlicher Aufenthalt in einem der beiden Staaten. Die andere, „schwächere“ Staatsangehörigkeit bleibt außer Acht. Bei Deutschen, die auch einem anderen Staat angehören, behandelt das deutsche Recht jedoch die deutsche Staatsangehörigkeit immer als die maßgebliche, Art. 5 Abs. 1 EGBGB. Gemeinsam ist das Heimatrecht nur, wenn die maßgebende Staatsangehörigkeit mit der des Partners übereinstimmt. Bei der Anwendung des gemeinsamen Heimatrechts bleibt es, auch wenn einer der Ehepartner die entsprechende Staatsangehörigkeit später verlieren sollte. Erwerben beide eine gemeinsame neue Staatsangehörigkeit, so ist von da an allein diese zu berücksichtigen.
Beispiel:
Eine Deutsche heiratet einen Österreicher. Sie leben zunächst eine gewisse Zeit in Deutschland. Später ziehen sie nach Österreich um. Hier erwirbt die Frau auf ihren Antrag die österreichische Staatsangehörigkeit und verliert da durch ihre deutsche Staatsangehörigkeit. Die Ehewirkungen richten sich nun nach österreichischem Recht. Trennt sich die Ehefrau später von ihrem Mann und kehrt nach Deutschland zurück, so bleibt es dabei, dassösterreichisches Recht für ihre Ehe gilt, auch wenn sie nun die deutsche Staatsangehörigkeit zurückerwerben würde.
Haben die Ehepartner kein gemeinsames Heimatrecht, wie im Ausgangsbeispiel Familie Dupont-Dex, so richten sich die Wirkungen der Ehe nach dem Recht an ihrem jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt. Halten die beiden Ehepartner sich gewöhnlich in ein und demselben Staat auf – nicht notwendigerweise an ein und demselben Ort dieses Staates -, so gilt dessen Recht. Die Ehe Dupont-Dex unterliegt in Köln dem deutschen Recht. Gehen sie auf Dauer nach Frankreich, so wird französisches Recht maßgeblich. Tut dies nur Herr Dupont, während Frau Dex zunächst hier bleibt, so ändert sich so lange nichts an der Anwendung deutschen Rechts, als wenigstens Frau Dex hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt behält.
Die Eheleute Dupont-Dex können sich aber während ihres gewöhnlichen Aufenthalts in Köln auch dafür entscheiden, dass ihre Ehe nach belgischem oder französischem Recht beurteilt werden soll. Haben die Ehegatten kein gemeinsames Heimatrecht und leben sie in einem Staat, dem keiner von ihnen angehört, so können sie das Recht des Staates wählen, dem der eine oder andere von ihnen angehört. Daran können sie zum Beispiel ein Interesse haben, wenn sie schon wissen, dass sie später auf Dauer in Belgien oder Frankreich bleiben wollen.
Weil eine solche Rechtswahl erhebliche Folgen hat, nicht nur für die allgemeinen Ehewirkungen, sondern mittelbar auch für die Scheidung und – wenn die Vereinbarung vor der Eheschließung getroffen wird – für die güterrechtlichen Ehewirkungen, müssen die Ehepartner sie in Deutschland notariell beurkunden lassen. Dabei werden sie auch damit rechnen müssen, dass eine schlechte Rechtswahl voraussichtlich in den Heimatstaaten (jedenfalls zunächst) nicht ohne weiteres Beachtung finden wird.

3.3 Güterrecht

Den Eheleuten Dupont-Dex gefällt es so gut in Köln, dass sie dort eine Eigentumswohnung kaufen wollen. Der Notar fragt sie nach ihrem Güterstand: „Gesetzlich?“ Welches ist denn ihr gesetzlicher Güterstand?
Der Güterstand richtet sich nach dem Familienstatut im Zeitpunkt der Eheschließung, Art. 15 EGBGB. Wenn beide Ehepartner dann ein und demselben Staat angehören, unterliegen sie dem Güterrecht des gemeinsamen Heimatstaats. In einer gemischtnationalen Ehe wie in dem vorgenannten Beispiel ist das Recht des Staates maßgeblich, in dem beide Ehepartner ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei der Eheschließung haben, hier deutsches Recht. Zwischen ihnen gilt also ohne weitere Vereinbarungen Zugewinnausgleich. Dabei bleibt es, sofern die Ehepartner nichts anderes bestimmen, für ihre gesamte Ehezeit.
Wenn sie aber bei der Heirat noch gar keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hätten, Herr Dupont zunächst noch eine Zeitlang in Frankreich bleiben und erst einige Zeit nach der Eheschließung zu seiner Frau ziehen wollte? Dann käme es darauf an, mit welchem Staat beide Ehegatten bei der Eheschließung gemeinsam am engsten verbunden sind. Dabei wird in gemischtnationalen Ehen häufig danach entschieden werden können, wo sie ihren ersten gemeinsamen Wohnsitz begründen wollen.
Das kann allerdings eine unsichere Grundlage für ein so bedeutsames Geschäft wie den Erwerb von Wohneigentum sein. Und es kann sein, dass die beiden zwar einige Jahre in Deutschland bleiben, auf Dauer aber nach Belgien ziehen wollen und dort auch schon ein Haus besitzen. Für solche Fälle räumt das Gesetz nach weit verbreitetem internationalem Vorbild die Möglichkeit der Rechtswahl ein. Die Ehepartner können selbst (beim Notar) bestimmen, ob ihr Güterstand dem Recht eines ihrer Heimatstaaten oder dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts eines von
ihnen unterliegen soll. Sie können eine solche Rechtswahl später jederzeit ändern. Bei Grundstücken können sie sich sogar das Recht des jeweiligen Lageorts aussuchen.
Für die Rechtswahl besteht hier viel größerer Spielraum als beim Familienstatut selbst. Sie steht selbst Ehepartnern mit gemeinsamem Heimatrecht zur Verfügung: Auch diese können
das Aufenthalts- oder Lageortsrecht wählen. Das hat seinen guten Grund; denn das Gesetz will die Ehepartner nicht gegen ihren gemeinsamen Willen an einer Lage festhalten, die bei der Eheschließung bestanden, sich aber vielleicht inzwischen ganz grundlegend geändert hat. Sie könnten also zum Beispiel allgemein belgisches Recht, für das deutsche Grundstück aber deutsches Recht und nach diesem etwa Gütertrennung wählen.

3.4 Scheidung

Der Österreicher Gradl und seine deutsche Frau haben in der ersten Zeit ihrer Ehe zwei Jahrein Augsburg und später mehrere Jahre in Innsbruck gelebt. Vor einem halben Jahr ist Frau Gradl zu ihren Eltern nach Augsburg gezogen. Sie möchte auf absehbare Zeit dort bleiben und nun von ihrem Mann geschieden werden. Auf die Scheidung ist das Recht anzuwenden, das bei Zustellung des Scheidungsantrags für die allgemeinen Ehewirkungen maßgebend war, also das „Familienstatut bei Rechtshängigkeit“, Art. 17 Abs. 1 EGBGB. Das österreichische Recht ist im Beispielsfall als Recht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts beider Ehepartner in einem Staat heranzuziehen. Das österreichische IPR entscheidet grundsätzlich ebenso. Es stellt allerdings auf den Zeitpunkt der Ehescheidung ab. Sind sich die beiden Ehepartner über die Scheidung einig, so ist nach österreichischem Recht die Scheidung anders als nach deutschem Recht schon möglich, wenn die Eheleute erst seit einem halben Jahr getrennt leben. Wäre umgekehrt nach dem auf die Scheidung anzuwendenden Recht diese gegenüber dem deutschen Recht wesentlich erschwert, so wäre deutsches Recht anzuwenden, wenn der Antragsteller Deutscher ist oder bei der Eheschließung war. Diese Regelung stellt sicher, dass ein aus unserer Sicht berechtigtes Begehren eigener Staatsangehöriger auf Auflösung einer Ehe immer erfüllt werden kann.
Auch die Folgen der Scheidung, z.B. der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehepartners, richten sich grundsätzlich nach dem Familienstatut bei Einreichung der Scheidung. Für die güterrechtlichen Folgen wie einen Zugewinnausgleich bleibt es dagegen dabei, dass das auch sonst auf den Güterstand anzuwendende Recht hierüber entscheidet. Das wird für die Eheleute Gradl das deutsche Recht sein, wenn sie keine Rechtswahl getroffen haben und das Scheidungsverfahren in Deutschland durchgeführt wird.

3.5 Ehewohnung und Hausrat

Durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung wurde bestimmt, dass unabhängig vom Güterstand oder Familienstatut der Ehegatten für die Nutzungsbefugnis an einer im Inland belegenen Ehewohnung und am im Inland befindlichen Hausrat für die Dauer des Getrenntlebens der Eheleute das deutsche Recht maßgeblich ist. Das gilt auch für hiermit zusammenhängende Betretungs-, Näherungs- und Kontaktverbote.

3.6 Versorgungsausgleich bei Scheidung

Ausgangspunkt ist das für die Scheidung maßgebliche Recht, also für das Ehepaar Gradl das österreichische Recht. Da dieses keine dem deutschen Versorgungsausgleich unmittelbar vergleichbare Regelung vorsieht und für Frau Gradl danach jedenfalls nicht mehr als eine Geschiedenenwitwenrente (wie nach unserem früheren Recht) in Frage kommen dürfte, greift Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB ein. Hiernach wird ein Versorgungsausgleich unter gewissen Voraussetzungen auf Antrag hilfsweise nach deutschem Recht durchgeführt: Es muss eine ausreichende Beziehung während der Ehe zu einer Rechtsordnung mit Versorgungsausgleich bestanden haben, und die Durchführung des Versorgungsausgleichs darf nicht unbillig sein. Eine Beziehung zu einer Rechtsordnung mit Versorgungsausgleich ist gegeben, wenn die Ehepartner einen Teil ihrer Ehezeit in Deutschland verbracht haben oder wenn der Antragsgegner in der Ehe eine Versorgungsanwartschaft bei einem deutschen Versorgungsträger erworben hat. Frau Gradl kann also den Versorgungsausgleich nach deutschem Recht beantragen.

3.7 Unterhaltsrecht

Auf Unterhaltsansprüche zwischen Verwandten oder zwischen Ehepartnern ist zunächst das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Unterhaltsberechtigte sich gewöhnlich aufhält. So bestimmt es Artikel 18 EGBGB in Übereinstimmung mit einem internationalen Übereinkommen, das die Bundesrepublik Deutschland in Zusammenhang mit dem Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 ratifiziert hat. Damit stellt das Gesetz darauf ab, wo der Unterhalt benötigt wird, und ermöglicht so in aller Regel eine schnelle Hilfe. Für die Durchsetzung von Unterhaltsentscheidungen im Ausland gibt es mehrere weitere einschlägige internationale Übereinkünfte und das Auslandsunterhaltsgesetz.
Frau Gradl kann, während sie in Augsburg von ihrem österreichischen Ehemann getrennt lebt, Unterhalt nach deutschem Recht verlangen. Auch auf Unterhaltsansprüche der gemeinsamen Kinder wäre unabhängig von deren Staatsangehörigkeit das Recht des Staates anzuwenden, in dem sich die Kinder gewöhnlich aufhalten. Die einheitliche Heranziehung des Aufenthaltsrechts des Unterhaltsberechtigten bedeutet eine erhebliche Vereinfachung gegenüber früherem Recht.
Um dem Unterhaltsbedürftigen so weit wie nur möglich zum Unterhalt zu verhelfen, bestimmt Art. 18 EGBGB Folgendes: Wenn ausnahmsweise nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltsberechtigten kein Anspruch auf Unterhalt besteht, ist ein solcher Anspruch aus dem gemeinsamen Heimatrecht der Beteiligten herzuleiten. Wenn auch dieses nicht weiterhilft, ist ersatzweise das Recht des Staates anzuwenden, vor dessen Gericht der Unterhaltsanspruch geltend gemacht wird.
Etwas anderes gilt jedoch in folgendem Fall: Wenn Unterhaltsverpflichteter und -berechtigter beide Deutsche sind und der Unterhaltsverpflichtete sich bei uns gewöhnlich aufhält, dann soll ausschließlich deutsches Recht gelten.

3.8 Kindschaftsrecht

Das bürgerliche Recht unterschied bis zum 30. Juni 1998 zwischen „ehelichen“ und „nichtehelichen“ Kindern und sah für beide Gruppen von Kindern unterschiedliche Regelungen z. B. in Bezug auf Abstammung, elterliche Sorge, Unterhalt und Erbrecht vor. Dementsprechend regelte auch das EGBGB die Frage des auf die Abstammung anwendbaren Rechts getrennt für eheliche und nichteheliche Kinder.
Mit Wirkung vom 1. Juli 1998 haben das Kindschaftsrechtsreformgesetz und das Kindesunterhaltsgesetz die meisten der bislang zwischen miteinander verheirateten und nicht miteinander verheirateten Eltern noch bestehenden rechtlichen Unterschiede beseitigt. Dem folgt das Internationale Privatrecht mit dem neuen Art. 19 EGBGB, indem es einheitlich für alle Kinder die Abstammung in erster Linie nach dem Recht des Staates beurteilt, in dem sich das Kind gewöhnlich aufhält. Im Verhältnis zu jedem Elternteil kann die Abstammung auch nach dessen Heimatrecht festgestellt werden. Ist die Mutter verheiratet, so kann schließlich auch ihr (nicht durch Rechtswahl beeinflusstes) Familienstatut bei der Geburt zur Beurteilung der Abstammungsfrage herangezogen werden.
Erwartet beispielsweise die belgische Staatsangehörige, Frau Dex, die bisher mit ihrem französischen Ehemann, Herrn Dupont, in Deutschland gelebt hat, ein Kind von einem niederländischen Staatsangehörigen, Herrn van der Roer, mit dem sie auf Dauer nach London zieht, um dort auch ihr Kind zur Welt zu bringen und sich danach scheiden zu lassen, so gilt (unter Beachtung des Art. 4 Abs. 1 EGBGB) Folgendes:
Das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu sämtlichen Beteiligten kann nach englischem Recht bestimmt werden, weil in dessen Geltungsbereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Kindes liegt. Ebenso kann die Abstammung des Kindes im Verhältnis zu allen Beteiligten nach deutschem Recht geklärt werden, weil dies dem Familienstatut der (zur Zeit der Geburt -noch- verheirateten) Mutter gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB entspricht. Auch kann die Mutterschaft von Frau Dex nach belgischem, die Vaterschaft des Herrn van der Roer nach niederländischem und eine (mögliche) Vaterschaft des Herrn Dupont nach französischem Recht, also nach dem Heimatrecht des jeweils in Betracht kommenden Elternteils, beurteilt werden. Ein wesentliches Kriterium dafür, welche dieser zahlreichen Rechtsordnungen, deren Anwendung grundsätzlich in Frage kommt, letztlich zur Klärung der Abstammungsfrage heranzuziehen ist, bildet das Wohl des Kindes. Dabei wird es in der Regel zunächst darauf ankommen, überhaupt eine Abstammungs-, insbesondere eine Vaterschaftsfeststellung zu ermöglichen, damit das Kind z. B. Unterhaltsansprüche erheben kann.
In Bezug auf die Vaterschaft für ein Kind, das vordem 1. Juli 1998 geboren ist, bleibt es bei der Anwendung der bisherigen Vorschriften. Die Anfechtung der Vaterschaft richtet sich dagegen ganz generell nach dem neuen Art. 20 EGBGB. Dieser lässt die Anfechtung nach Maßgabe jeder Rechtsordnung, aus der sich ihre Voraussetzungen ergeben, sowie nach dem Recht zu, das am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes gilt.
Über die Adoption entscheidet das Heimatrecht des Annehmenden im Zeitpunkt der Annahme (Art. 22 Satz 1 EGBGB). Jedoch richtet sich die Annahme durch (einen oder beide) Ehepartner
gemäß Art. 22 Satz 2 EGBGB nach dem Recht, dem (abgesehen von einer etwaigen Rechtswahl) die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen (würden). Die Partner einer gemischtnationalen Ehe können daher ein Kind nach dem Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts adoptieren, selbst wenn ihre jeweiligen Heimatrechte eine Annahme als Kind nicht zulassen. Für die Zustimmung des Kindes und seiner leiblichen Eltern ist zusätzlich das Heimatrecht des Kindes zu berücksichtigen; soweit es zum Wohl des Kindes erforderlich ist, findet statt dessen das deutsche Recht Anwendung (Art. 23 EGBGB).
Der Name des Kindes unterliegt grundsätzlich dem Recht des Staates, dem das Kind angehört (Art. 10 Abs. 1 EGBGB). Gemäß Art. 10 Abs. 3 EGBGB kann jedoch der Elternteil, der das Sorgerecht inne hat, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten bestimmen, dass das Kind den Familiennamen erhalten soll
a) nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil angehört, ungeachtet des Art. 5 Abs. 1 EGBGB,
b) nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder
c) nach dem Recht des Staates, dem ein den Namen Erteilender (unter bestimmten Voraussetzungen z. B. ein Stiefelternteil) angehört; Art. 5 Abs. 1 EGBGB ist hier anzuwenden.
Die elterliche Sorge beurteilt sich nach dem am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes geltenden Recht (Artikel 21 EGBGB), soweit nicht das Minderjährigenschutzübereinkommen von 1961 eingreift; danach ist – für bestimmte Aspekte – das Heimatrecht des Kindes maßgebend.

4. Die anwendbare Rechtsordnung bei Erbrechtsfällen

Hier ist die gesetzliche Regelung verhältnismäßig knapp: Erbrechtliche Fragen richten sich nach dem Heimatrecht des Erblassers bei seinem Tod; eine Ausländerin oder ein Ausländer kann jedoch für inländische Grundstücke deutsches Recht wählen, Art. 25 EGBGB. Ein Testament ist formgültig, wenn die Form einer Rechtsordnung entspricht, zu der ein Bezug etwa durch die Staatsangehörigkeit, den gewöhnlichen Aufenthalt oder den Ort der Testamentserrichtung besteht. Die praktische Handhabung dieser wenigen Regeln bringt aber viele Schwierigkeiten mit sich. Das Heimatrecht des Erblassers kann – auch teilweise, z. B. nur für beweglichen oder unbeweglichen Nachlass – durch sein eigenes IPR wiederum andere Rechtsordnungen für anwendbar erklären. Güterstand und Erbrecht können verschiedenen Rechtsordnungen unterliegen.
Daraus können sich Widersprüche ergeben, wenn beide Regelungen nicht voll zusammenpassen. Gegebenenfalls muss festgestellt werden, wie die Vorschriften über eine Begünstigung des verwitweten Ehepartners bei Tod seines Partners im Erb- oder Güterrecht einzuordnen sind.
Beispiel:
Ein verheirateter Franzose mit letztem Wohnsitz in Frankfurt/Main stirbt. Er hinterlässt in Frankfurt/Main einen Miteigentumsanteil an einem Haus, in der Nähe von Bordeaux ein Ferienhaus und eine Bildersammlung. Es wäre auf den Erbfall zunächst französisches Recht als Heimatrecht des Erblassers anwenden. Dabei bleibt es nach französischem IPR für das Ferienhaus.
Dagegen vererben sich der Miteigentumsanteil an dem deutschen Haus und die Bildersammlung nach deutschem Recht, weil das französische Kollisionsrecht bei Grundstücken das Recht des Lageorts, bei beweglichem Nachlass das Recht des letzten Wohnsitzes des Erblassers für maßgeblich erklärt.
Art. 15 EGBGB ermöglicht es mit der Zulassung der Rechtswahl im Güterrecht, dass Ehepaare auf besondere, auch erbrechtliche Umstände im Einzelfall Rücksicht nehmen. Eine spezifisch erbrechtliche Rechtswahl gibt es dagegen nur für inländisches unbewegliches Vermögen und nur zum deutschen Recht hin. Eine solche Möglichkeit kann zu gewissen Vereinfachungen bei Grundstücksgeschäften führen. Umgekehrt muss, wenn von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht wird, bedacht werden, dass dadurch der einheitliche Nachlass unter Umständen unterschiedlichen Rechtsordnungen unterworfen wird. Hierüber bedarf es sachkundiger Beratung und möglichst eingehender Prüfung der berührten Rechtsordnungen.

5. Schuldverhältnisse mit internationalen Bezügen

5.1 Vertragliche Schuldverhältnisse

Große praktische Bedeutung hat die Möglichkeit der Beteiligten, das anzuwendende Recht selbst auszuwählen, bei internationalen Kauf-, Arbeits- oder Werkverträgen: Eine deutsche Firma will eine Baumaschine bei einer französischen Herstellergesellschaft bestellen. Diese übersendet ein Vertragsformular unter Bezugnahme auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen französisches Recht gelten und das Gericht in Lyon zuständig sein soll. Die deutsche Firma nimmt das Vertragsangebot an. Will sie nach der Lieferung einen Mangel der Maschine geltend machen und gerichtlich Schadensersatz verlangen, so muss sie sich an das vereinbarte Gericht wenden; die deutschen Gerichte sind international unzuständig. Das französische Gericht wird aufgrund der Vereinbarung das französische Recht anwenden. Es würde übrigens ebenso entscheiden, wenn keine Rechtswahl vorläge, weil die „charakteristische Leistung“ durch die Partei mit Hauptverwaltung in Frankreich erbracht worden ist.
Soweit es um die Frage des anwendbaren Rechts geht, so finden sich die Grundsätze in einem internationalen Übereinkommen der EU-Staaten (von 1980), das am 1. April 1991 in Kraft getreten ist und inzwischen für die 15 EU-Staaten gilt. Das Übereinkommen soll nach dem Willen der Europäischen Kommission ins Gemeinschaftsrecht überführt und dabei modernisiert werden. Die 10 Beitrittsstaaten haben sich verpflichtet, die Regelungen des Übereinkommens zu übernehmen. In Deutschland galten diese Regelungen (wie in Dänemark, Luxemburg und Belgien) schon vor seinem förmlichen Wirksamwerden. Sie sind durch das IPR-Neuregelungsgesetz in das Einführungsgesetz zum BGB aufgenommen worden.
Wichtigster Grundsatz des deutschen internationalen Schuldvertragsrechts ist die Freiheit der Parteien, das anwendbare Recht zu bestimmen. Darüber hinaus wird die Beurteilung internationaler Schuldverträge im Einzelnen unter den EU-Staaten vereinheitlicht und damitinsgesamt sicherer:
Die Ermittlung der anwendbaren Rechtsordnung, wenn kein Recht gewählt worden ist, und die Grenzen der Rechtswahl zum Beispiel bei Arbeitsverträgen und Verbraucherverträgen sind in allen EU-Staaten nach gemeinsamen Regelungen zu beurteilen.

5.2 Außervertragliche Schuldverhältnisse

Schuldrechtliche Beziehungen, die nicht auf einem Vertrag beruhen, können im privaten Lebensbereich wie auch im Wirtschaftsverkehr entstehen, zum Beispiel infolge eines Verkehrsunfalls oder durch irrtümliche Banküberweisung an den falschen Empfänger. Welche Rechtsordnung auf derartige Sachverhalte bei internationalen Bezügen Anwendung findet, dazu enthielt das EGBGB lange Zeit nur wenige punktuelle, teils auch inhaltlich überholte Vorschriften.
Mit Wirkung vom 1. Juni 1999 hat das Gesetz zum Internationalen Privatrecht für außervertragliche Schuldverhältnisse und für Sachen erstmals zusammenhängende Regelungen hierzu getroffen. Dies schafft mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sowohl für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger als auch für die Gerichte.
Ansprüche auf Schadenersatz wegen eines Verkehrsunfalls oder einer anderen unerlaubten Handlung unterliegen grundsätzlich dem Recht, das am Ort des Unfalls oder am sonstigen Begehungsort gilt (Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Abweichend hiervon kann jedoch auch eine Rechtsordnung Anwendung finden, mit der eine wesentlich engere Verbindung besteht (Art. 40 Abs. 2, Art. 41 EGBGB): Bei einem Autounfall zweier aus Deutschland stammender Urlauber im Ausland kann danach – um die Schadensabwicklung nicht zu verkomplizieren – deutsches Recht angewendet werden.
Gesetzliche Ansprüche aus der Besorgung eines fremden Geschäfts beurteilen sich nach dem Recht des Staates, in dem das Geschäft vorgenommen worden ist (Art. 39 Abs. 1 EGBGB).
Hat beispielsweise ein Franzose einen deutschen Urlauber an der italienischen Adria vor demErtrinken gerettet, so richten sich Ersatzansprüche des Franzosen wegen der erbrachten Hilfeleistung nach italienischem Recht. Eine Sonderregel gilt für die Begleichung einer fremden Schuld (vgl. Art. 39 Abs. 2 EGBGB).
Für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sieht Art. 38 EGBGB je nach der Art der Bereicherung unterschiedliche Rechtsanwendungsregeln vor: Auf Bereicherungsansprüche wegen erbrachter Leistungen, also etwa auf eine Rückzahlungsforderung wegen eines Geldbetrags, der bezahlt wurde, ohne dass eine vertragliche Verpflichtung dazu bestand („Überzahlung“), ist das Recht anzuwenden, dem der Vertrag unterliegt. Bereicherungsansprüche wegen Eingriffs, also etwa der Anspruch eines ausländischen Künstlers auf Abführung des Veräußerungserlöses für sein Kunstwerk, das jemand unberechtigterweise in Deutschland verkauft hat, richten sich nach dem Recht am Ort des Eingriffs, hier also nach deutschem Recht. Im übrigen – etwa bei der Rückzahlungsforderung wegen der Überweisung eines Geldbetrags auf ein falsches Konto – ist für den Bereicherungsanspruch das am Ort der Bereicherung geltende Recht anzuwenden.

6. Rechte an Sachen

Die Frage, welche Rechtsordnung auf das Eigentum und auf andere Rechte an Sachen Anwendung findet, war lange Zeit nur in wenigen spezialgesetzlichen Bestimmungen geregelt und im Übrigen gewohnheitsrechtlich verfestigter Praxis überlassen. Zum 1. Juni 1999 sind auch auf diesem Gebiet erstmals gesetzliche Vorschriften mit umfassenderem Anwendungsbereich in Kraft getreten.
Nach der Grundregel des Art. 43 Abs. 1 EGBGB unterliegen Rechte an Sachen dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet. Das Belegenheitsrecht wird auch international fast durchweg als maßgebend angesehen. Nach dem Recht am Ort der Belegenheit richten sich zum Beispiel der Inhalt der Befugnisse des Eigentümers und die Art und Weise, wie das Eigentum übertragen oder etwa mit einem Pfandrecht belastet werden kann.
Besonderer Regelung bedarf die Verbringung einer Sache aus einem Staat in einen anderen (Art. 43 Abs. 2 und 3 EGBGB). Weitere Sonderregeln betreffen das internationale Nachbarrecht sowie Transportmittel. Die Rechtsfolgen schädigender Einwirkungen, wie zum Beispiel von Immissionen einer chemo-technischen Anlage in Österreich auf ein in Deutschland belegenes Grundstück, werden den Rechtsanwendungsregeln unterworfen, die für eine – möglicherweise gleichzeitig verwirklichte – unerlaubte Handlung gelten (Art. 44 EGBGB). Die Rechtsverhältnisse an einem Schiff, Flugzeug oder Eisenbahnwagen beurteilen sich grundsätzlich nach dem Recht des Herkunftsstaats (Art. 45 Abs. 1 EGBGB); die Übereignung einer in der Adria liegenden, jedoch in Deutschland registrierten Segelyacht richtet sich danach im Grundsatz nach deutschem Recht.

7. Internationale Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

In Sachverhalten mit Auslandsberührung stellt sich nicht nur die internationalprivatrechtliche Frage nach dem anwendbaren Sachrecht. Zuvor hat ein Gericht insbesondere zu prüfen, ob es
international zuständig ist. Liegt bereits eine ausländische gerichtliche Entscheidung vor, bedarf es der Prüfung, ob diese Entscheidung im Inland anzuerkennen ist, und ggf. auch, ob aus ihr im Inland vollstreckt werden kann. Dabei ist nach der Art der Ansprüche zu differenzieren:

7.1 Vermögensrechtliche Streitigkeiten einschließlich Unterhaltsverfahren

Seit dem 1. März 2002 gilt für die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften mit Ausnahme Dänemarks die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (Brüssel IVO). Sie gilt für die meisten vermögensrechtlichen Streitigkeiten und ersetzt in ihrem Anwendungsbereich das Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968, das grundsätzlich nur noch im Verhältnis der Mitgliedstaaten zu Dänemark Bedeutung hat. Im Verhältnis zu Island, Norwegen und der Schweiz gelten ähnliche Regelungen aufgrund des Lugano Übereinkommens vom 16. September 1988. Die Brüssel I-VO enthält im Rahmen Ihres Anwendungsbereichs umfangreiche Vorschriften über die internationale Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten. Für Klagen sind in erster Linie die Gerichte des Mitgliedstaats international zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Darüber hinaus wird die Anerkennung von Entscheidungen erleichtert und geregelt, unter welchen Voraussetzungen diese Entscheidungen vollstreckt werden können. Für die grenzüberschreitende Vollstreckung innerhalb der Europäischen Union (außer Dänemark) wird die ab 21. Oktober 2005 geltende Verordnung (EG) 805/2004 vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für BMJ – Internationales Privatrecht Seite 15 von 29 unbestrittene Forderungen in ihrem Anwendungsbereich weitere wesentliche Erleichterungen bringen. Denn für bestimmte Titel über sog. unbestrittene Forderungen wird das Vollstreckbarerklärungsverfahren entfallen, wenn das Gericht oder eine andere Stelle, die den Titel geschaffen hat, die Einhaltung bestimmter Verfahrensstandards bestätigt. Ein deutscher Gläubiger kann sich dann beispielsweise mit einem von einem deutschen Gericht als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Anerkenntnisurteil gegen einen spanischen Schuldner unmittelbar an die spanischen Vollstreckungsorgane wenden.

7.2 Ausgewählte familienrechtliche Streitigkeiten ohne Unterhaltsverfahren

7.2.1 Internationale Zuständigkeit nach der Brüssel IIa-VO
Am 1. März 2005 ist für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften außer Dänemark die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) 1347/2000 (Brüssel IIa-VO) in Kraft getreten. Wie schon unter der bis 30. April 2005 geltenden Verordnung (EG) 1347/2000 (Brüssel IIVO) ist ein Rückgriff auf nationale Vorschriften wie § 606a der Zivilprozessordnung (ZPO) nur noch zulässig, wenn der Antragsgegner weder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat und in keinem Mitgliedstaat eine Zuständigkeit nach den vorrangig geltenden Regelungen der Brüssel IIa-VO gegeben ist.
Die Brüssel IIa-VO enthält in ihrem Art. 3 Abs. 1 eigene Zuständigkeitsregeln für Ehescheidungen bzw. Trennungen ohne Auflösung des Ehebandes und Ungültigerklärungen von Ehen. Für diese Verfahren sind danach die Gerichte eines Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gemeinsam hatten, wenn noch einer von ihnen dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Daneben sind auch die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn die Ehegatten gemeinsam einen Scheidungsantrag stellen, ist das Gericht eines Mitgliedstaats zuständig, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn die Ehegatten in verschiedenen Mitgliedstaaten leben, ist der Mitgliedstaat, in dem der den Scheidungsantrag stellende Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, für die Ehesache zuständig, wenn der Antragsteller seit mindestens einem Jahr in diesem Mitgliedstaat gelebt hat. Ist er Staatsangehöriger dieses Staates, reicht eine Aufenthaltsdauer von sechs Monaten aus. Schließlich sind die Gerichte eines Mitgliedstaats auch für Scheidungen von Ehen unter eigenen Staatsa ngehörigen unabhängig von deren gewöhnlichem Aufenthalt zuständig. Bezogen auf den oben zum Scheidungsrecht gebildeten Beispielsfall des deutsch-österreichischen Ehepaars Gradl bedeutet dies Folgendes:
Ein Scheidungsantrag kann in Österreich gestellt werden, da dort der gemeinsame letzte gewöhnliche Aufenthalt war und Herr Gradl noch in Österreich lebt. Herr Gradl kann einen Scheidungsantrag in Deutschland stellen. Frau Gradl kann einen Antrag in Deutschland erst nach einer Aufenthaltsdauer von mindestens sechs Monaten stellen. Einigen sich die Ehegatten auf einen gemeinsamen Scheidungsantrag, können sie diesen in Deutschland oder in Österreich stellen.
Für die Zuständigkeit des Gerichts ist hier allein die Brüssel IIa-VO maßgeblich. Ein Rückgriff auf die Vorschriften der ZPO scheidet aus.
7.2.2 Internationale Zuständigkeit nach der ZPO
Anders wäre es zu beurteilen, wenn eine Deutsche einen Schweizer heiratet, mit ihm zunächst in der Schweiz lebt, dann jedoch nach Deutschland zurückkehrt und nach einem Aufenthalt von drei Monaten in Deutschland einen Scheidungsantrag bei einem deutschen Gericht stellen möchte. Eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach den Vorschriften der Brüssel IIa-VO ist hier nicht gegeben. Es gibt und gab keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Die deutsche Antragstellerin hat noch nicht sechs Monate in Deutschland gelebt. Für die Prüfung seiner Zuständigkeit hätte das deutsche Gericht, da der Antragsgegner weder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat hat, auf §606a ZPO zurückzugreifen.
Die deutschen Gerichte sind hier im Verhältnis zu den schweizerischen Gerichten jedenfalls auch „international“ zuständig. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in Scheidungssachen ist nach § 606a ZPO immer gegeben und meist einfach zu ermitteln, wenn – wie in unserem Fall – ein Ehepartner Deutscher ist oder bei der Eheschließung war oder wenn beide Ehepartner sich hier gewöhnlich aufhalten. Hat dagegen nur einer der ausländischen Ehepartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so entfällt die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, wenn die Ehescheidung offensichtlich nach dem Heimatrecht weder des einen noch des anderen Ehepartners anerkannt würde. Eine Anerkennung ist etwa dann von vornherein nicht zu erwarten, wenn die beiden Heimatstaaten für die Scheidung eigener Staatsangehöriger immer die ausschließliche Zuständigkeit eigener Gerichte in Anspruch nehmen.
7.2.3 Internationale Zuständigkeit für Entscheidungen über die elterliche Verantwortung
Für zivilgerichtliche Verfahren über die elterliche Verantwortung bestimmt Art. 8 der Brüssel IIa-VO, dass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ausnahmen hiervon sehen die Art. 9, 10 und 12 der Verordnung für die Fälle des rechtmäßigen Umzugs oder der Entführung eines Kindes sowie der gleichzeitigen Anhängigkeit einer Ehesache nach Art. 3 vor. Gemäß Art. 13 der Brüssel IIa-VO ist der schlichte Aufenthalt des Kindes zuständigkeitsbegründend, wenn der gewöhnliche Aufenthalt nicht festgestellt werden kann.
Wenn die Gerichte keines EU-Mitgliedstaats (außer Dänemark) nach Art. 8 bis 13 der Brüssel IIa-VO international zuständig sind, richtet sich die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach dem Minderjährigenschutzübereinkommen von 1961, wenn das betroffene Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens hat. Nach dem Übereinkommen sind Entscheidungen über elterliche Sorge und Umgangsrecht dort zu treffen, wo das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 1 des Übereinkommens).
Ist die Brüssel IIa-VO nicht anwendbar und lebt das Kind auch nicht in einem Vertragsstaat des Minderjährigenschutzübereinkommen von 1961, so sind deutsche Gerichte zuständig, wenn das betroffene Kind deutscher Staatsangehöriger ist oder in Deutschland einFürsorgebedürfnis besteht.
7.2.4 Anerkennung und Vollstreckung
Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten der Brüssel IIa-VO sind (ohne ein besonderes Verfahren) anzuerkennen, soweit kein Anerkennungshindernis besteht. Soweit die Entscheidungen einer Vollstreckung zugänglich sind, bedarf es einer Vollstreckbarerklärung.
Die neue Brüssel IIa-VO hat das Vollstreckbarerklärungsverfahren für bestimmte Entscheidungen über das Umgangsrecht und bestimmte Entscheidungen, mit denen die Rückgabe des Kindes angeordnet wird, abgeschafft. Solche Entscheidungen können in anderen Mitgliedsstaaten (außer Dänemark) ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollstreckt werden. Voraussetzung ist, dass die Gerichte zu ihren Entscheidungen Bescheinigungen über die Einhaltung bestimmter verfahrensrechtlicher Mindeststandards ausstellen.
Die Anerkennung und die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Brüssel IIa-VO hängen in Deutschland vornehmlich davon ab, dass das ausländische Gericht seine internationale Zuständigkeit entsprechend den Maßstäben des deutschen Rechts geprüft, dass es ein rechtsstaatliches Verfahren geführt und dass es eine Entscheidung erlassen hat, die im Ergebnis nicht offensichtlich wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts widerspricht. Soweit es sich nicht um eine Ehesache handelt, bedarf es keines besonderen Anerkennungsverfahrens; über die Anerkennung wird vielmehr in dem rechtlichen Zusammenhang entschieden, in dem es auf sie ankommt. Über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen, insbesondere also eines ausländischen Scheidungsurteils, wird – von bestimmten Ausnahmefällen abgesehen – in einem Verwaltungsverfahren durch die jeweilige Landesjustizverwaltung bzw. das Oberlandesgericht entschieden. Die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung bedarf grundsätzlich der Zulassung durch ein deutsches Gericht.

8. Abschließende Hinweise

Wer selbst irgendeinen Bezug zu ausländischen Rechten, sei dies persönlicher oder sachlicher Art, hat, sollte sich bei einem Anwalt oder Notar informieren und beraten lassen, weil nur in internationalen Fällen erfahrene Berufsgruppen und Berufsvertreter letztlich beurteilen können, was im Einzelfall bei Fällen mit Auslandsberührung zu beachten ist.

1. Einführung

Die Regelung zum Schutz des Verbrauchers sind zum Großteil auf EU-Richtlinien zurückzuführen. Die Vorgaben der Richtlinien müssen in allen Mitgliedsländern als Mindeststandard gewährleistet werden. Die nationalen Gesetzgeber haben nur die Befugnis, den Verbraucherschutz über die Richtlinien hinaus zu verstärken, weitere Informationen finden Sie hier.
In Deutschland erfolgte die Umsetzung der Vorgaben der Richtlinien bislang in Spezialgesetzen oder Nebengesetzen außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), etwa Fernabsatzgesetz,
Verbraucherkreditgesetz, Teilzeit- und Wohnrechtegesetz, AGB-Gesetz usw. Durch das am 01.01.2002 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts sind diese Gesetze
dann größtenteils in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert worden. Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat zu vielfachen Rechtsänderungen für Verbraucher geführt.

2. Verbraucherschutz und AGB

Verbraucherschützende Vorschriften setzen voraus, dass an dem Geschäft auf der einen Seite ein Verbraucher und auf der anderen Seite ein Unternehmer beteiligt ist. Im Sinne des Gesetzes ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Gesellschaften bürgerlichen Rechts werden ebenfalls erfasst, solange sie nur zu privaten Zwecken handeln.
Unternehmer ist, wer ein Rechtsgeschäft in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit mit Dritten abschließt. Dem Unternehmerbegriff unterfallen also auch
Landwirte und Freiberufler.
Sehr häufig werden Verträge geschlossen, bei denen im sogenannten „Kleingedruckten“ Regelungen enthalten sind, die sich für den Verbraucher nachteilig auswirken und insbesondere seine Rechte einschränken können.
Die Vorschrift über „Allgemeine Geschäftsbedingungen“, kurz AGB, gelten grundsätzlich für alle vorformulierten Vertragsbedingungen. Aus dem Anwendungsbereich ausgenommen sind allerdings Verträge auf den Gebieten des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts. auch auf Tarifverträge und Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen finden die Vorschriften keine Anwendung.
Aber nicht alles, was „kleingedruckt“ ist, fällt automatisch unter den rechtlichen Begriff der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“. Diese liegen viel mehr dann vor, wenn es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen handelt.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Verwender der AGB ein Unternehmer und sein Vertragspartner ein Verbraucher ist. Dann genügt auch, dass die vorformulierten Vertragsbedingungen nur zur einmaligen Anwendung bestimmt sind, soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.
Wie die vorformulierten Vertragsbedingungen äußerlich gestaltet sind, hat keinen Einfluss auf auf die Einordnung als AGB.
Ist ein Vertrag geschlossen worden, in den AGB einbezogen worden sind, wird der Vertragspartner des Verwenders der AGB geschützt. Bis zum 31. Dezember 2001 erfolgte dieser Schutz durch das „Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen“. Dieses Gesetz ist im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung inhaltlich im Wesentlichen unverändert in das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 305 bis 3 10 BGB) und das Unterlassungsklagegesetz integriert und deshalb als selbstständiges Gesetz zum 01. Januar 2002 aufgehoben worden. Es gilt in seiner letzten Fassung aber grundsätzlich für alle Verträge, die bis zum 31. Dezember 2001 abgeschlossen worden sind.
Die gesetzlichen Vorgaben über AGB schützen den Vertragspartner des Verwenders von AGB, indem AGB nur unter bestimmten Voraussetzungen Bestandteil eines Vertrags werden und indem AGB einer strengen Inhaltskontrolle unterworfen werden.

3. AGB als Bestandteile des Vertrages

AGB werden nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn dies zwischen dem Verwender und seinem Vertragspartner vereinbart wurde. Erforderlich hierfür ist, dass
1. der Verwender die andere Vertragspartei auf die AGB hinweist,
2. der Verwender der anderen Vertragspartei die Möglichkeit einräumt, in zumutbarer Weise vonderen Inhalt Kenntnis zu nehmen und
3.die andere Vertragspartei mit der Geltung der AGB einverstanden ist.
Der Hinweis auf die AGB hat grundsätzlich ausdrücklich, sei es schriftlich etwa durch Aufdruck auf dem Bestellformular oder mündlich, zu erfolgen. Nur ausnahmsweise genügt auch ein deutlich sichtbarer Aushang der AGB, wenn ein ausdrücklicher Hinweis mitunverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre, wie z. B. bei der Benutzung eines Parkhauses, von Schließfächern oder Kfz- Waschanlagen sowie bei sonstigen Geschäften desMassenverkehrs (z. B. in Kaufhäusern).
Der Hinweis muss spätestens bei Vertragsabschluss gegeben werden. Es genügt daher, wenn bei einem Einkauf in Fachgeschäften, Warenhäusern oder Supermärkten, bei dem der Vertrag regelmäßig erst bei der Bezahlung an der Kasse zu Stande kommt, die AGB auf der dem Kunden übergebenen Rechnung oder Quittung abgedruckt sind. Anders ist es allerdings bei einem Kauf
bestellter Waren, z. B. im Versandhandel. Da hier der Vertrag bereits bei der Bestellung abgeschlossen wird, genügt ein Abdruck der AGB auf einem bei der Lieferung übergebenen Dokument (Rechnung, Lieferschein) nicht.
Der Verbraucher muss bei Vertragsabschluss die Möglichkeit haben, von dem Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme umfasst auch, dass die AGB übersichtlich gestaltet und für einen Durchschnittskunden mühelos lesbar und zudem verständlich sind. Zudem muss der Verwender bei einer erkennbaren körperlichen Behinderung (z. B. Blindheit) der anderen Vertragspartei angemessen die Kenntnisnahme ermöglichen (z. B. durch Vorlesen).
Der Verbraucher muss mit der Geltung der AGB einverstanden sein. Dieses Einverständnis kann er auch durch schlüssiges Verhalten, beispielsweise durch kommentarlose Kenntnisnahme,
erklären.
Wird eine der drei zuvor beschriebenen Voraussetzungen für eine Einbeziehung der AGB in den Vertrag nicht erfüllt, so werden diese nicht Vertragsbestandteil. Der Vertrag im Übrigen bleibt
aber wirksam. Für einen solchen Vertrag gelten dann die „normalen“ gesetzlichen Bestimmungen.

4. Ausnahmen

Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen, in denen die AGB auch dann Vertragsbestandteil werden, wenn entweder die Hinweispflicht oder die Pflicht zur Ermöglichung der Kenntnisnahme nicht nachgekommen wurde. Dies betrifft:
1. Die genehmigten Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahn.
2. Unter bestimmten Voraussetzungen die genehmigten Beförderungsbedingungen der Straßenbahn, Omnibusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr.
3. Die im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post veröffentlichten AGB.
Da in diesem Zusammenhang bislang bestehende Privileg für die genehmigten AGB der Versicherer, Bausparkassen und Kapitalanlagegesellschaften ist mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz aufgehoben worden. Auch diese AGB müssen also seit dem 01. Januar 2002 nach den allgemeinen Vorschriften in den Vertrag einbezogen werden.

5. Vorrang von Einzelvereinbarungen

Individuelle Vereinbarungen im Vertrag haben Vorrang vor AGB. Wird z. B. eine feste Lieferzeit vereinbart, so gilt diese selbst dann, wenn in den AGB festgelegt ist das Liefertermine unverbindlich sein sollen. Individualvereinbarungen können auch mündlich getroffen werden, eine lediglich mündliche Abrede lässt sich aber im Streitfall oftmals nicht beweisen.

6. Schutz vor Benachteiligungen

Vorformulierungen Bestimmungen, die Bestandteil eines Vertrages geworden sind, dürfen Verbraucher nicht unangemessen benachteiligen. Um dies zu verhindern, enthält das BGB einen
Katalog von absoluten Verbotsklauseln, die stets unwirksam sind, z.B.:
1. Preiserhöhungen, wenn die Ware oder Leistung innerhalb der ersten vier Monate nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden soll.
2. Ein dem Verbraucher zustehendes Zurückbehaltungsrecht wird ausgeschlossen oder eingeschränkt.
3. Erhöhte Schadensersatzpauschalen oder dem Verbraucher wird ein Nachweis eines geringeren Schadens nicht gestattet.
4. Verpflichtung des Verbrauchers, z.B. im Falle des Zahlungsverzugs eine Vertragsstrafe zu zahlen.
5. Ausschluß oder Begrenzung der Haftung für grob fahrlässige Pflichtverletzung des Verwenders.
6. Ausschluß oder Begrenzung der Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers bei neuen Waren.
7. Beweislaständerung zum Nachteil des Verbrauchers.
In einem weiteren Katalog im BGB werden Klauseln aufgeführt, die in der Regel unwirksam sind. Bei diesen ist jedoch eine Einzelfallprüfung möglich, die zu einem anderen Ergebnis führen
kann (Wertungsklauseln).
Fällt eine vorformulierte Vertragsbedingung nicht unter eines dieser Einzelverbote, kann ihr Inhalt dennoch anhand der Generalklausel des § 307 BGB überprüft werden. Danach sind alles Geschäftsbedingungen unwirksam, die den Verbraucher entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dabei kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
Ist eine Vertragsklausel unwirksam, dann bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Der Inhalt des Vertrages richtet sich dann nach den „normalen“ gesetzlichen Bestimmungen. Der gesamte Vertrag ist nur dann unwirksam, wenn das Festhalten an dem Vertrag mit dem geänderten Inhalt für eine der Vertragsparteien eine unzumutbare Härte darstellen würde.

7. Haustürgeschäfte

Nicht selten bereut es ein Verbraucher, einen bestimmten Vertrag abgeschlossen zu haben, weil er im Nachhinein feststellt, dass er das erworbene Produkt doch nicht gebrauchen kann, dass es
viel zu teuer ist oder dass es ihn finanziell zu stark belastet. in solchen Fällen ist ein Verbraucher grundsätzlich an seiner Vertragserklärung gebunden. Zur Prüfung bleibt allerdings keine Zeit
wenn ein Verbraucher außerhalb der Geschäftsräume eines Unternehmers, etwa an seiner Wohnungstür, am Arbeitsplatz, auf der Straße oder bei einer Kaffeefahrt, überraschend zu einem
Vertragsabschluss veranlasst wird. In solchen Fällen wurde der Verbraucher bis zum 31. Dezember 2001 durch das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften geschützt, das ihm ein befristetes Widerrufsrecht einräumte.
Dieses Gesetz ist im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung im Wesentlichen unverändert in das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 312 f., 355 bis 360 BGB) integriert und deshalb als selbstständiges Gesetz zum 01. Januar 2002 aufgehoben worden.
Nunmehr wird dem Verbraucher nach den Vorschriften des BGB ein befristetes Widerrufsrecht eingeräumt. Dieses besteht immer dann, wenn ein Verbraucher zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages veranlasst worden ist:
1. Im Bereich einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz.
2. Anlässlich einer Freizeitveranstaltung, insbesondere einer Kaffefahrt.
3. Im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrswege.
Ein Widerrufsrecht besteht aber nicht:
1. Bei Versicherungsverträgen (insofern kann bei längerfristigen Verträgen ein Widerrufsrecht nach dem Versicherungsvertragsgesetz bestehen).
2. Wenn der Verbraucher den Vertreter des Unternehmens zu sich bestellt hat.
3. Wenn die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht wird und das Entgelt 40,00 EUR nicht übersteigt.
4. Wenn der Vertrag von einem Notar beurkundet wurde.
Die Widerrufsfrist für Haustürgeschäfte beträgt zwei Wochen. Sie läuft erst, wenn dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht mitgeteilt worden ist.
Die Belehrung muss neben dem allgemeinen Hinweis auf das Widerrufsrecht auch darüber informieren, innerhalb welcher Frist, in welcher Form und gegenüber welcher Person der Widerruf erfolgen muss. Darüber hinaus muss die Belehrung auch auf bestimmte Konsequenzen der Ausübung des Widerrufsrechts (z.B. Wertersatz bei Verschlechterung der Sache) hinweisen.
Seit dem 01. August 2002 hat der Unternehmer die Möglichkeit, eine Widerrufsbelehrung, die vor oder bei Vertragsschluss nicht oder nur unvollständig erteilt wurde, nach Vertragsschluss
nachzuholen, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Wenn die Widerrrufsbelehrung nach Vertragsschluss erteilt wurde, beträgt die Widerrufsfrist aber statt zwei Wochen einen Monat. Dies gilt nicht nur bei Haustürgeschäften, sondern immer dann, wenn dem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht eingeräumt wird.
Die Widerrufsbelehrung muss in Textform zur Verfügung gestellt werden. Nach altem Recht (bis 31. 12.2001) musste sie schriftlich erfolgen. Im Unterschied zur Schriftform muss bei der Textform keine eigenhändige Unterschrift erfolgen, sondern es genügt die Kenntlichmachung des Erklärenden auch in anderer Form. Damit kann eine Widerrufsbelehrung nunmehr auch per
E-Mail, per Computerfax, mittels Telegramm, ggf. versehen mit einer elektronischen Signatur anden Verbraucher übersandt werden.
Liegt eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vor, muss der Verbraucher innerhalb von zwei Wochen ab Vertragsschluss oder ab Aushändigung der Widerrufsbelehrung den Widerruf
entweder in Textform oder durch Rücksendung der Sache erklären. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung. Eine Begründung muss der Widerruf
nicht enthalten.
Bei unterlassener oder unvollständiger Widerrufsbelehrung gibt es seit dem 01.01.2002 hier keine zeitliche Schranke für die Ausübung des Widerrufsrechts mehr. Wurde das Widerrufsrecht
fristgerecht ausgeübt, müssen bereits erbrachte Leistungen zurückgewährt werden und die gezogenen Nutzungen vergütet werden. Der Verbraucher ist dabei zur Rücksendung der gelieferten Ware verpflichtet, soweit die Sache durch Paket versandt werden kann. Die Kosten für die Rücksendung hat regelmäßig der Unternehmer zu tragen.
Ist die gelieferte Ware beschädigt oder nicht mehr vorhanden, beeinträchtigt dies das Widerrufsrecht nicht. Allerdings kann er Verbraucher zu Wertersatz verpflichtet sein.
Gerade bei neuen Sachen tritt durch die Ingebrauchnahme der Sache eine nicht unerhebliche Wertminderung ein. Diese hat der Verbraucher dem Unternehmer zu ersetzen, wenn er vom Unternehmer in Textform hierauf hingewiesen worden ist und ihm zugleich eine Möglichkeit angeboten wurde, diesen Wertersatz zu vermeiden. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die
Ingebrauchnahme der Sache allein zur Prüfung der Funktionstüchtigkeit erfolgte.
Bei bestimmten Haustürgeschäften kann dem Verbraucher an Stelle des Widerrufsrechts auch ein Rückgaberecht eingeräumt werden. Voraussetzung hierfür ist aber, dass zwischen dem
Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit dem Haustürgeschäft eine ständige geschäftliche Verbindung aufrechterhalten werden soll.
In einem solchen Fall kann das Widerrufsrecht durch ein Rückgaberecht ersetzt werden, wennzusätzlich:
1. Der Verkaufsprospekt/Katalog eine Belehrung über das Rückgaberecht enthält:
2. Der Verbraucher den Prospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte.
3. Dem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform (Telefax, E-Mail) eingeräumt worden ist.
Das Rückgaberecht kann nur innerhalb der Widerrufsfrist von zwei Wochen durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden. Die Frist beginnt mit dem Erhalt der Sache zu laufen.

8. Darlehens- und Finanzierungsverträge

8.1 Einführung
Vielfach wird ein erworbenes Produkt durch ein Darlehen (auch Kredit genannt) finanziert oder der Preis wird in Raten bezahlt. Damit entsteht die Gefahr, dass ein Verbraucher seine zukünftigen finanziellen Belastungen falsch einschätzt und seinen Zahlungsverplichtungen nicht nachkommen kann.
Bis zum 31. Dezember 2001 wurde ein Verbraucher gegenüber gewerblich tätigen Darlehensgebern durch das Verbraucherkreditgesetz geschützt. Dieses Gesetz wurde durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zum 01.01.2002 aufgehoben. Es gilt in seiner letzten Fassung grundsätzlich weiterhin für Verträge, die bis zum 31. Dezember 2001 abgeschlossen wurden.
 Die Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes wurden wie folgt in das BGB integriert:
  • Verbraucherdarlehensverträge in §§ 491 ff. BGB,
  • Finanzierungshilfen in §§ 499 ff. BGB,
  • Ratenlieferungsverträge in § 505 BGB,Darlehensvermittlungsverträge in § 655a BGB.
8.2 Verbraucherdarlehensvertrag:
Die folgenden Ausführungen über den Verbraucherdarlehensvertrag beziehen sich nicht auf Immobiliendarlehensverträge. Das sind solche, bei denen die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht (Grundschuld oder Hypothek) abhängig gemacht wird und zu Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehensverträge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind. Bei diesen Verträgen gelten zahlreiche Besonderheiten. Liegt der Vertragsschluss nach dem 01. August 2002, ist der Immobiliendarlehensvertrag, selbst wenn er kein Haustürgeschäft ist, innerhalb von zwei Wochen widerruflich.
Der Verbraucher kann sich überdies auch von der Immobilie trennen, wenn der Immobilienerwerb mit dem Darlehensvertrag eine wirtschaftliche Einheit bildet. Eine wirtschaftliche Einheit zwischen einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts (Kauf einer Eigentumswohnung) ist nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung des Darlehens hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt (§ 358 Abs. 3 BGB). Liegt ein verbundener Vertrag
vor, kann der Verbraucher die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag hat, etwa weil ein Mangel des Grundstücks (oder der Eigentumswohnung) vorliegt und er deshalb Nacherfüllung verlangen kann.
Die Vorschriften über den Verbraucherdarlehensvertrag sind grundsätzlich anwendbar, wenn ein Unternehmer als Darlehensgeber einem Verbraucher als Darlehensnehmer entgeltlich, das heißt gegen Darlehenszinsen, ein Darlehen gewährt. Hiervon sieht das Gesetz aber Ausnahmen vor. So gelten die Vorschriften unter anderem nicht, wenn das auszuzahlende Darlehen 200,00 EUR nicht übersteigt oder das Darlehen einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zu unter den marktüblichen Sätzen liegenden Zinsen gewährt wird. Ein Verbraucherdarlehensvertrag muss
schriftlich abgeschlossen werden, wobei es genügt, wenn der Antrag und die Annahme jeweils getrennt voneinander schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Unternehmens muss nicht handschriftlich unterzeichnet werden, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung (Computerausdruck) erstellt worden ist. Der Abschluss eines solchen Vertrages in elektronischer Form (per E-Mail) ist nicht erlaubt, d.h. der Verbraucher jedenfalls muss seine Erklärung handschriftlich unterzeichnen. Dem Verbraucher ist eine Abschrift des Vertrages zur Verfügung
zu stellen. Der Vertrag muss bestimmte Pflichtangaben enthalten. Dazu gehören insbesondere der Nettodarlehensbetrag, der Gesamtbetrag aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen,
die Art und Weise der Rückzahlung des Darlehens, Zinssatz und Kosten (z.B. Provisionen, Bearbeitungs- und Vermittlungsgebühren), der effektive Jahreszins sowie Kosten einer Restschuldversicherung.
Wird die Schriftform nicht eingehalten oder fehlen in dem Vertrag vorgenannte Angaben, so ist er nichtig.
Der Darlehensvertrag wird aber trotz dieser Mängel gültig, wenn der Verbraucher das Darlehenempfängt oder in Anspruch nimmt. Der Vertrag erhält dann den im Gesetz näher beschriebenen
Inhalt.
Wird in dem Vertrag der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, dann schuldet der Verbraucher auch nur den sich daraus ergebenden niedrigeren Zinssatz.
Das Gesetz räumt dem Verbraucher die Möglichkeit ein, die Vor- und Nachteile des abgeschlossenen Verbraucherkreditvertrages noch einmal zu überdenken. Will der Verbraucher an dem Vertrag nicht festhalten, kann er ihn innerhalb einer Frist von zwei Wochen widerrufen.
Die Frist beginnt erst dann, wenn dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (auch Telefax oder E-Mail) mitgeteilt und zudem eine Abschrift der
Vertragsurkunde ausgehändigt worden ist. Die Belehrung muss neben dem Hinweis auf das Widerrufsrecht auch den Widerrufsempfänger näher bezeichnen sowie Hinweise Fristbeginn und
Ausübung des Widerrufsrechts geben. Darüber hinaus muss in der Belehrung darauf hingewiesen werden, dass der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn der Verbraucher das Darlehen erhalten hat und dieses nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erklärung des Widerrufs oder Auszahlung des Darlehens zurückzahlt.
Will der Verbraucher seine Erklärung widerrufen, so muss dies bei ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht innerhalb der Frist von zwei Wochen in Textform gegenüber dem Unternehmer erfolgen. Bei unterlassener oder nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers zeitlich nicht befristet.
Wird ein Verbraucherdarlehensvertrag widerrufen, bei dem das Darlehen bereits ausgezahlt worden ist oder später noch ausgezahlt wird, muss der Verbraucher das Darlehen innerhalb von zwei Wochen nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Geldes zurückzahlen. Andernfalls gilt der Widerruf als nicht erfolgt.
Häufig werden Verbraucherdarlehensverträge mit einem anderen Vertrag verbunden. Widerruft der Verbraucher in einem solchen Fall den Darlehensvertrag, ist er auch an den Kaufvertrag
nicht mehr gebunden. Sollte dem Verbraucher aber das Recht zustehen, den mit dem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag, z.B. einen Kaufvertrag, selbst zu widerrufen, dann muss man auch den Kaufvertrag widerrufen. An den Darlehensvertrag ist man dann automatisch nicht mehr gebunden. Auf die soeben beschriebenen Rechtsfolgen bei Widerruf von verbundenen Verträgen muss die Widerrufsbelehrung hinweisen.
Der Verbraucher wird bei mit dem Darlehensvertrag verbundenen Verträgen außerdem dadurch geschützt, dass er die Darlehensraten verweigern kann, wenn die finanzierte Ware nicht  geliefert worden ist oder wenn sie einen Mangel aufweist. Kann der Verbraucher wegen eines Mangels nach der neuen Rechtslage zunächst nur Nacherfüllung verlangen, dann darf er die Zahlung der Darlehensraten erst dann verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist,also nicht zum Erfolg geführt hat.
Die Vorschriften über den Verbraucherdarlehensvertrag enthalten auch Schutzvorschriften für den Fall, dass ein Verbraucher mit der Rückzahlung von Darlehensraten in Verzug gerät. Danach darf der Unternehmer den Vertrag nur dann kündigen und die Darlehenssumme insgesamt fordern, wenn:
1. Der Verbraucher mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen oder einem bestimmten Prozentsatz des Nennbetrages des Darlehens in Verzug ist.
2. Der Unternehmer dem Verbraucher erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages gesetzt und diese Fristsetzung mit der Erklärung verbunden hat, dass er bei Nichtzahlung die gesamte Restschuld verlange.
8.3 Finanzierungshilfen, insbesondere Teilzahlungsgeschäfte
Häufig werden Kredite nicht in der Form gewährt, dass einem Verbraucher ein bestimmter Geldbetrag, also ein Darlehen, zur Verfügung gestellt wird. Vielmehr erfolgen Kreditierungen beispielsweise dadurch, dass eine Vergütung oder ein Preis in Raten bezahlt werden kann, dass ein Kaufpreis nachträglich gegen ein Entgelt gestundet wird oder dass ein Finanzierungsleasing beziehungsweise ein Mietkaufvertrag geschlossen wird. Derartige vom Darlehen abweichende Kreditverträge werden Finanzierungshilfen genannt.
Eine Finanzierungshilfe liegt aber nur dann vor, wenn
1. Der Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher abgeschlossen wird.
2. Entgeltlichkeit vereinbart ist (z.B. erhöhter Teilzahlungspreis gegenüber Barzahlungspreis).
3. Bei einem Zahlungsaufschub (Ratenzahlung oder Stundung) die Fälligkeit mehr als drei Monate hinausgeschoben wird.
Für Finanzierungshilfen gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen wie für den Verbraucherdarlehensvertrag.
8.4 Ratenlieferungsvertrag:
Auch bei Ratenlieferungsverträgen steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht von zwei Wochen zu. Die Frist beginnt, wenn dem Verbraucher eine von ihm gesondert zu unterschreibende oder mit einer elektronischen Signatur zu versehende Belehrung über das Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt und eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt worden ist. Will der Verbraucher den Vertrag widerrufen, so muss er innerhalb von zwei Wochen entweder die gelieferte Ware zurücksenden oder einen Widerruf in Textform gegenüber dem Unternehme r
erklären. Zur Fristwahrung genügt auch hier die rechtzeitige Absendung. Zu Beweiszwecken wird wiederum die Versendung mittels Einschreiben mit Rückschein empfohlen.
8.5 Darlehensvermittlungsvertrag:
Schaltet der Verbraucher zur Erlangung eines Verbraucherdarlehens einem gewerblichen Darlehensvermittler ein, so muss auch der Darlehensvermittlungsvertrag schriftlich abgeschlossen werden. In dem Vertrag muss die Vergütung des Darlehensvermittlers in einem Prozentsatz des Darlehens angegeben werden. Der Vertragsinhalt ist dem Verbraucher in Textform (auch Telefax, E-Mail) mitzuteilen. Ein Vertrag, der nicht schriftlich oder nicht mid dem vorgeschriebenen Inhalt abgeschlossen wird, ist nichtig.
Der Darlehensvermittler darf die vereinbarte Vergütung erst verlangen, wenn das vermittelte Darlehen an den Verbraucher ausgezahlt wurde und ein Widerruf nicht mehr möglich ist. Vor diesem Zeitpunkt sollte man nichts bezahlen, insbesondere nicht der Aufforderung eines Darlehensvermittlers nachkommen, bei Abschluss des Vermittlungsvertrages eine Anzahlung leisten.
Dient das zu vermittelnde Darlehen der Umschuldung eines bestehenden Darlehensvertrages und weißt der Darlehensvermittler dies, so hat er nur dann einen Vergütungsanspruch, wenn sich  bei dem neuen Darlehen der effektive Jahreszins gegenüber dem Altdarlehen nicht erhöht.
Weitere Nebenentgelte, wie z.B. Bearbeitung- oder Schreibgebühren, dar derDarlehensvermittler grundsätzlich nicht verlangen. Zulässig ist lediglich die Forderung nach Ersatz von entstandenen notwendigen und vom Darlehensvermittler im Einzelnen nachgewiesenen Auslagen.

9. Wohnungsvermittlungsgesetz:

Das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung soll Wohnungssuchende vor ungerechtfertigten Ansprüchen von Wohnungsmaklern schützen. Der Provisionsanspruch der Makler wird deshalb von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht und der Höhe nach begrenzt. Voraussetzung für einen Provisionsanspruch ist danach, dass die Vermittlungstätigkeit des Maklers erfolgreich war, also infolge seiner Vermittlung oder seines Nachweises ein Wohnungsmietvertrag geschlossen wurde. Allerdings besteht auch bei erfolgreicher Vermittlungstätigkeit kein Provisionsanspruch, wenn:
1. Ein bisheriges Mietverhältnis „lediglich“ fortgesetzt, verlängert oder erneuert wird.
2. Der Makler gleichzeitig Eigentümer, Verwalter oder Vermieter der Wohnung ist oder jedenfalls eine enge wirtschaftliche oder rechtliche Beziehung zwischen diesen Personen und dem Makler (z.B. Eheleute) besteht.
3. Wenn es sich um eine öffentlich geförderte oder sonstige preisgebundene Wohnung handelt, die erst nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist.
Die Höhe der Maklerprovision darf zwei Monatsmieten zuzüglich Mehrwertsteuer nicht übersteigen. Nebenkosten, über die gesondert abzurechnen ist, bleiben bei der Berechnung der Monatsmiete unberücksichtigt. Die Provision ist immer als ein Bruchteil oder ein Vielfaches der Monatsmiete anzugeben.
Der Makler ist grundsätzlich nicht berechtigt, daneben weitere Vergütungen für seineVermittlungstätigkeit, etwa für Auslagen oder Schreibgebühren, zu verlangen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Auslagen nachweislich eine Monatsmiete übersteigen.
Der Wohnungsvermittler darf keine Vorschüsse auf seine Provision fordern, vereinbaren oder annehmen.
Wurden an einen Wohnungsvermittler Zahlungen geleistet, die diesem nicht zustehen, so kann man diese zurückfordern. Der diesbezügliche Anspruch verjährt innerhalb von vier Jahren ab Zahlung.

10. Teilzeit

Wohnrechtevertrag: Im Touristikbereich werden zu Erholungs- oder Wohnzwecken zunehmend Nutzungsrechte an einer meist im Ausland belegenen Immobilie erworben (Time-Sharing).
Wird ein Vertrag über ein jährlich wiederkehrendes, zeitlich befristetes Nutzungsrecht geschlossen, liegt ein Teilzeit-Wohnrechtvertrag vor, wenn
1. der Vertrag zwischen einem gewerblichen oder freiberuflichen Anbieter und einer Privatperson abgeschlossen wurde.
2. die Gesamtlaufzeit mindestens drei Jahre beträgt.
3. ein Gesamtpreis vereinbart worden ist.
Bis zum 31. Dezember 2001 galt für Teilzeit-Wohnrechteverträge das Teilzeit-Wohnrechtegesetz. Im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung ist dieses Gesetz inhaltlich im wesentlichen unverändert in das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 355 bis 360 und §§ 481 bis 487 BGB) integriert worden. Für alle vor dem 31. Dezember 2001 abgeschlossenen Teilzeit-Wohnrechteverträge ist grundsätzlich das Teilzeit-Wohnrechtegesetz in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden, während alle danach abgeschlossenen Verträge nach neuem Recht zu beurteilen sind.
Der Anbieter von Teilzeitnutzungen ist verpflichtet, jedem Interessenten einen Prospekt in der Landessprache des Staates seines Wohnsitzes oder seiner Staatsangehörigkeit auszuhändigen.
Jedoch nur dann, wenn der Staat Mitglied der Europäischen Union ist.
Der Prospekt muss eine genaue Beschreibung des Wohngebäudes oder aller zur Auswahl stehende Wohngebäude sowie konkrete Angaben über Veräußerer und Eigentümer, Art des Nutzungsrechts, Versorgungs- und sonstige Zusatzeinrichtungen und Instandhaltungspflichten enthalten. Ferner müssen in ihm der Preis für die Benutzung, die Berechnungsgrundlagen und die geschätzte Höhe aller Zusatz- und Nebenkosten sowie die Voraussetzungen des Umtauschsund der Weiterveräußerung des Nutzungsrechts genannt sein. Schließlich muss der Prospekt nähere Hinweise zum Widerrufsrecht des Erwerbers enthalten.
Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag ist schriftlich abzuschließen. Ausgeschlossen ist ein Vertragsschluss in elektronischer Form. Sollen dem Erwerber Eigentumsrechte übertragen oder
Dienstbarkeiten an der Immobilie bestellt werden, bedarf der Vertrag der notariellen Beurkundung.
Der Vertrag muss im wesentlichen dieselben Angaben enthalten wie der Prospekt. Eine bloße Bezugnahme auf den Prospekt genügt aber nicht. Die Vertragsurkunde ist dem Verbraucher auszuhändigen.
Wie bei anderen Verbraucherverträgen auch, muss eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgen. Die Belehrung muss in Textform (auch Telefax oder E-Mail) zur
Verfügung gestellt werden und den Namen und die Anschrift des Widerrufsempängers, Hinweise zur Widerrufsfrsit sowie Angaben über die Kosten enthalten, die der Erwerber im Falle
des Widerrufs zu erstatten hat.
Ist der Teilzeit-Wohnrechtevertrag mit einem Verbraucherdarlehensvertrag verbunden, muss dieBelehrung besondere Hinweise enthalten.
Der Erwerber kann seine Erklärung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Abschluss des Vertrages widerrufen. Die Frist beginnt dann, wenn dem Erwerber die Belehrung und die
Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt worden sind. Wird dem Verbraucher vor Vertragsschluss ein Prospekt nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Sprache ausgehändigt, verlängert sich die Widerrufsfrist auf einen Monat.
Fehlt in dem Vertrag eine der gesetzlich vorgeschriebenen Angaben, beginnt die Widerrufsfrist erst dann, wenn dem Verbraucher die Angabe nachträglich schriftlich mitgeteilt wird.
Beginnt die Frist nicht zu laufen, weil beispeilsweise der Vertrag mangelhaft ist oder eine Widerrufsbelehrung fehlt, muss der Widerruf spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss erfolgen, andernfalls erlischt das Widerrufsrecht. Der Widerruf muss in Textform erfolgen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
 Im Falle eines Widerrufs müssen bereits gewährte Leistungen (Rechtseinräumungen) zurückgewährt werden. Gesetzlich ausgeschlossen ist jedoch die Vergütung für alle bis zum Widerruf geleisteten Dienste des Veräußerers sowie für die Überlassung der Nutzung von Wohngebäuden. Eventuell angefallene Notarkosten hat der Erwerber dem Veräußerer zu erstatten, wenn dies vorher vertraglich vereinbart worden ist. Bis zum Ablauf der Widerrufsfrist darf der Veräußerer Zahlungen des Verbrauchers weder fordern noch annehmen. Für Rechtsstreitigkeiten ist nur in seltenen Fällen das Gericht am Wohnort des Erwerbers zuständig, sondern meistens das Gericht am Ort des Wohngebäudes oder des Sitzes des Veräußerers, also in der Regel am Ferienort. Da die Rechtsverfolgung im Ausland die Durchsetzung der Rechte des Erwerbers regelmäßig erschwert, sollte bei Vertragsschluss ein Gericht am Wohnsitzes des Erwerbers im Streitfall für zuständig erklärt werden (Gerichtsstandsvereinbarung).

11. Fernunterrichtsschutzgesetz:

Dieses Gesetz schützt vor unseriösen Praktiken mancher Anbieter von Fernunterrichtskursen. Anders als andere Verbraucherschutzgesetze ist es durch die Schuldrechtsmodernisierung nicht
in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden.
Die Vorschriften des Gesetzes gelten für Fernunterrichtsverträge, die gegen Entgelt Kenntnisse oder Fähigkeiten vermitteln sollen und bei denen der Lernerfolg „aus der Ferne“ überwacht wird. Daher fällt der Direktunterricht, etwa in Privatschulen, ebenso wenig unter das Gesetz wie ein Lernangebot, bei dem der Lernende selbst den Erfolg kontrolliert. Fernlehrgänge, die nicht ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen, bedürfen einer staatlichen Zulassung. Wird ein Fernunterrichtsvertrag geschlossen, obwohl der Fernlehrgang nicht staatlich zugelassen ist, dann ist der Vertrag nichtig.
Die staatliche Zulassung bedeutet aber nicht, dass man bei erfolgreicher Beendigung des Fernunterrichts automatisch auch einen staatlichen Abschluss erlangt. Die Art des Abschlusses ergibt sich vielmehr aus der vertraglichen Vereinbarung.
Der sich aus dem Gesetz ergebende Verbraucherschutz beginnt bereits bei der Werbung für Fernlehrgänge und bei der Vertragsanbahnung. Insbesondere dürfen Vertreter des Veranstalters
Interessenten nur dann aufsuchen, wenn diese vorherumfassendes Informationsmaterial erhalten und danach schriftlich um eine Beratung gebeten haben.
Der Fernunterrichtsvertrag muss in schriftlicher Form abgeschlossen werden und bestimmte Angaben enthalten. So müssen Gegenstand, Ziel, Beginn und voraussichtliche Dauer des Lehrgangs sowie Art und Geltung des Abschlusses ebenso festgelegt sein wie die Vergütung, die der Teilnehmer zu leisten hat. Diese ist in Teilleistungen zu entrichten, und zwar jeweils für einen Zeitabschnitt von höchstens drei Monaten. Eine Vereinbarung höherer Teilleistungen oder von Vorauszahlungen ist unzulässig.
Außerdem muss im Vertrag drucktechnisch deutlich gestaltet über das Widerrufsrecht belehrt werden, wobei auch Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers zu nennen sind. Die Widerrufsbelehrung hat der Teilnehmer gesondert zu unterschreiben. Auch auf bestehende Kündigungsbedingungen ist hinzuweisen. Dem Teilnehmer ist eine Urkunde des Vertrages auszuhändigen. Wir der Vertrag nicht schriftlich geschlossen oder fehlen zwingend notwendige inhaltlicher Angaben, so ist der Vertrag nichtig.
Da der Verbraucher die Qualität des Fernunterrichts erst beurteilen kann, wenn er Lehrmaterial erhalten hat, gibt ihm das Gesetz das Recht, den Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach
Eingang der ersten Lieferung des Fernlehrmaterials zu widerrufen. Der Widerruf muss dabei in Textform (auch Telefax, Telegramm oder E-Mail, besser jedoch per Einschreiben mit Rückschein) oder durch Rücksendung der Sache erklärt werden. Eine Begründung muss dabei nicht angegeben werden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung, allerdings muss
der Widerruf auch beim Vertragspartner ein gehen.
Die zweiwöchige Widerrufsfrist beginnt aber nicht zu laufen, wenn die Belehrung über das Widerrufsrecht unterblieben ist. In diesem Falle kann der Vertrag bis zur beiderseitigen Erfüllung, spätestens jedoch bis zum Ablauf des ersten Halbjahres nach Eingang der ersten Lieferung des Lehrmaterials widerrufen werden.
Ist kein Widerruf erfolgt, müssen die bereits erbrachten Leistungen (geliefertes Lehrmaterial einerseits, gezahlte Vergütung andererseits) zurückgegeben. Ein Entgelt für die Überlassung des Lehrmaterials oder die Erteilung des Fernunterrichts bis zum Zeitpunkt des Widerrufs kann der Fernunterrichtsveranstalter nicht verlangen.
Stellt man erst nach Ablauf der Widerrufsfrist fest, dass der Kurs nicht den Vorstellungen entspricht, kann man den Vertrag ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen. Allerdings ist diese Kündigung erstmals zum Ablauf des ersten Halbjahres nach Vertragsschluss zulässig, wobei der Teilnehmer die Kündigung spätestens sechs Wochen vor Ablauf des Halbjahres erklären muss. Danach kann der Vertrag jederzeit gekündigt werden, allerdings immer mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Nur wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann ein Fernunterrichtsvertrag auch fristlos gekündigt werden.
Im Falle einer Kündigung muss der Teilnehmer die bisher erbrachte Leistung des Fernunterrichtsanbieters vergüten.

Übersicht

1. Vermeidung ungewollter Gewinnrealisierungen
 1.1 Betriebsaufspaltung
 1.2 Personengesellschaften
2. Erbschaftsteuerliche Gestaltungsaspekte
3. Regeln zum Unternehmertestament
Ein Unternehmer wird – im Gegensatz zu einem Privatmann – sich nicht um die Versorgung seiner Kinder, sondern auch um den Bestand seines Unternehmens, bemühen. Um den Erhalt des Betriebes zu sichern, sollte die Erbschaftssteuer und die Einkommenssteuer berücksichtigt werden. Auch ist wichtig, daß durch vorsorgende Gestaltung zu Lebzeiten im Rahmen eines Unternehmerstestamentes vorgesorgt wird.

1. Vermeidung ungewollter Gewinnrealisierungen

Der steuerliche „Alptraum“ eines jeden potentiellen Unternehmensnachfolgers kann dadurch eintreten, daß es aufgrund des Erbfalls zur Gewinnrealisierung hoher stiller Reserven des Unternehmens kommt, die zwangsweise zu versteuern sind, ohne daß von außen entsprechende Liquidität zufließt. Diese Situation kann immer dann auftreten, wenn die (testamentarische) Erbfolge nicht rechtzeitig mit den Beteiligungsverhältnissen am Unternehmensvermögen oder dem Gesellschaftsvertrag abgestimmt wurde. Mögliche „Zeitbomben“ lauern insbesondere, wenn das Unternehmen in Form einer Betriebsaufspaltung oder als Personengesellschaft geführt wird.

1.1 Betriebsaufspaltung

Das Besitzunternehmen (das in der Regel die Grundstücke hält) und die Betriebsgesellschaft sind trotz sachlicher und personeller Verflechtung rechtlich selbständige Unternehmen. Gehen die Gesellschaftsanteile an der Besitz- und Betriebsgesellschaft im Erbfall an unterschiedliche Personen, so kann dadurch die personelle Beteiligungsidentität in beiden Gesellschaften durchbrochen werden, so daß es für die Erben zur unerfreulichen Zwangsbesteuerung kommt.

Fall 1:  Zwangsbesteuerung bei Auflösung der Betriebsaufspaltung

Erblasser E war zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer des Betriebsgrundstücks, das an seine Betriebs-GmbH verpachtet ist. Im Testament heißt es: „Erbe ist mein Sohn S. Meiner Frau vermache ich das Betriebsgrundstück.“
Rechtsfolge:
Mit dem Erbfall ist die personelle Verflechtung der bisherigen Betriebsaufspaltung beendet: S erhält die GmbH-Anteile und die Mutter als Vermächtnis das gesamte Grundstück. Damit müssen die stillen Reserven des Grundstücks aufgedeckt und als Aufgabegewinn derzeit mit dem halben Satz versteuert werden. Obendrein müssen auch die stillen Reserven der GmbH-Anteile versteuert werden, da diese notwendiges Sonder-Betriebsvermögen des E waren. Mutter und Sohn können diese ungewollte Zwangsversteuerung ggf. nur dadurch vermeiden, daß sie im Wege einer vertraglichen Einigung die personelle Verflechtung in beiden Gesellschaften wiederherstellen.
Hinweis:
Trotz Wegfalls der personellen Verflechtung läßt sich die Aufdeckung der stillen Reserven von vornherein vermeiden, indem das Besitzunternehmen gewerblich geprägt wird; also in eine GmbH & Co. KG oder – falls die Eintragung als KG ins Handelsregister Probleme macht – in eine GmbH & Co. GbR umgewandelt wird. Aufgrund einer solchen „gewerblichen Prägung“ kommt es gar nicht mehr auf die personelle oder sachliche Verflechtung einer Betriebsaufspaltung an, da das Besitzunternehmen bereits per se als Gewerbebetrieb gilt

1.2 Personengesellschaften

Zu einer ähnlichen Problemen kann es kommen, wenn beim Erbfall eines Personengesellschafters sein an die OHG oder KG verpachtetes Grundstück (Sonderbetriebsvermögen) einerseits sowie seine Gesellschaftsbeteiligung andererseits an verschiedene Personen vererbt werden.

Fall 2: Zwangsentnahme von Sonderbetriebsvermögen

Erblasser E war zu 1/3 Mitgesellschafter der A-OHG und hat sein im Alleineigentum stehendes Grundstück an die OHG verpachtet. Laut Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag übernimmt sein Sohn S die OHG-Beteiligung; seiner Frau vermacht E per Testament das Grundstück.
Rechtsfolge:
Das Grundstück war bisher notwendiges Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters E und muß aufgrund des Erbfalls zwingend ins Privatvermögen entnommen werden, da die Frau nicht an der OHG beteiligt ist. Dadurch kommt es zur vollen Besteuerung eines Entnahmegewinns (Einkommenssteuer und Gewerbesteuer). Eine mögliche Rettung könnte sein, der Ehefrau eine geringe Beteiligung an der OHG oder eine atypische Unterbeteiligung an der Beteiligung des Sohnes zu gewähren.
Hinweise:
Um solche Fälle zu vermeiden, sollte dem Ehepartner lediglich der Nießbrauch an dem betrieblich genutzten Grundstück vermacht werden. Ebenso kann wiederum an eine „gewerbliche Prägung“ als Auffangnetz gedacht werden, indem das Grundstück zu Lebzeiten auf eine Ein-Mann- GmbH & Co. GbR übertragen wird. Bei der Vererbung von Beteiligungen an Personengesellschaften müssen die Parteien außerdem an die sog. Fortsetzungs- oder Nachfolgeklauseln im Gesellschaftsvertrag denken. Denn anders als bei GmbH-Anteilen und Aktien – die in die reguläre Erbmasse fallen – treffen die Parteien hier bereits bei Abfassung des Gesellschaftsvertrages eine Vorentscheidung darüber, ob es im Erbfall zur Gewinnrealisierung oder Buchwertfortführung kommt. Ist z.B. im Gesellschaftsvertrag gar nichts oder eine Fortführung ohne Erben geregelt, sind beim Erblasser die stillen Reserven als (noch) begünstigter Veräußerungsgewinn zu versteuern. Ist dagegen im Gesellschaftsvertrag eine einfache oder qualifizierte Nachfolgeklausel enthalten, geht derGesellschaftsanteil steuerneutral zum Buchwert unmittelbar auf den/die jeweiligen Erben über.
Hinweis:
Die Parteien sollten deshalb unbedingt daran denken, die Nachfolgeklauseln des Gesellschaftsvertrages mit Ihrem Testament abzustimmen, um unangenehme Überraschungen für die Erben zu vermeiden.

Fall 3: Folgen nicht mit dem Testament abgestimmter Nachfolgeklausel

Der potentielle Erblasser setzt seinen Sohn per Testament als Nachfolger seiner OHG-Gesellschafterstellung ein. Der Gesellschaftsvertrag bestimmt dagegen, daß die Gesellschaft ohne die Erben fortgesetzt wird (Anwachsung bei den verbleibenden Gesellschaftern).
Rechtsfolge:
Grundsatz: Die gesellschaftsvertragliche Regelung bricht das Testament.
Es kommt daher zur zwingenden Gewinnrealisierung der stillen Reserven, die zwar noch dem Erblasser als Entnahmegewinn zuzurechnen, aber wirtschaftlich betrachtet von den Erben zu versteuern sind. Ein Rettungsanker wäre gegeben, wenn im Gesellschaftsvertrag zumindest ein Eintrittsrecht (Eintrittsklausel) für den/ die Erben bestünde: die Gewinnrealisierung kann vermieden werden, wenn das Eintrittsrecht innerhalb von sechs Monaten ausgeübt wird.
Hinweis:
Es ist deshalb dringend anzuraten, Nachfolgeklauseln und Testament aufeinander abzustimmen.

2. Erbschaftsteuerliche Gestaltungsaspekte

Erbschaftsteuerlich ist die Übertragung von Betriebsvermögen in dreifacher Weise begünstigt:
  • Gewährung eines Extra-Freibetrags von € 235.000
  • Bewertungsabschlag von 40% auf den übersteigenden Wert
  • Tarif immer nach Steuerklasse I.
Sollen diese Steuervorteile gezielt nur dem potentiellen Unternehmensnachfolger zufließen, muß unbedingt daran gedacht werden, daß dies zu Lebzeiten durch Schenkung (vorweggenommene Erbfolge) zwar unproblematisch ist, aber im Erbfall nur ein (Voraus-) Vermächtnis des betrieblichen Vermögens an den Nachfolger zum vollen Erfolg führt.

Fall 4: Zuordnung der Vergünstigungen für Betriebsvermögen

Zum Nachlaß gehört eine OHG-Beteiligung mit einem Steuerwert von 1,5 Mio. Euro und sonstiges Vermögen von 2,0 Euro. Als Erben sind die beiden Kinder Anton und Bernd des Erblassers vorhanden, wobei nur Anton als Nachfolger geeignet ist. Der Erblasser hat eine Aufteilung des Extra-Freibetrages von € 235.000 nicht vorgenommen. Welche erbschaftssteuerlichen Folgen ergeben sich, wenn Anton den OHG-Anteil als Miterbe aufgrund qualifizierter Nachfolgeklausel oder alternativ durch Voraus-Vermächtnis erhält?
Steuerliche Folgen bei qualifizierter Nachfolgeklausel:
Erwerb insgesamt Werte Anton Bernd
Steuerwert OHG-Anteil 1.500.000
./. BV-Freibetrag 235.000
verbleibt 1.265.000
./. 40% Bewertungsabschlag 506.000
759.000
sonstiges Vermögen
steuerpflichtiger Erwerb 1.379.500 1.379.500
./. persönlicher Freibetrag 205.000 205.000
Bemessungsgrundlage 1.174.500 1.174.500
Erbschaftsteuer 15% 23.155 23.155
Steuerliche Folgen eines Vermächtnisses zugunsten A:  
Erwerb insgesamt Werte Anton Bernd
Steuerwert OHG-Anteil 1.500.000
+ sonstiges Vermögen 2.000.000
Erwerb insgesamt 3.500.000
./. Vermächtnis an A 1.500.000 1.500.000
./. BV-Freibetrag 235.000
./. Bewertungsabschlag 506.000
759.000
Sonstiges Vermögen 2.000.000 250.000 1.750.500
./. persönlicher FB 205.000 205.000
ErbSt 15% 120.600 231.750
Ergebnis:
Obwohl beide Erben vom Gesamtnachlaß jeweils den gleichen Wert von € 1.750.000 (Anton und Bernd) erwerben, wird Anton als Unternehmensnachfolger (und damit Risikoträger!) aufgrund des Vorausvermächtnisses steuerlich gegenüber seinem Bruder deutlich entlastet.
In Fällen der qualifizierten Nachfolgeklausel, die wie eine Teilungsanordnung behandelt wird, kann der Erblasser durch testamentarische Verfügung zwar den Extra-Freibetrag von € 235.000 dem Unternehmensnachfolger zuweisen. Den Vorteil des 40%igen Bewertungsabschlages erhalten aber zwingend alle Miterben.
Bei der Frage, ob das Unternehmen als Kapital- oder Personengesellschaft geführt werden soll, ist auch an die Erbschaft- und Schenkungsteuer zu denken, denn die erbschaftsteuerliche Bewertung des Betriebsvermögens ist nicht rechtsformneutral. Folgende Unterschiede sind zu beachten:
  • Einzelfirmen und Personengesellschaften werden mit dem Einheitswert des Betriebsvermögens bewertet. Dies bedeutet, daß bis auf wenige Ausnahmen (insbesondere bei den Grundstücken, die mit den neuen Grundbesitzwerten anzusetzen sind), einfach die Steuerbilanzwerte zu übernehmen sind.
  • Kapitalgesellschaften werden dagegen nach dem sog. „Stuttgarter Verfahren“ mit Substanz und Ertrag bewertet. Gerade bei ertragsstarken Unternehmen hebelt der Ertragswert die Bemessungsbasis nach oben. Dabei läßt sich feststellen, daß die Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer und damit auch die Steuerschuld bei erfolgreichen Familienunternehmen in Form einer Kapitalgesellschaft mindestens doppelt so hoch ist wie bei vergleichbaren Personengesellschaften. Fazit: Wenn man bei der Rechtsformwahl eineserfolgreichen Familienunternehmens die Erbschaftsteuer als quasi Unternehmenssteuer mit in die Kalkulation einbezieht, wird das Motto des Beraters meist lauten: „Raus aus der GmbH, rein in die Personengesellschaft“.

3. Regeln zum Unternehmertestament

Hinterläßt der Unternehmer mehrere Angehörige und wird im Testament nichts zur Unternehmensnachfolge geregelt, fällt das Unternehmensvermögen zunächst in die Hände einer Erbengemeinschaft. Doch ist jede Erbengemeinschaft eine „Zufallsgemeinschaft“ mit unterschiedlichen Interessen, die sich letztlich auseinander dividieren will. Diese Erbauseinandersetzung führt aufgrund von Abfindungs- und Ausgleichszahlungen regelmäßig zu Realisierung stiller Reserven und kostet somit Einkommensteuer, ohne daß entsprechende Liquidität von außen zufließt. Ohne ausreichende flüssige Mittel wird der Bestand des Unternehmens damit bereits gefährdet. Dem kann durch ein klug konzipiertes Unternehmertestament entgegengesteuert werden, das für den Unternehmenserhalt so wichtig wie der Abschluß einer Lebensversicherung sein kann. Folgende Regeln sind zu bedenken:
  • Zur Weiterführung des Unternehmens sind zunächstpostmortale Vollmachten, die Anordnung einer Testamentsvollstreckung oder die Einsetzung eines Beirates sinnvoll. Andere Vorsorgemaßnahmen können bereits zu Lebzeiten geregelt werden wie z.B.: Einbindung des Nachfolgers in das Unternehmen zu Lebzeiten; modifizierte Zugewinngemeinschaft mit dem Ehepartner; Vereinbarung von Pflichtteilsverzichten mit weichenden Erben; Überprüfung der Nachfolge- und Abfindungsklauseln in den Gesellschaftsverträgen.
  • Erbauseinandersetzungen über das Unternehmensvermögen mit Abfindungszahlungen an weichende Erben führen zur Gewinnrealisierung. Sie kosten damit – zusätzlich zur ErbSt (!) – Einkommensteuer. Gleiches gilt für Ausgleichszahlungen zwischen den Erben, die wegen testamentarischer Teilungsanordnung des Erblassersentstehen.
  • Um eine Gewinnrealisierung in jedem Fall zu vermeiden, muß der auserwählte Unternehmensnachfolger als Alleinerbe benannt werden. Alle anderen „Erben“ bzw. Angehörigen sollten mit Vermächtnissen (möglichst aus dem Privatvermögen) bedacht werden. Eine Erbauseinandersetzung, die Einkommensteuer auslösen könnte, findet dann von vornherein nicht statt. Freilich muß der Wert des Vermächtnisses deutlich über dem des Pflichtteils liegen, um zu verhindern, daß die weichenden Erben statt des Vermächtnisses den Pflichtteil vom Nachfolger einfordern.
  • Als Pendant zum Berliner Testament bietet das sog. „Frankfurter Testament“ einen möglichen Lösungsansatz zur Vermeidung ungewollter Gewinnrealisierungen. Allerdings setzt das „Frankfurter Testament“ bestimmte Prämissen voraus, um den erwünschten Erfolg zu erreichen: zum einen muß das Betriebsvermögen das Privatvermögen überwiegen und zum anderen geht der potentielle Erblasser von einer völligen finanziellen Gleichstellung des Unternehmensnachfolgers mit den übrigen Erben aus.
Muster: „Frankfurter Testament“
„Meinen Sohn und meine Tochter setzte ich je zur Hälfte zu meinen Erben ein. Im Wege der Teilungsanordnung erhält mein Sohn mein Einzelunternehmen und meine Tochter mein Privatvermögen. Mein Testamentsvollstrecker, Steuerberater A, bewertet nach billigem Ermessen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Unternehmens- und Grundstücksbewertung das Betriebs- und Privatvermögen. Meiner Tochter vermache ich im Wege des nicht anrechnungsfähigen Vorausvermächtnisses zu Lasten des Erbteils meines Sohnes die Hälfte der Bewertungsdifferenz in bar. Das Vermächtnis ist in drei gleichen Jahresraten zu erfüllen und ab dem 2. Jahr mit 6% zu verzinsen.“
Mit dieser Musterformulierung wird die Werte-Identität zwischen Erbquoten und Teilungsanordnungen hergestellt. Zugleich wird durch das Bar-Vorausvermächtnis an den Nicht-Unternehmensnachfolger (Tochter) die Gleichmäßigkeit der wirtschaftlichen Aufteilung des Gesamtnachlasses erreicht. Durch die Umqualifizierung der Ausgleichszahlung an die Tochter in ein Vorausvermächtnis wird der „Gleichstellungs- Akt“ der Einkommensteuerpflicht entzogen.
Hinweise:
  • Befinden sich die Kinder noch in Ausbildung und soll deshalb noch nicht festgelegt werden, wer zum Unternehmensnachfolger geeignet ist, kommt z.B. eine Erbeinsetzung des Ehegatten per Erbvertrag mit abänderbarer Schlußerbeinsetzung der gemeinschaftlichen Abkömmlinge in Betracht. Dem überlebenden Ehegatten sollte es nach den erbvertraglichen Regelungen möglich sein, auch nur einen (geeigneten) Abkömmling als Schlußerben oder Vermächtnisnehmer bestimmen zu können.
  • Die Konzeption eines Unternehmertestaments verlangt eine individuelle Beratung – idealerweise durch Zusammenwirken des Fachjuristen mit dem Steuerfachmann. Die Übergeberseite sollte auch an eine regelmäßige Überprüfung der Regelungen (mind. alle 5 Jahre!) wegen Änderung ihrer persönlichen Verhältnisse sowie wegen geänderter Vorgaben der kurzlebigen (Steuer-) Rechtslage denken.

1. Grundproblem

Mittelständische Unternehmen bilden zwar nach wie vor das Rückgrat der deutschen Wirtschaft, treffen jedoch oftmals nur unzureichend Vorsorge für den Ausfall des Betriebsinhabers. Dies gilt zum Einen für den Todesfall, aber auch für den Betreuungsfall. Das Unternehmertestament hilft insofern nicht weiter, weil es einerseits zu selten verwirklicht wird, vor allem aber deshalb, weil das Unternehmertestament erst mit dem Tod des Betriebsinhabers greift. In diese Lücke ist die Vorsorgevollmacht des Unternehmers sowohl für den privaten als auch den betrieblichen Bereich zu sehen. Auch und gerade Betriebsinhaber sollten nicht nur für den privaten, sondern auch für den unternehmerischen Bereiche Vorsorge vor allem für den Fall treffen, dass sie zwar noch leben, aber aus gesundheitlichen Gründen den Betrieb nicht mehr leiten können.

2. Betroffene Betriebe

Die Frage einer Vorsorgevollmacht stellt sich vor allem für den Inhaber einer Einzelfirma, den Gesellschafter, Geschäftsführer einer Ein-Personen-GmbH oder Ein-Personen-GmbH & Co. KG. Beim Alleinvorstand einer kleinen AG gibt es nach dem Gesetz zumindest einen aus drei Personen bestehenden Aufsichtsrat, der einen neuen Vorstand bestellen kann. Bei Mitgesellschaftern oder Mitgeschäftsführern einer Gesellschaft, auch einer Familiengesellschaft, können die verbleibenden Gesellschafter regelmäßig die Lücke überbrücken. Besonders regelungsbedürftig sind mithin die Fälle, in denen der Betriebsinhaber als alleiniger Inhaber oder alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer ausfällt und keine Personen oder Organe vorhanden sind, die eine Ersatzperson bestellen könnten. In solchen Fällen sollte durch eine allgemein Vorsorgevollmacht auch für den Unternehmensbereich Vorsorge getroffen werden. Auch dann, wenn eine sogenannte Generalvollmacht regelmäßig den Bereich des Handelsrechtes und desGesellschafterrechtes mit umfasst, sollte die Unternehmervollmacht einen besonderen Abschnitt hinsichtlich der betrieblichen Belange enthalten. Ideallerweise enthält eine Unternehmervollmacht drei Teile, nämlich Fragen einer allgemeinen Vollmacht, Vollmacht in Gesundheitsangelegenheiten, ggf. mit einer Patientenverfügung, sowie eine Vorsorgevollmacht (die auch beim Unternehmer die betrieblichen Belange erfassen sollte).

3. Vollmacht und Handlungsanweisung

Regelmäßig braucht der Betriebsinhaber nicht nur eine Vorsorgevollmacht, sondern muss auch spezielle Vorsorge für den Betrieb treffen. Eine Vorsorgevollmacht enthält zwar in der Regel eine Generalvollmacht. Jedoch sollte auch eine solche Vollmacht durch eine Handlungsanweisung ergänzt werden. Der Betriebsinhaber sollte – zumindest in groben Zügen – bestimmen, was aus dem Unternehmen wird, wenn er etwa durch plötzliche Krankheit oder durch Unfall längere Zeit nicht mehr den Betrieb führen kann. So wie eine allgemeine Vorsorgevollmacht in persönlichen Angelegenheiten durch eine Verfügung ergänzt werden kann, die den Grundsätzen der Betreuungsverfügung folgt, aber zunächst die Ausübung der Vollmacht steuert, so sollte auch im betrieblichen Bereich die Vorsorgevollmacht durch eine Handlungsanweisung ergänzt werden. Der Bevollmächtigte weiß ansonsten unter Umständen nicht, in welche Richtung der Betriebsinhaber gedacht hat; unter Umständen fürchtet der Bevollmächtigte die Haftungsproblematik nicht nur im Außenverhältnis, sondern auch im Innenverhältnis gegenüber dem Ehepartner bzw. den Erben des Betriebsinhabers. Insofern sollte immer auch eine Handlungsanweisung bedacht werden.

4. Mögliche Bevollmächtigte

Hier kommen zum einen die Ehefrau bzw. berufstätige Kinder in Betracht, aber auch Mitgesellschafter. Unter Umständen kommen auch sogenannte externe Personen in Betracht. Je nach Betriebszuschnitt ist auch ein leitender Mitarbeiter des Betriebes, den Anwalt, den Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu denken.

5. Rechtliche Möglichkeiten

5.1 Handlungsanweisung

Die Handlungsanweisung sollte sich dazu äußern, was beim längeren Ausfall des Betriebsinhabers geschehen soll, so insbesondere ob das Unternehmen fortgeführt werden soll, baldmöglichst veräußert bzw. liquidiert werden soll.
Bei personenbezogenen Unternehmen sind die Möglichkeiten einer „Zwischenlösung“ beschränkt. Ist der Bevollmächtigte zugleich eine Vertrauensperson des Betriebsinhabers kann diesem auch die Entscheidung überlassen bleiben wie
hinsichtlich des Betriebes weiter vorgegangen werden soll.

5.2 Prokura

Soll eine Einzelfirma fortgeführt werden, könnte ein Prokurist bestellt werden. Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes
üblicherweise mit sich bringt. Auch eine Generalvollmacht verleiht diese Befugnis. Jedoch empfiehlt es sich, dem Generalbevollmächtigten dann zusätzlich Prokura zu erteilen, wenn er die Aufgaben eines Prokuristen wahrnehmen soll. Die Prokura wird im Handelsregister eingetragen, die Namenszeichnung des Prokuristen wird damit als echt bescheinigt. Der Prokurist hat mithin eine im Handelsverkehr übliche und allgemein akzeptierte Legitimation und Funktion.

5.3 Wechsel der Rechtsform

Auch ein Rechtsformwechsel kann die Fortführung des Betriebes erleichtern. Dies gilt zum einen für die Frage einer Fremdgeschäftsführung, zum anderen für die Frage der Haftungsbeschränkung bei Trennung des Privatvermögens vom
Betriebsvermögen. Eine Einzelfirma kann grundsätzlich auch auf längere Zeit durch einen Prokuristen weitergeführt werden. Der Nachteil ist allerdings, dass der Prokurist über die Verpflichtung des von ihm vertretenen Unternehmers auch dessen Privatvermögen verpflichten kann. Dies ist nicht nur für die Familie des Betriebsinhabers riskant, sondern auch für den Prokuristen (Innenverhältnis !). Insofern ist zu überlegen, ob nicht das Betriebsvermögen in einer Haftungsbeschränkenden Rechtsform, z.B. einer GmbH überführt wird, und der als Prokurist bestellte Bevollmächtigte Geschäftsführer dieser GmbH wird. Die GmbH unterliegt sodann den Weisungen des Gesellschafters, der wiederum durch den Vorsorgebevollmächtigten vertreten wird.

5.4 Ausgliederung

Eine Alternative ist, den Betrieb des Einzelkaufmanns aus dessen Privatvermögen auszugliedern, und zwar zur Aufnahme z.B. in eine neu gegründete GmbH, deren Alleingesellschafter der Unternehmer ist.

5.5 Stimmrechtsvollmacht

Bei Betrieben, bei in denen der Unternehmer Mitgesellschafter ist (z.B. eine GmbH) ist die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu überlegen. Diese Vollmacht bedarf der Schriftform. Vorteil einer Stimmrechtsvollmacht ist dass auch über das Stimmrecht die Geschicke des Betriebes gesteuert werden können.

6. Formulierungsbeispiele

6.1 Vollmacht mit Handlungsanweisung eines Einzelunternehmers

Sollte ich infolge von Unfall oder Krankheit nicht in der Lage sein, meinen Betrieb selbst zu leiten, so kann der Bevollmächtigte für die Fortführung des Unternehmens zu sorgen. Dies kann er selbst kraft der erteilten Vollmacht
besorgen. Er kann auch sich selbst oder anderen Personen Prokura erteilen. Er kann auch, wenn meine Verhinderung länger dauert, dem Unternehmen eine haftungsbeschränkende Form geben, insbesondere die Einzelfirma aus meinem Vermögen in eine neu zu gründende GmbH abspalten. Bin ich auf Dauer nicht in der Lage, das Unternehmen selbst weiterzuführen, so kann auch eine Veräußerung oder Liquidation erfolgen. Dabei ist zunächst die Veräußerung anzustreben, ehe eine Liquidation erfolgt. Der Bevollmächtigte hat zuvor den Anwalt und den Steuerberater des Unternehmens zu konsultieren, entscheidet aber schließlich selbst nach seinem billigen Ermessen. Ich bevollmächtige hiermit den eingangs bezeichneten Vollmachtnehmer, mich auch in allen Angelegenheiten meines Einzelunternehmens zu vertreten, insbesondere sich selbst oder andere Personen zu Prokuristen zu bestellen und zum Handelsregister anzumelden. Weiterhin erhält er Vollmacht zur Übertragung des Betriebsvermögens des Einzelunternehmens auf eine haftungsbeschränkende Gesellschaft, deren Alleingesellschafter ich bin oder werde. Zum Betrieb dieser Gesellschaft und zur Ausübung aller meiner Gesellschaftsrechte einschließlich der Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern und Prokuristen ist der Vollmachtnehmer ebenfalls bevollmächtigt. Sollte das Unternehmen veräußert werden müssen, so erstreckt sich die Vollmacht auch auf diese Veräußerung.

6.2 Vollmacht und Handlungsanweisung eines Alleingesellschafter-Geschäftsführers

Sollte ich infolge von Unfall oder Krankheit nicht in der Lage sein, meine Aufgaben als Gesellschafter-Geschäftsführer der (Firma) selbst wahrzunehmen, so hat der eingangs bezeichnete Bevollmächtigte für die Fortführung des Unternehmens zu sorgen. Dies kann er selbst kraft der erteilten Vollmacht besorgen Er kann sich selbst oder andere Personen zum Geschäftsführer bestellen oder sich selbst oder andere Personen Prokura erteilen und dies zum Handelsregister anmelden. Bin ich auf Dauer nicht in der Lage, das Unternehmen selbst weiterzuführen, so kann auch eine Veräußerung oder Liquidation erfolgen. Dabei ist zunächst die Veräußerung anzustreben, ehe eine Liquidation erfolgt. Der Bevollmächtigte hat zuvor den Anwalt und den Steuerberater des Unternehmens zu konsultieren, entscheidet aber schließlich selbst nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen. Deshalb bevollmächtige ich den eingangs bezeichneten Vollmachtnehmer auch, meine Gesellschafterrechte in der unter der Firma ….. betriebenen GmbH wahrzunehmen, insbesondere Geschäftsführer und Prokuristen zu bestellen und abzuberufen. Sollte das Unternehmen in eine andere Rechtsform transferiert werden müssen oder sollte das Unternehmen veräußert oder liquidiert werden müssen, so bezieht sich die Vollmacht auch hierauf. Weiterhin ermächtigt die Vollmacht auch zur Veräußerung und Liquidation des Unternehmens.

6.3 Vollmacht und Handlungsanweisung eines Mitgesellschafters

Sollte ich infolge von Unfall oder Krankheit nicht in der Lage sein, meine Gessellschafterrechte in der (GmbH) selbst auszuüben, so ist die Wahrnehmung dieser Rechte Aufgabe des eingangs bezeichneten Bevollmächtigten. Dieser wird deshalb auch bevollmächtigt, meine Gesellschafterrechte bei der bei der … GmbH wahrzunehmen. Er kann mich insbesondere in Gesellschafterversammlungen vertreten und über alle Angelegenheiten mitbeschließen, über die die anderen Gesellschafter Beschlüsse fassen.

Inhaltsverzeichnis

1. Einführung
2.1 Nachfolge in Anteile an Personengesellschaften
2.2 Fortsetzungsklausel
2.3 Einfache erbrechtliche Nachfolgeklausel
2.4 Qualifizierte Nachfolgeklausel
2.5 Gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklausel
2.6 Gesellschaftsvertragliche Eintrittsklausel
 2.6.1 Folgen der Eintrittsklausel
 2.6.2 Abstimmung: Zwischen Eintrittsrecht und Abfindungsanspruch
3. Nachfolge in Anteile an Kapitalgesellschaften
3.1 Einziehungsklausel
3.2 Abtretungsklausel
3.3 Aktien
4. Steuerliche Beurteilung
4.1 Nachfolge in Anteile an Personengesellschaften
 4.1.1 Fortsetzungsklausel
 4.1.2 Einfache Nachfolgeklausel
 4.1.3 Qualifizierte Nachfolgeklausel
 4.1.4 Eintrittsklausel
4.2 Nachfolge in Anteile an Kapitalgesellschaften
 4.2.1 Einziehungsklausel
 4.2.2 Abtretungsklausel

1. Einführung

Nach dem Grundsatz der Testierfreiheit kann der Erblasser über seinen Nachlass frei verfügen.
Der unbeschränkten Vererbbarkeit von Gesellschaftsanteilen kann aber das schutzwürdige Interesse der Mitgesellschafter entgegenstehen, die sich nicht unbedingt die Erben des Verstorbenen als neue Gesellschafter aufdrängen lassen wollen. Hinzu kommt die Zersplitterung der Gesellschaftsanteile bei einer Mehrzahl von Erben.

Gesetzliche Rechtsfolgen bei Tod eines Gesellschafters

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Auflösung der Gesellschaft
Offene Handelsgesellschaft(OHG) und persönlichhaftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft (KG) Ausscheiden des Verstorbenen Fortsetzung durch die übrigen Gesellschafter Abfindungsanspruch der Erben
Kommanditist Fortsetzung mit den Erben gemäß § 177 HGB Aufsplittung des Kommanditanteils auf die Erben Sondernachfolge)
GmbH Gesellschaftsanteil steht Erben zur gesamten Hand zu (keine Sondernachfolge)
Aktiengesellschaft (AG) Aktien im Gesamthandsvermögen der Miterbengemeinschaft zwingende gemeinschaftliche Vertretung § 69 AktG
 

2.1. Nachfolge in Anteile an Personengesellschaften

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wird mit dem Tod des Gesellschafters aufgelöst. Die Erbengemeinschaft wird zur gesamten Hand Gesellschafter der Liquidationsgesellschaft. Das Auseinandersetzungsguthaben steht den Erben zur gesamten Hand zu. Die gesetzlichen Regeln sind jedoch abdingbar.
Der Tod des OHG-Gesellschafters und des persönlich haftenden Gesellschafters einer KG (Komplementär) führt zum Ausscheiden des Verstorbenen aus der Gesellschaft. Sein Gesellschaftsanteil wächst den überlebenden Gesellschaftern an. Diese setzen die Gesellschaft fort, während die Erben lediglich ein en Abfindungsanspruch erhalten.
Anders verhält es sich beim Tod des Kommanditisten. Sein Tod führt nicht zum Ausscheiden aus der KG. Vielmehr geht der Kommandit-Anteil auf die Erben über, aber nicht zur gesamten Hand, sondern aufgeteilt nach den jeweiligen Erbquoten (Sondernachfolge; Aufsplittung des Anteils).
Die rechtsgeschäftliche Steuerung der Nachfolge erfolgt im Gesellschaftsvertrag. Dabei ist darauf zu achten, dass Regelungen in letztwilligen Verfügungen dem Gesellschaftsvertrag nicht zuwider laufen.

2.2 Fortsetzungsklausel

Einer Fortsetzungsklausel, um die Auflösung der Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters zu verhindern, bedarf es nur noch bei der GbR. Beim Tod des OHG – Gesellschafters und des Komplementärs einer KG ergibt sich die Fortsetzungswirkung schon aus dem Gesetz. Durch eine Fortsetzungsklausel wird vertraglich abbedungen und die unerwünschte Zerschlagung von Vermögenswerten und das Entstehen eines Liquidationsgewinns verhindert.
Beispiel:
Der Tod eines Gesellschafters führt – entgegen § 727 Abs. 1 BGB – nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern zum Ausscheiden des Verstorbenen. Sein Gesellschaftsanteil wächst den überlebenden Gesellschaftern an. Diese setzen die Gesellschaft fort.
Hinweis:
Wenn der/die Nachfolger nicht schon beim Tod des Gesellschafters Mitgesellschafter waren und den Anteil des Verstorbenen kraft Anwachsung erwerben, bewirkt die Fortsetzungsklausel bzw. die gesetzliche Regel keine  Unternehmensnachfolge, da die Vererblichkeit des Gesellschaftsanteils durch sie gerade ausgeschlossen wird. Aus diesem Grund gibt es auch keine Abstimmungsprobleme zwischen Testament und Gesellschaftsvertrag.
Die Fortsetzungsklausel bzw. die gesetzlichen Bestimmungen sind somit in der Regel kein geeignetes Instrument der Nachfolgeregelung. Sie haben lediglich bei bestimmten Konstellationen Sinn, z.B. wenn
  • der Nachfolger schon vor dem Tod des Unternehmers in die Gesellschaft aufgenommen wurde,
  • die Gesellschaft wenig Vermögen hat und nur auf den Fähigkeiten und Kenntnissen der Gesellschafter beruht (z.B. Partnerschaft von Freiberuflern).

2.3 Einfache erbrechtliche Nachfolgeklausel

Im Falle der einfachen erbrechtlichen Nachfolgeklausel sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters mit dessen Erben fortgesetzt wird. Die Klausel bewirkt, dass
  •  die Gesellschaft durch den Tod des Gesellschafters nicht aufgelöst wird (Fortsetzungswirkung);
  •  erst durch die Klausel die Vererblichkeit des Gesellschaftsanteils hergestellt wird (Vererblichkeitswirkung).
Beispiel:
Beim Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft mit dessen Erben bzw. mit den als Nachfolger eingesetzten Vermächtnisnehmern fortgesetzt.
Der Nachfolger tritt nicht unmittelbar durch die Klausel, sondern erst auf Grund der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge in die Gesellschaft ein. Somit hat es der Erblasser in der Hand, seine Nachfolge in der Gesellschaft zu bestimmen. Insoweit besteht ein Vorrang des Erbrechts vor dem Gesellschaftsrecht.
Die Nachfolge in den Gesellschaftsanteil tritt automatisch mit dem Tod des Gesellschafters ein. Da die Verwaltungs- und Haftungsregeln der Erbengemeinschaft nicht mit dem Recht der Personengesellschaft zusammenpassen, wird nicht die Miterbengemeinschaft als solche Gesellschafter der Personengesellschaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) bezüglich des Gesellschaftsanteils eine erbrechtliche Sondernachfolge ein. Der Anteil des Verstorbenen wird entsprechend den Erbquoten auf die einzelnen Miterben aufgesplittet. Da der Anteil vererbt wird, entstehen auch keine gesellschaftsrechtlichen Abfindungsansprüche der Erben gegen die Gesellschaft, bzw. die überlebenden Gesellschafter.
Die einfache Nachfolgeklausel kann sich auch auf Vermächtnisnehmer erstrecken. Eine automatische Nachfolge in den Gesellschaftsanteil tritt hier allerdings nicht ein. Vielmehr müssen die Erben den Anteil in Erfüllung des Vermächtnisses an den Vermächtnisnehmer übertragen. Die Klausel stellt nur die gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit dieser Übertragung sicher.
Beispiel:
Der Gesellschaftsvertrag der ABC-OHG enthält eine einfache Nachfolgeklausel. Der Gesellschafter A hinterlässt seine Ehefrau F und die Kinder T und S. Wenn A kein Testament errichtet, erben F und die Kinder den Anteil im Wege der Sondernachfolge entsprechend ihren Erbteilen. A könnte aber testamentarisch genauso gut nur einen oder einige seiner Angehörigen oder einen familienfremden Dritten als Erben einsetzen. Ebenso wäre es möglich, den Anteil an der Personengesellschaft vermächtnisweise zu vermachen.
Hinweis:
Bei der einfachen Nachfolgeklausel besteht die Gefahr der Zersplitterung der Gesellschaftsanteile. Um eine einheitliche Unternehmensführung zu gewährleisten, kann der Gesellschaftsvertrag folgende Modifikationen vorsehen:
  • Die Erben sollen zunächst nur Kommanditisten werden. Nur einer von ihnen soll sodann Komplementär mit den entsprechenden Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnissen werden. Dieser kann entweder schon im  Gesellschaftsvertrag bestimmt werden oder seine Wahl wird den übrigen Gesellschaftern, den Miterben oder einem Testamentsvollstrecker überlassen.
  • Einzelne Erben werden von der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen.
  • Den Erben wird das Recht eingeräumt, für jeden Stamm einen geschäftsführungsberechtigten Repräsentanten zu bestimmen.
  • Ausschluss oder Beschränkung des Stimmrechts für einzelne Erben, zusätzliche Stimmrechte für die übrigen Gesellschafter (BGHZ 20, 363; BGHZ 14, 269; BGH NJW 60, 963).
  • Gesellschaftsvertragliche Pflicht des Erben, den Gesellschaftsanteil treuhänderisch auf einen Altgesellschafter zu übertragen.

2.4 Qualifizierte Nachfolgeklausel

Bei der qualifizierten Nachfolgeklausel regelt der Gesellschaftsvertrag, dass nur bestimmte (qualifizierte) Erben Nachfolger des verstorbenen Gesellschafters werden können. Dadurch können die Altgesellschafter die Zersplitterung der Gesellschaftsanteile verhindern. Erfüllen alle Erben die gesellschaftsvertragliche Qualifikation, dann vollzieht sich die Nachfolge wie bei der einfachen Nachfolgeklausel. Der Nachfolger kann in der Klausel (unten Variante 1) durch namentliche Erwähnung oder eindeutige Merkmale bestimmt werden (Bestimmtheit; Nachteil: Risiko des Wegfalls des Bestimmten; Fixierung des Erblassers auf seine einmal gesellschaftsvertraglich getroffeneEntscheidung). Die Klausel kann aber auch (unten Variante 2) den Personenkreis nach allgemeinen Kriterien festlegen und dem Erblasser oder anderen Personen ein Bestimmungsrecht einräumen (Bestimmbarkeit).
Beispiel Variante 1:
Nachfolger kann nur der überlebende Ehegatte des Gesellschafters werden.
Beispiel Variante 2:
Nachfolger können nur eheliche Abkömmlinge des Gesellschafters sein. Der Gesellschafter kann durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft oder durch letztwillige Verfügung die Bestimmung vornehmen.
Zu beachten ist, dass die unmittelbare erbrechtliche Sondernachfolge in den Geschäftsanteil neben der Erfüllung der Qualifikationsmerkmale auch die Erbenstellung des Nachfolgersvoraussetzt. Gesellschaftsvertrag und Testament müssen somit koordiniert sein.
Beispiel:
Der Gesellschaftsvertrag enthält eine qualifizierte Nachfolgeklausel zu Gunsten des ältesten Kindes. Der Gesellschafter setzt seine Ehefrau als testamentarische Alleinerbin ein. F ist zwar Erbin, aber nicht qualifiziert. Das älteste Kind ist zwar qualifiziert, aber nicht Erbe.
Folge:
Mit seinem Tod scheidet der Gesellschafter aus und F erhält lediglich den Abfindungsanspruch. Die Gesellschaft wird von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Das Ergebnis ist misslich, wen der Gesellschaftsvertrag den Ausschluss oder die Reduzierung der Abfindung vorsieht.
Problematisch ist es auch, wenn nur ein Erbe bzw. einige Erben die gesellschaftsvertragliche
Qualifikation aufweisen.
Beispiel:
Laut Gesellschaftsvertrag können nur diejenigen Erben Gesellschafter werden, die eine kaufmännische Ausbildung haben. Gesellschafter G setzt A und B, die diese Voraussetzung erfüllen, als Erben zu je 1/2 ein. C und D erhalten nur Vermächtnisse.
Lösung:
Die qualifizierten Erben erhalten den Gesellschaftsanteil des G. Da eine Erbengemeinschaft aber nicht Mitglied einer werbenden Personengesellschaft sein kann, wird der Gesellschaftsanteil des G aufgesplittet. Im Wege der erbrechtlichen Sondernachfolge erhalten A und B zwei selbständige Anteile. Bezüglich des Restnachlasses besteht eine AB-Erbengemeinschaft. C und D sind weder am Gesellschaftsanteil noch am Restnachlass direkt beteiligt. Sie haben lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Vermächtniserfüllung.
Für die Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung des qualifizierten Nachfolgers spielt die Erbquote keine Rolle, wohl aber für die Frage des Wertausgleichs gegenüber dem nicht qualifizierten Erben. Dieser hat auch keinen gesellschaftsrechtlichen Abfindungsanspruch gegen die überlebenden Gesellschafter, da diesen vom Gesellschaftsanteil des Verstorbenen nichts zugewachsen ist. Der Ausgleich erfolgt lediglich unter den Miterben.
Beispiel:
Nach dem Gesellschaftsvertrag können nur eheliche Abkömmlinge des Gesellschafters den Gesellschaftsanteil erben. Der in Zugewinngemeinschaft lebende Gesellschafter G hinterlässt bei seinem Tod die Ehefrau F und die Kinder S und T. Testament liegt nicht vor. Der Gesellschaftsanteil hat einen Wert von 60.000.– EUR, der Restnachlass von 40.000.– EUR.
Lösung:
Es entsteht eine Erbengemeinschaft zwischen F, S und T. Die Erbquote von F beträgt 1/2, die der Kinder S und T je 1/4. Da der Gesamtnachlass einen Wert von 100.000.– EUR hat, muss F davon wertmäßig 50.000.– EUR und S bzw. T je 25.000.– EUR bekommen.
Der Gesellschaftsanteil geht im Wege der Sondernachfolge zu je 1/2 auf S und T über (Aufsplittung des Anteils). F wird mangels gesellschaftsvertraglicher Qualifikation nicht Gesellschafter. Hinsichtlich des Restnachlasses besteht eine Erbengemeinschaft aus F, S und T (Gesamthand). Da S und T bezüglich des Gesellschaftsanteils mehr erhalten haben (je 1/2) als ihrer Erbquote (je 1/4) entspricht, müssen sie F erbrechtlichen Wertersatz leisten. Es gibt zwei Möglichkeiten:
  • F erhält den Restnachlass (40.000.– EUR) und eine Zahlung von je 5.000.– EUR von S und T.
  • S und T bleiben am Restnachlass beteiligt und zahlen an F je 15.000.– EUR.
Der verstorbene Gesellschafter kann den Wert des Gesellschaftsanteils ganz oder teilweise im Wege des Vorausvermächtnisses dem qualifizierten Nachfolger zuwenden und damit den Wertausgleichsanspruch der übrigen Miterben beseitigen bzw. reduzieren. Besonders bei Sonderbetriebsvermögen muss genau auf die Abstimmung von Testament und Gesellschaftsvertrag geachtet werden.
Beispiel:
A ist mit einem Anteil von 50 Prozent Gesellschafter der A & B OHG. Das ihm gehörende Betriebsgrundstück hat er an die OHG verpachtet. In dem Grundstück stecken stille Reserven von 2 Mio. EUR. Laut Gesellschaftsvertrag kann nur der älteste Sohn des verstorbenen Gesellschafters Nachfolger werden. Im Testament setzt A seine Söhne X und Y zu je 1/2 als Erben ein.
Lösung:
Auf Grund der qualifizierten Nachfolgeklausel wird X alleiniger Nachfolger in den Gesellschaftsanteil. Die Erbquote spielt dabei keine Rolle, sondern allenfalls in Zusammenhang mit einem Wertausgleichsanspruch des Miterben B. Beim Sonderbetriebsvermögen entsteht aber eine Gesamhandsgemeinschaft der Miterben X und Y. Da Y nicht Mitunternehmer ist, werden die auf seinen Anteil entfallenden stillen Reserven in Höhe von 1 Mio. EUR aufgedeckt.

2.5 Gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklausel

Hier rückt der Nachfolger mit dem Tod des Gesellschafters automatisch in die Gesellschafterstellung ein. Im Unterschied zur erbrechtlichen Nachfolgeklausel geschieht dies außerhalb der Erbfolge allein auf Grund des Gesellschaftsvertrages. Da mit der Gesellschafterstellung nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten (Haftung!) verbunden sind, bedarf es hier der Mitwirkung des Nachfolgers. Es handelt sich um eine Abtretung des Gesellschaftsanteils unter Lebenden, aufschiebend bedingt durch den Tod des Altgesellschafters, mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter. Da kein erbrechtlicher Erwerbstattfindet, besteht auch kein Wertausgleichsanspruch der Erben gegen den Nachfolger. Desgleichen gibt es keinen Abfindungsanspruch der Erben gegen die Gesellschaft oder die überlebenden Gesellschafter, da diesen der Anteil des Verstorbenen nicht zuwächst. Lediglich Pflichtteilsergänzungsansprüche wegen lebzeitiger Schenkung oder erbrechtliche Ausgleichsansprüche können in Betracht kommen.

2.6 Gesellschaftsvertragliche Eintrittsklausel

Im Gesellschaftsvertrag kann zu Gunsten eines Erben, aber auch eines Dritten, vereinbart werden, dass dieser nach dem Tod des Gesellschafters einen Anspruch auf Aufnahme in die Gesellschaft hat (Eintrittsrecht). Das Recht kann auch befristet werden. Bis zum Eintritt des Berechtigten wird die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Der verstorbene Gesellschafter scheidet mit seinem Tod aus. Der Abfindungsanspruch des Verstorbenen fällt in den Nachlass.

2.6.1 Folgen der Eintrittsklausel

Der Vorteil der Eintrittsklausel gegenüber der erbrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Nachfolgeklausel liegt darin, dass kein automatisches Einrücken in die Gesellschaft erfolgt. Vielmehr kann sich der Eintrittsberechtigte, ggf. innerhalb einer gesellschaftsvertraglich festgesetzten Frist, entscheiden, ob er die Eintrittsoption wahrnimmt. Im Gegensatz zur erbrechtlichen Nachfolgeklausel erfolgt kein erbrechtlicher Erwerb des Geschäftsanteils. Vielmehr erfolgt das Nachrücken auf Grund
  • eines Vertrags zwischen den Gesellschaftern zu Gunsten des Berechtigten (Vertrag zu Gunsten Dritter),
  • Ausübung des Gestaltungsrechts durch den Berechtigten.
Der Geschäftsanteil kann somit außerhalb des Nachlasses zugewendet werden.
Die Person des Eintrittsberechtigten kann schon im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden. Der Gesellschaftsvertrag kann aber auch einen Bestimmungsberechtigten benennen (z.B. Erblasser, Erbengemeinschaft, überlebende Gesellschafter) und regeln, wie die Bestimmung zu erfolgen hat (z.B. durch Verfügung von Todes wegen oder Erklärung gegenüber der Gesellschaft).

2.6.2 Abstimmung: Zwischen Eintrittsrecht und Abfindungsanspruch

Das gesellschaftsvertragliche Eintrittsrecht muss aber mit der Regelung des erbrechtlichen Abfindungsanspruchs verzahnt werden. Zunächst scheidet der verstorbene Gesellschafter aus, so dass ein Abfindungsanspruch entsteht. Wenn der Eintrittsberechtigte nicht Erbe oder Miterbe ist, dann entspricht es nicht dem Willen des Verstorbenen, dass der Abfindungsanspruch in den allgemeinen Nachlass fällt. Darüber hinaus würde diese Werterhöhung des Nachlasses den Pflichtteilsberechtigten zugute kommen. Der Abfindungsanspruch muss daher dem Eintrittsberechtigten zugewendet werden. Hier gibt eszwei Wege:
  • Erbrechtliche Zuwendung durch Vermächtnis oder Teilungsanordnung (wenn Eintrittsberechtigter zugleich Miterbe ist),
  • Gesellschaftsvertraglicher Ausschluss des Abfindungsanspruchs mit Verpflichtung der übrigen Gesellschafter zur treuhänderischen Verwaltung der Vermögensrechte des Verstorbenen und Übertragung an den Eintrittsberechtigten, wenn dieser das Eintritts recht wahrnimmt.
Die Zuwendung des Abfindungsanspruchs an den Eintrittsberechtigten kann Pflichtteilsergänzungsansprüche zur Folge haben.

3. Nachfolge in Anteile an Kapitalgesellschaften

GmbH-Geschäftsanteile sind immer vererblich und fallen beim Tod des Erblassers in das Gesamthandsvermögen der Miterbengemeinschaft. Die Miterben üben vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft die Verwaltung gemeinschaftlich aus. Dabei ist auch für die GmbH entsprechend der aktienrechtlichen Regelung die satzungsmäßige Pflicht zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters sinnvoll. Um der unerwünschten Vervielfachung der Gesellschafter durch Erbgänge zuvorzukommen, sollte die GmbH-Satzung Einziehungs- oder Zwangsabtretungsklauseln für den Erbfall vorsehen. Dabei wird sichergestellt, dassletztlich nur qualifizierte Erben Gesellschafter bleiben.

3.1 Einziehungsklausel

Die Einziehungsklausel ist bei der GmbH das Gegenstück zur Fortsetzungsklausel bei der Personengesellschaft. Da die Vererblichkeit des GmbH-Anteils nicht ausgeschlossen werden kann, fällt der Geschäftsanteil zunächst kraft Erbrechts an die Erbengemeinschaft. Durch Gesellschafterbeschluss kann aber die Einziehung des Anteils herbeigeführt werden, sofern die Satzung dies zulässt. Durch den Beschluss wird der Anteil unmittelbar vernichtet. Bei unverändertem Stammkapital erhöhen sich somit die Beteiligungsrechte der übrigen Gesellschafter. Die Höhe der ggf. an die Erben zu zahlenden Abfindung regelt die GmbH-Satzung.

3.2 Abtretungsklausel

In ihrer Wirkung entspricht sie der qualifizierten Nachfolgeklausel bei Personengesellschaften. Die Miterbengemeinschaft ist durch die Abtretungsklausel verpflichtet, den Geschäftsanteil entweder an die GmbH selbst oder an einen begünstigten Gesellschafter gegen ein Abfindungsentgelt zu übertragen. Die Höhe der Abfindung regelt die Satzung.

3.3 Aktien

Aktien fallen nach dem Tod des Gesellschafters immer in den Nachlass (Gesamthandsvermögen). Die Erben müssen einen gemeinsamen Vertreter bestellen.

4. Steuerliche Beurteilung

4.1 Nachfolge in Anteile an Personengesellschaften

Hinsichtlich der Folgen sind der Erblasser, die übrigen Gesellschafter, die weichenden und die eintretenden Erben zu betrachten.

4.1.1 Fortsetzungsklausel

Erhalten die nicht aufgenommenen Erben eine Abfindung, stellen sich die einkommensteuerlichen Konsequenzen wie folgt dar:
  • Der Erblasser realisiert ggf. einen tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn nach §§ 16, 34 EStG, etwaiges Sonderbetriebsvermögen gilt unter Aufdeckung stiller Reserven als von ihm entnommen.
  • Die übrigen Gesellschafter haben nachträgliche Anschaffungskosten, die in der Gesamthandsbilanz auf die vorhandenen Wirtschaftsgüter – inkl. Firmenwert – zu verteilen und ggf. über die Nutzungsdauer abzuschreiben sind.
  • Der Abfindungsanspruch der ausscheidenden Erben ist nicht erbschaftsteuerbegünstigt.
Liegt der Abfindungswert unter dem Steuerwert des Anteils, so ist die darin liegende Bereicherung der verbleibenden Gesellschafter erbschaftsteuerpflichtig.

4.1.2 Einfache Nachfolgeklausel

Einkommensteuerlich führt die einfache Nachfolgeklausel zu einem unentgeltlichen Übergang eines Mitunternehmeranteils (Buchwertfortführung). Da etwaiges Sonderbetriebsvermögen ebenfalls auf alle Erben übergeht, entstehen insoweit grundsätzlich keine Probleme.
Erbschaftssteuerlich liegt bei allen Erben ein Erwerb von Betriebsvermögen vor, der grundsätzlich erbschaftsteuerbegünstigt ist.

4.1.3 Qualifizierte Nachfolgeklausel

Einkommenssteuerlich wird nur der qualifizierte Erbe Mitunternehmer. Werden von diesem Abfindungen an die nicht qualifizierten Miterben geleistet, so entstehen weder Veräußerungsgewinne noch Anschaffungskosten. Da das Sonderbetriebsvermögen im Gegensatz zum Anteil zivilrechtlich auf die Erbengemeinschaft übergeht, kommt es zu dessen anteiliger Entnahme, soweit es auf die nicht qualifizierten Erben entfällt. Der Entnahmegewinn wird noch dem Erblasser zugerechnet. Zur Vermeidung dieses Gewinns wird vorgeschlagen:
  • die vorherige lebzeitige (anteilige) Übertragung des Mitunternehmeranteils auf den qualifizierten Erben inkl. des Sonderbetriebsvermögens,
  • die Einsetzung des qualifizierten Nachfolgers als Alleinerbe oder
  • die Einbringung des Sonderbetriebsvermögens in eine gewerblich geprägte GmbH & Co.KG.
Erbschaftssteuerlich ist die qualifizierte Nachfolgeklausel mit einer (erbschaftssteuerlich unbeachtlichen) Teilungsanordnung vergleichbar. Dies hat zur Folge, dass jeder Erbe Betriebsvermögen erhält und die erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann. Das entgeltliche Ausscheiden der nicht qualifizierten Erben ist dabei keine erbschaftsteuerlich schädliche Verfügung. Das auf nicht qualifizierte Erben übergehende Sonderbetriebsvermögen gilt allerdings wegen der ertragsteuerlichen Behandlung auch erbschaftssteuerlich als Privatvermögen.

4.1.4 Eintrittsklausel

Einkommenssteuerlich wird dem Erblasser bei entsprechender Abfindungszahlung ein tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn zugerechnet, falls keiner der Erben von seinem Eintrittsrecht Gebrauch macht. Treten alle bzw. nur einige der Erben ein, so gelten die Ausführungen über die einfache bzw. qualifizierte Nachfolgeklausel entsprechend. Nach Ansicht der Finanzverwaltung soll dies jedoch nur dann gelten, wenn das Eintrittsrecht innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall wahrgenommen wird. Demzufolge sollte der Gesellschaftsvertrag eine Regelung enthalten, wonach die Entscheidung innerhalb dieser Frist zu treffen ist.
Erbschaftsteuerlich liegt bei dem eintrittsberechtigten Erben ein auflösend bedingter Erwerb eines mit dem Nominalwert zu bewertenden Abfindungsanspruchs vor. Wird das Eintrittsrecht ausgeübt, nimmt die Finanzverwaltung einen Erwerb von Betriebsvermögen an und gewährt die erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen; tritt der Erbe nicht ein, kann er diese Steuervergünstigungen für die Abfindung nicht beanspruchen.

4.2 Nachfolge in Anteile an Kapitalgesellschaften

Für den Erblasser, die übrigen Gesellschafter sowie die Erben gelten je nach unterschiedliche steuerliche Folgen.

4.2.1 Einziehungsklausel

Einkommensteuerlich bedeutet die Einziehung der Anteile gegen Abfindung nach h.M. einen Veräußerungsvorgang beim Erben, der einkommensteuerrelevant ist. Für die übrigen Gesellschafter ändern sich durch die Einziehung die Beteiligungsquoten, die eventuell auch einkommensteuerrelevant sind. Erbschaftssteuerlich erwerben die Erben einen GmbH-Anteil, wobei der Erwerb durch die Ausübung des Einziehungsrechts auflösend bedingt ist. Wird das Einziehungsrecht nicht geltend gemacht, so bleibt Erwerbsgegenstand der (i.d.R. nach dem Stuttgarter Verfahren zu bewertende) GmbH-Anteil. Anderenfalls geht der Anteil unter und der Besteuerung ist ein vom Erblasser erworbener und mit dem Nennwert zu bewertender Abfindungsbetrag zu grunde zu legen. Liegt der Abfindungswert unter dem Steuerwert des Anteils, so ist die darin liegende Bereicherung der verbleibenden Gesellschafter grundsätzlich erbschaftsteuerpflichtig.

4.2.2 Abtretungsklausel

Einkommenssteuerlich stellt die Abtretung eines Geschäftsanteils auf Grund einer Abtretungsklausel einen Veräußerungsvorgang dar. Ein etwaiger Veräußerungsgewinn ist den Erben zuzurechnen. Bei den übrigen Gesellschaftern ergeben sich keine Steuerfolgen. (Ausnahme: Überschreiten des steuerschädlichen Einkommensan teils an der Gesellschaft).
Erbschaftssteuerlich erwirbt der Erbe einen Kapitalgesellschaftsanteil, falls von der Abtretungsoption kein Gebrauch gemacht wird. Insoweit gelten die allgemeinen Grundsätze. Wird die Abtretung verlangt, so erhält der Erbe auch erbschaftssteuerlich einen Nominalbetrag. Die erbschaftsteuerlichenVergünstigungen für Erben finden keine Anwendung.
Inhaltsverzeichnis
Einführung
Rund 1 Million Arbeitnehmer werden jährlich entlassen. Dies hat enorme, zum Teil existenzielle Auswirkungen auf den Lebensstandard der Betroffenen, Angst vor Hartz IV und dem Sozialabstieg machen sich breit. Hinzu kommt auch die Frage, wie auf eine Kündigung reagiert werden soll und worauf die Arbeitnehmer achten sollen. Nicht jede Kündigung ist rechtens, es lohnt sich in vielen Fällen gegen die Kündigung vorzugehen. Grundsätzlich gilt, dass derjenige Arbeitnehmer, der seit mehr als sechs Monaten in einem Betrieb mit mehr als zehn Mitarbeiter arbeitet, Kündigungsschutz genießt. Der Arbeitgeber kann einen Mitarbeiter nur dann entlassen, wenn er triftige Gründe vorliegen hat.
Betriebsbedingte Kündigung
Gegen eine betriebsbedingte Kündigung sind die Betroffenen aber relativ machtlos. Es steht einem Arbeitgeber grundsätzlich frei, seinen Betrieb umzugestalten und deshalb Mitarbeiter zu entlassen. Angreifbar ist eine betriebsbedingte Kündigung höchstens dann, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl der Fehler Mitarbeiter macht z.B. eine kinderlose Einzelperson weiter beschäftigt, jedoch dem Familienvater kündigt.
Verhaltensbedingte Kündigung
Verhaltensbedingte Kündigungen lassen eine Klage erfolgreich erscheinen. Verhaltensbedingte Kündigungen liegen im Verhalten des Arbeitnehmers, z.B. wegen ständigen Zuspätkommens. Bei verhaltensbedingten Mißständen darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht sofort kündigen, sondern muss diesen zunächst einmal abmahnen und ihn auffordern; sein Verhalten zu ändern. Diese Abmahnung wird oft vergessen.
Kündigungsschutzklage
Wer gegen die Kündigung gerichtlich vorgehen will, muss das innerhalb von drei Wochen nach dem Erhalt des Schreibens tun. Oftmals wird auf die Kündigungsschutzklage verzichtet, zum einen aus Kostengründen, zum anderen aus Gründen der Gesundheit, schließlich kann ein Arbeitsgerichtsprozeß auch die eigenen Nerven strapazieren. Wenn ein Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage einreicht, sollte er sich jedoch nicht täuschen: die allermeisten Kündigungsschutzklagen enden dennoch mit dem Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Unternehmen. In der Regel geht es nämlich in den Kündigungsschutzverfahren – wirtschaftlich, nicht rechtlich – weniger um den Erhalt des Arbeitsplatzes, sondern um die Zahlung einer Abfindung.
Abfindungen
Oftmals versuchen auch Arbeitnehmer, Kündigungsschutzklagen dadurch zu beenden, dass der gekündigte Mitarbeiter eine Abfindung erhält, wenn er auf Klage verzichtet oder eine bereits eingereichte Klage zurückgibt; oftmals wird insofern auch ein arbeitsgerichtlicher Vergleich geschlossen. Ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung gibt es allerdings nicht, insofern liegt eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers vor. Ein halbes Brutto-Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr gilt bereits als großzügig, in den neuen Bundesländern wird insofern immer noch weniger gezahlt.
Abwicklungsverträge
Arbeitnehmer sollten allerdings hellhörig werden, wenn sie einen sogenannten Abwicklungsvertrag unterschreiben sollen. Ein solcher Vertrag regelt nach einer Kündigung, wie das Arbeitsverhältnis abgewickelt wird, unter anderem, wann der Mitarbeiter den Betrieb verläßt und ob es eine Abfindung gibt. Ist ein solcher Vertrag einmal unterschrieben, gibt es kein Zurück mehr. Auch erhält derjenige Arbeitnehmer eine Sperre beim Arbeitslosengeld.
Freistellung
Oftmals stellen Unternehmen auch gekündigte Mitarbeiter bei vollem Gehalt von der weiteren Arbeit frei. Das ist einerseits angenehm, kann andererseits Probleme bei der Sozialversicherung mit sich bringen. Wird nämlich der Mitarbeiter „unwiderruflich“ von der Arbeit freigestellt, gilt dies als sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Folge, dass der Mitarbeiter nur noch maximal einen Monat über den Arbeitgeber krankenversichert ist. Dieses Problem läßt sich dadurch vermeiden, dass die Freistellung „bis auf Weiteres“ erfolgt.
Fazit
Abmahnungen, Abfindungen und Abwicklungsverträge sind mit Vorsicht zu genießen. Hier sollte ebenso wie bei der Kündigung grundsätzlich anwaltlicher Rat sofort nach Erhalt einer Kündigung bzw. von Vorschlägen für eine Abwicklung oder eine Abfindung eingeholt werden.
Gerichtsurteile zum Thema
  • Abwicklungsvertrag (Bundessozialgericht, Az. B 11 AL 35/03) Wer einen Abwicklungsvertrag unterschreibt, bekommt erst nach einer zwölfwöchigen Sperrzeit Arbeitslosengeld.
  • Arbeitsantritt (Bundesarbeitsgericht, Az. 6 AZR 283/05) Ein Arbeitsverhältnis kann schon vor dem ersten Arbeitstag gekündigt werden. Dabei gilt die für die Probezeit vereinbarte Frist.
  • Arbeitszeugnis (Arbeitsgericht Frankfurt, Az. 15 Ca 10684/03) Der Anspruch des Arbeitnehmers auf ein Arbeitszeugnis endet sechs Monate nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses.
  • Aufhebungsvertrag (Bundesarbeitsgericht, Az. 2 AZR 177/03) Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, kann nicht mehr zurück – es sei denn, der Chef hat ihn unter Druck gesetzt.
  • Diebstahl (Bundesarbeitsgericht, Az. 2 AZR 36/03) Eine fristlose Kündigung wegen Diebstahls ist auch dann erlaubt, wenn der Mitarbeiter nur geringwertige Gegenstände mitgehen lässt.
  • Internetsurfen (Bundesarbeitsgericht, Az. 2 AZR 581/04) Wer stundenlang privat im Internet surft und dabei auch Pornoseiten aufruft, dem kann fristlos gekündigt werden.
  • Klagefrist (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az. 8 Ta 17/04) Ein Arbeitnehmer kann auch nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist klagen, wenn er die Kündigung erst später bekommen hat.
  • Krankheit (Landesarbeitsgericht Hessen, Az. 14Sa 981/04) Wenn ein Mitarbeiter lange Zeit krankgeschrieben ist, darf der Chef die Stelle wegrationalisieren und dem Mitarbeiter kündigen.
Allgemeine gesetzliche Kündigungsfristen
Je nach Betriebszugehörigkeit gelten folgende Kündigungsfristen:
Betriebszugehörigkeit Kündigungsfrist
nach 2 Jahren 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats
nach 5 Jahren 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats
nach 8 Jahren 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats
nach 10 Jahren 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats
nach 12 Jahren 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats
nach 15 Jahren 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats
nach 20 Jahren 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats
Haben Sie Fragen zur Rente bzw. zum Rentenantrag, können Sie sich an folgende Stellen wenen:
  • unmittelbar an die Rentenanstalt (Bundesanstalt für Angestellte oder Landesversicherungsanstalt)
  • an eine Auskunfts- oder Beratungsstelle Ihrer Rentenanstalt oder des örtlichen Versicherungsamtes der Gemeinde oder des Landkreises
  • an zugelassene Rentenberater (die allerdings nur gegen ein entsprechendes Honorar tätig werden)

Zum Rentenantrag benötigen Sie:

  • soweit Sie noch berufstätig sind, eine sog. Entgelt-„Vorausbescheinigung“ von Ihrem Arbeitgeber für die letzten Beschäftigungsmonate (falls Sie Krankengeld beziehen, erhalten Sie eine solche Bescheinigung von Ihrer Krankenkasse, sind Sie arbeitslos, ist hierfür das Arbeitsamt zuständig)
  • den letzten, von Ihrer Rentenversicherung übersandten „Versicherungsverlauf“
  • Geburtsurkunden von Kindern, soweit diese noch nicht auf dem Rentenkonto eingetragen sind
  • einen lückenlosen Versicherungsverlauf
  • sofern Sie derzeit andere Sozialleistungen (Kranken- oder Arbeitslosengeld, Unfallrente) beziehen, entsprechende Angaben hierüber
  • beantragen Sie eine Rente wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, eine kurze Auflistung der bisher ausgeübten Berufe in zeitlicher Reihenfolge, Angaben über die Gesundheitsstörungen und Anschrift(en) Ihres Hausarztes sowie der weiteren Ärzte, bei denen Sie in Behandlung sind
1. Vorbemerkung:
Der Beginn des Arbeitsverhä ltnisses kann – was die Schriftform anbelangt – noch sehr unkompliziert sein: Schriftform empfiehlt sich zwar, ist jedoch nicht unbedingt erforderlich. Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erfordert sowohl auf Arbeitgeberseite wie auch auf Arbeitnehmerseite seit dem 01.05.2000 Schriftform; dies betrifft jedwede Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sei dies durch Kündigung, Befristung, Auflösungsvertrag oder in anderen Formen. Ausnahmen hiervon gelten nur, auch wenn die makaber klingt, beim Tod des Arbeitnehmers oder bei Rentenbezug bzw. Erwerbsunfähigkeit.
2. Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung des Arbeitgebers
  • 2.1 Bei Kündigung durch den Arbeitgeber ist die Schriftform in § 623 BGB fest vorgeschrieben; die Schriftform kann nicht durch Einzelabrede, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag beseitigt werden. Die Schriftform gilt für alle Kündigungsarten; sie erfasst mithin sowohl die außerordentliche (fristlose) als auch die ordentliche (fristgemäße) Kündigung sowie die Änderungskündigung.
  • 2.2 Die Kündigungserklärung muss den Grundsätzen der Klarheit und Bestimmtheit entsprechen. Der Arbeitgeber muss unmissverständlich auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinweisen, muss jedoch nicht das Wort „Kündigung“ gebrauchen. Der Arbeitgeber darf das Ausscheiden auch nicht an eine Bedingung knüpfen (z.B. die Kündigung gilt für den Fall, dass sie nächste Woche eigenmächtig in Urlaub fahren). Ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung handelt, muss ebenso nicht schriftlich fixiert sein. Allerdings gehen Unklarheiten – wie sonst auch – zu Lasten des Ausstellers, mithin des Arbeitgebers. Die Kündigungsgründe im Einzelnen brauchen ebenso nicht angegeben zu werden. Eine Begründungspflicht besteht nur dann, soweit ausnahmsweise gesetzliche Sonderregelungen gelten (z.B. Berufsausbildungsverhältnis) oder einzelne Tarifverträge dies regeln.Desweiteren muss als Kündigungsschreiben erkennen lassen, wer kündigt, also den Arbeitgeber genau bezeichnen; dies ist insbesondere wichtig bei juristischen Personen. Bei mehreren miteinander verbundenen Unternehmen ist deshalb unbedingt darauf zu achten, dass der „richtige“ Arbeitgeber die Kündigungserklärung abgibt und durch die entsprechende vertretungsberechtigte Person unterzeichnet ist. Zweckmäßigerweise sollte auch für den Fall, dass ein Bevollmächtigter des Arbeitgebers die Kündigung unterschreibt eine Vollmachtsurkunde im Original der Kündigung beigelegt werden. Die Originalunterschrift auf der Kündigung ist unbedingt erforderlich, Telegramm, Kopie, Fax oder E-Mail genügen nicht und führen zur Unwirksamkeit der Kündigung.
3. Zugang der Kündigung
Die unterschriebene Originalurkunde muss dem Arbeitnehmer zugehen; erst mit dem Zugang wird die Kündigung wirksam. Der einfachste Weg hierzu ist die Übergabe im Betrieb selbst; der Empfang des Kündigungsschreibens sollte vom Arbeitgeber quittiert werden oder in Gegenwart eines Zeugen geschehen. Lehnt der Arbeitnehmer die Entgegennahme ab, ist der „Zugang“ dennoch rechtlich erfolgt. In diesem Fall ist es jedoch zweckmäßig, die Übergabe der Kündigung unter den Hinzuzügen eines Zeugen vorzunehmen bzw. zu Wiederholen. Ein eventuell vom Arbeitnehmer zurückgelassenes Originalkündigungsschreiben sollte vorsorglich durch einen Boten zur Wohnung des Arbeitgebers gebracht werden und in den Briefkasten eingelegt werden. Ist der Arbeitnehmer im Betrieb nicht anwesend, kann die Originalkündigung durch einfachen Brief, Einschreiben (auch mit Rückschein) oder durch öffentliche Zustellung über den Gerichtsvollzieher, einen Kurierdienst oder einen Boten des Arbeitgebers erfolgen.
Hinweis:
Es empfiehlt sich aus Sicherheitsgründen sogar, „zwei “ Originalkündigungsbriefe dem Arbeitnehmer zukommen zu lassen; ein Brief kann per Post übermittelt werden, auch in der Form des Einschreibens, der andere kann durch Boten zum Arbeitnehmer bzw. dessen Wohnung gebracht werden. Wird die Schriftform nicht gewahrt, ist die Kündigung wegen § 125 BGB nichtig. Eine erneute, formgerechte Kündigung ist möglich. In diesem Fall sind jedoch wiederum die vorgesehenen Fristen zu beachten. Der Arbeitnehmer kann sich jederzeit auf die Nichtigkeit der nicht erfolgten Schriftform stützen.
4. Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung des Arbeitnehmers
Die gleichen Grundsätze entsprechend, wenn der Arbeitnehmer kündigt. Die Zugangsprobleme des Kündigungsschreibens lassen sich in diesem Fall in aller Regel einfacher lösen, wenn der Kündigungsbrief durch eine andere Person oder in Gegenwart einer anderen Person in den Geschäftsbriefkasten des Arbeitgebers eingeworfen wird.
5. Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag
Auch in diesem Fall schreibt § 623 BGB Schriftlichkeit vor. Da es sich um eine Vereinbarung zwischen zwei Parteien handelt, gilt weiter folgendes:
  • beide Vertragsparteien müssen den Text auf der selben Urkunde unterschreiben bzw. beim Austausch gleich lautender Urkunden muss jede Partei das für die andere Partei bestimmte Schriftstück unterzeichnen.
  • die vollständige Vereinbarung muss in einer eindeutigen Urkunde enthalten sein.
6. Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Befristung
Gemäß § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz ist ein befristeter Arbeitsvertrag schriftlich abzuschließen. Für die Unterzeichnung, den Inhalt der Vereinbarung, die Einheitlichkeit der Urkunde gelten die zum Aufhebungsvertrag genannten Regeln. Die Schriftform erstreckt sich auf alle Arten der Befristung, seien dies kalendermäßige Befristungen, Zweckbefristungen oder besonderen Arten Befristungen. Die Verlängerung einer einer kalendermäßigen Befristung, die Innerhalb eines Gesamtraumes von zwei Jahren erfolgt, unterliegt ebenso der Schriftlichkeit. Die Verlängerungsvereinbarung muss vor Ablauf der vorangegangenen Befristung unterzeichnet werden. Ein Verstoß gegen die gesetzliche Form führt zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede. Ansonsten bleiben die übrigen Vereinbarungen in Kraft. Das Arbeitsverhältnis verwandelt sich so in ein Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit.
Hinweis:
Schwierigkeiten können sich bei der beabsichtigten Einstellung eines Arbeitnehmers auf Zeit ergeben. Der erforderliche schriftliche Arbeitsvertrag mit der vereinbarten Befristung sollte in Fall vor Beginn der Arbeitsaufnahme von beiden Partnern unterzeichnet werden. Geschieht dies nicht und beginnt der Arbeitnehmer mit der Arbeitsaufnahme vor der Leistung der Unterschrift, kann hierin ein stillschweigend geschlossener Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit gesehen werden, sodaß eine nachträgliche, auch formgerechte Befristung nicht mehr zulässig ist.
Die nachfolgenden Informationen sollen einen Überblick geben über
  • das, was Arbeitnehmer dürfen,
  • welche Kontrollrechte der Arbeitgeber hat, und
  • was Arbeitnehmer gegen rechtswidrige Kontrollen unternehmen können.
1. Entscheidung über private Internet-Nutzung
  • 1.1 Allein der Arbeitgeber entscheidet darüber, ob der Arbeitnehmer e- mail und Internet neben dienstlichen auch für private Zwecke nutzen kann. Diese Entscheidung findet sich entweder im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder sie entwickelt sich durch eine betriebliche Übung.
  • 1.2 Eine betriebliche Übung kann dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer über längere Zeit hinweg unbeanstandet Internet- und e-mail- Verkehr privat genutzt hat und deshalb darauf vertrauen darf, dies auch künftig so handhaben zu können. Wichtig ist dabei, daß diese Praxis auf eine längere Dauer so gehandhabt wurde; ein halbes Jahr dürfte für eine entsprechende betriebliche Übung ausreichen.
  • 1.3 Der Arbeitgeber kann die private Nutzungsmöglichkeit beschränken, sei dies zeitlicher oder inhaltlicher Art. Der Arbeitgeber kann auch zwischen bestimmten Arbeitnehmergruppen unterscheiden. Die Privatnutzung durch den Arbeitnehmer kann auf Pausenzeiten oder eine bestimmte Zeitdauer während des Arbeitsverhältnisses begrenzt sein. Auch kann dem Arbeitnehmer untersagt werden, Programme aus dem Internet herunterzuladen oder kostenpflichtige Seiten aufzurufen.
2. Kontrollrechte des Arbeitgebers
  • 2.1 Dem verständlichen Wunsch des Arbeitgebers, Geschäftsgeheimnisse nicht weiterzugeben, steht das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers gegenüber. Dieser Zwiespalt muß voll angemessen gelöst werden. Die gegenseitigen schützenswerten Interessen beider Seiten sind gegeneinander abzuwägen.
  • 2.2 Unabhängig von der jeweiligen Regelung im Einzelfall zeichnet sich folgende Linie für Kontrollmöglichkeiten des Arbeitgebers bei der E-mail-Nutzung ab:
    • 2.2.1 Private E- mails darf der Arbeitgeber nicht kontrollieren, unabhängig davon, ob dem Arbeitnehmer die private Nutzung des E-mail- Anschlusses erlaubt wurde oder nicht. Ein Kontrollrecht kann ausnahmsweise gegeben sein, wenn ein z.B. schwerer Verdacht auf Industriespionage oder eine strafbare Handlung besteht.
    • 2.2.2 Betriebliche E- mails gehören zum geschäftlichen Kontakt des Arbeitgebers, deshalb besteht das Kontrollrecht des Arbeitgebers. Hinweis: Oft ist nicht immer sofort erkennbar, ob die jeweilige e- mail einen geschäftlichen oder privaten Hintergrund hat. Zur Vermeidung von „Zweifelsfällen“ bietet es sich an, unterschiedliche E-mail-Adressen einzurichten oder anderweitig technische Voraussetzungen zu schaffen, sodaß die privaten von den betrieblichen E-mails „auf einen Blick“ unterschieden werden können (z.B. Einrichtung eines Ordners „Persönliche Emails“). Fehlen entsprechend technische Kontrollen, kann der Arbeitgeber ohne Mitwirkung des Arbeitnehmers keine Kontrollen durchführen.
    • 2.2.3 Äußere Verbindungsdaten dürfen durch den Arbeitgeber kontrolliert werden. Hierzu gehören die Versand- und Empfangszeiten, die Größe der empfangenen bzw. versandten emails sowie die Empfänger- bzw. Absenderadreßdaten.
  • 2.3 Kontrolle des Arbeitgebers bei Internet-Nutzung des Arbeitnehmers.
    • 2.3.1 Auch bei der Internet-Nutzung muß der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers wahren. Darf der Arbeitnehmer das Internet auch privat nutzen, gelten in gleicher Weise die Ausführungen zum Schutz des Persönlichkeitsrechtes des Arbeitnehmers wie bei der Kontrolle von E- mails. Darf der Arbeitnehmer hingegen das Internet nicht privat nutzen, besteht das Kontrollrecht des Arbeitgebers unbeschränkt.
    • 2.3.2 Bei privater Nutzungsberechtigung des Internet-Zugangs sind die Kontrollmöglichkeiten des Arbeitgebers stark eingeschränkt. Allerdings kann bei einer Internet-Nutzung in der Regel nicht nach privatem oder dienstlichem Zugriff differenziert werden. Deshalb müssen die gleichen Regeln gelten wie bei der Kontrolle privater E- mails. Dies gilt allerdings nicht für die Überwachung der zum oder vom jeweiligen Arbeitsplatzrechner übertragenen Datenvolumina oder der Onlinezeit.
    • 2.3.3 Bei rechtswidriger Nutzung darf der Arbeitgeber die betrieblichen Einrichtungen unterbrechen; dies gilt auch bei Gestattung der privaten Nutzung. So hat das Bundesarbeitsgericht schon 1973 ausdrücklich die Unterbrechung privater Telefongespräche während der Arbeitszeit zugelassen. Als eine mögliche Antwort wurde sogar die Kündigung des Arbeitnehmers angesehen. Allerdings ist die Rechtsprechung hierzu uneinheitlich. Insbesondere ist in der Rechtsprechung nicht definitiv geklärt, ob für eine solche Kündigung erst eine Abmahnung erforderlich ist oder nicht. Hinweis:Bei der Nutzung von Internetseiten mit pornographischem Inhalt zeichnet sich eine Tendenz bei den Untergerichten ab, die eine Kündigung rechtfertigen kann.
3. Schutz gegen rechtswidrige Kontrollen des Arbeitgebers
Wurde das Persönlichkeitsrecht des Arbeitgebers verletzt oder besteht die entsprechende Gefahr, kann der Arbeitnehmer einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Das Gleiche gilt bei Wiederholungsgefahr. Zudem steht dem Arbeitnehmer ein Löschungsanspruch gemäß § 35 Bundesdatenschutzgesetz zu; Voraussetzung ist hierfür, daß die Speicherung personenbezogener Daten unzulässig erfolgte und nicht mehr erforderlich ist. Desweiteren kann der Arbeitnehmer ein Beseitigungsanspruch nach zivilrechtlichen Vorschriften geltend machen. Desweiteren kann dem Arbeitnehmer sogar ein Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldanspruch zustehen. Dieser setzt allerdings einen tatsächlich eingetretenen materiellen Schaden voraus, der in den meisten Fällen nicht gegeben sein dürfte. In Betracht kommt insofern nur eine schwere Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechtes; solches wird jedoch nur schwer nachzuweisen sein.